ECLI:DE:BGH:2017:080817U1STR519.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 519/16 vom 8. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. A ugust 201 7 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Bellay und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener , Dr. Hohoff , Oberstaatsanwä lt in b eim Bun desgerichtshof als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Regierungsrätin als Vertreterin des Finanzamts Chemnitz - Süd, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 8. April 2016 mit den Fes t- stellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger une r- laubter Veranstaltung eines Glück s spiels in 73 Fällen verurteilt worden ist; b) im gesamten verbleibenden Strafausspruch. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben genannte Urteil im Gesamtstraf ausspruch und im Au s- spruch über die Kompensation für die unangemessene Verfahrensdauer aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhe bung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere als Wirtschaftsstrafka m- mer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 4. Die weitergehende n Rechtsmittel werden verworfen. Vo n Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger unerlau b- ter Veranstaltung eines Glücksspiels in 73 Fällen in Tatmehrheit mit Steuerhi n- e- samtfreih eitsstrafe von zwei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 340 T a- gessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt und von dieser Strafe vier Monate und von der G e- samtgeldstrafe 40 Tagessätze für volls treckt erklärt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Die Staatsanwaltschaft erhebt eine Verfahrensrüge und beanstandet die Ve r- letzung sachlichen Rechts. I. Das Landgericht hat folgend e Feststellungen und Wertungen ge troffen: . t ten Automaten aufstellte. Zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 2. Dezember 2008 waren in den Spielotheken 73 Unterhaltungsspielgeräte in Betrieb, die Gewinnmöglichkeiten vorsahen und mit am Tresen zu erwerbenden sogenan n- ten Token, einer Art Spielmünze, vom Kunden bedient wurden. Diese Gewinne wurden entweder bis z ur Barauszahlung als aufaddierte Punkte auf internen - DM - Münzen realisiert. Zumindest den Stammspielern wurden diese Token oder 5 - DM - Münzen vom Personal der Spielotheken in Euro umgetausch t. Diese ihm bekannte Verfahrensweise duldete der Angeklagte. Ihm war gleichfalls bekannt, dass die Automaten wegen Verstoßes gegen § 13 der Spiel verordnung seit 1 2 3 - 5 - dem 1. Januar 2006 nicht mehr genehmigungsfähig waren und er deswegen von der Stadt L . zur Entfernung dieser Geräte aus den Spielotheken au f- gefordert worden war. Durch den Betrieb dieser Geräte im Tatzeitraum sicherte sich der Angeklagte eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes, was er billigend in Ka uf nahm. 2. Für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2007 gab der Angeklagte bewusst falsche Steuererklärungen ab. Darin waren seine Umsätze aus dem Spielautomatenbetrieb nur unvollständig erfasst und erklärt. Hierzu hatte er z u- vor die Auslesung der Au tomaten manipuliert, nicht alle Automaten ausgelesen und nicht alle Ausleseergebnisse in die Aufstellung der Erlöse übernommen, die er den Steuererklärungen zugrunde legte. Für das Jahr 2001 war hiervon die Einkommensteuerklärung erfasst, für das Jahr 2002 waren die Einkommen - u nd Körperschaftsteuererklärung sowie für die Jahre 2003 bis 2007 die Ei n- ko m men - , Umsatz - und Körperschaftsteuererklärungen erfasst. In f olge dieser falschen Angaben wurde vom Finanzamt die jeweilige Steuer zu niedrig festg e- setzt, was vom Angeklagten beabsichtigt war. Zwar kannte er die genauen B e- träge seiner Gewinne nicht, er rechnete aber mit einem verkürzten jährlichen Steuerbetrag von mehr als 50.0 um en 2001 bis 2007 errechnete das Landgericht eine Verkürzung von Steuern in der Höhe von Grundlage dieser Berechnung war eine Schätzung der tatsächlich erzie l- ten Einkünfte des Angeklagten aus Geldsp iel - und Unterhaltungsautomaten. Diese Schätzung ist auf einen monatlichen Durchschnittsumsatz für das Unte r- nehmen des Angeklagten und einen Schätzzuschlag gestützt. Dieser beläuft a l- tungsautomaten. Für das Jahr 2001 ist eine Zuschätzung für 80 Automaten, für 4 5 - 6 - 2 002 für 90 Automaten, für 2003 und 2004 für je 100 Automaten, für 2005 und 2006 für je 120 Automaten und für 2007 für 145 Automaten erfolgt. 3. Der Angeklagte hat eingeräumt , um die Unzulässigkeit der betrieb e- nen Spielautomaten gewusst und dennoch deren Betrieb geduldet zu haben. Er hat weiter eingeräumt, für d ie Veranlagungszeitr ä um e 2001 bis 2007 geringere Einnahmen als tatsächlich erzielt in den Steuererklärungen angeg e- ben zu haben. Ausleselücken bei den Geldspielgeräten habe es aber nicht g e- geben, es seien auch alle aufgestellten Geräte ausgelesen worden und das - Datei en e- se Dateien seien daher korrekt, die Steuererklärungen jedoch falsch. Nur für einen Monat sei mittels Auslesesoftware die Auslesung manipuliert gewesen. Lücken beträfen nur die Unterhaltungsgeräte. Demgegenüber hat si ch das Landgericht von weitergehenden Manipul a- tionen der Erlöse aus dem Automatengeschäft auch hinsichtlich der Gewin n- spielgeräte überzeugt. Dies stützt es auf Ungereimtheiten der Auslesedok u- mentation und den Umstand, dass der Angeklagte einen Monat vor de r Durc h- suchung im März 2008 sieben Geldspielautomaten mehr aufgestellt gehabt h a- be , als er abgerechnet habe sowie dass im Jahr 2003 ein Gerät schon 14 Tage vor der erstmaligen Auslesu ng in Betrieb gewesen sei. 6 7 8 - 7 - II. Die Revision des Angeklagten 1. Der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels in 73 Fällen kann keinen Bestand haben. Zwar ist angesichts der ausreichend belegten Feststellung, dass die G e- winnspielautomaten nicht zulassungsfähig waren, der Anwendungs bereich des § 284 StGB eröffnet (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Bär, Wirtschafts - und Steuerstra f- recht, 2. Aufl., § 284 StGB Rn. 31; Erbs/Kohlhaas/Ambs, GewO , Stand: Juli 2015, § 33c Rn. 10; LK - StGB/ Krehl, 12. Aufl. , § 284 Rn. 22; jeweils auch zur Abgrenzung zum A nwendungsbereich der §§ 33c ff., § 144 Abs. 1, § 148 Nr. 1 GewO) . Es ist aber nicht hinreichend belegt, dass es sich bei den Automaten um Glücksspielgeräte im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB handelt. a) Das Wesen eines solchen Glücksspiels besteht nach al lgemeiner Au f- fassung darin, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Ve r- tragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten, den Kenntnissen und der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall (BGH, Urte il vom 28. November 2002 4 StR 260/02, JR 2003, 342; Beschluss vom 11. Januar 1989 2 StR 461/88, BGHSt 36, 74, 80; Urteil vom 18. April 1952 1 StR 739/51, BGHSt 2, 274, 276). Ob dies auf die vom Ang e- klagten betriebenen Spielautomaten zutrifft, wird d urch die Feststellungen nicht belegt. Denn die Funktionsweise der Automaten wird nicht beschrieben, we s- wegen offen bleibt, ob es sich nicht um Automaten handelt, bei denen die En t- scheidung über Gewinn und Verlust wesentlich von den Fähigkeiten sowie vom Gr ad der Aufmerksamkeit der Spieler abhängt. Allein die hierzu mitgeteilten 9 10 11 - 8 - Auskunft. b) Um Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB annehmen zu können, b e- darf es zudem eines nicht unerheblichen Einsatzes eines Vermögenswertes (BGH, Beschluss vom 29. September 1986 4 StR 148/86, BGHSt 34, 171, 176 f. mwN; BayObLG, Urteil vom 12. Dezember 2002 5 St RR 296/2002, JR 2003, 386, 387 ; BeckOK StGB/Feilcke/Hollering, 34. Edition, § 284 Rn. 11; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Rosenau, StGB, 3. Aufl. , § 284 Rn. 6; Wohlers , JR 2003, 388). Einsatz ist jede Vermögensleistung, die in der Hoffnung auf Gewinn und mit dem Risiko des Verlust e s an den Gegenspieler oder Veransta l- ter erbracht wird, wo bei es sich wegen der notwendigen Abgrenzung zum bl o- ßen Unterhaltungsspiel um einen Einsatz handeln muss, der nicht ganz unb e- trächtlich ist (BGH aaO; Fischer, StGB , 64. Aufl. , § 284 Rn. 5; Wohlers aaO; NK - StGB /Gaede, 5. Aufl., § 284 Rn. 13). Auch das Vorli egen dieses Erforde r- nisses wird durch die Feststellungen nicht belegt. Mit welchen Einsätzen g e- spielt wird und wie lange es ohne Erzielung eines Gewinns dauert, diesen Ei n- satz zu verspielen, teilt das Urteil nicht mit. Es kann aber nicht beurteilt werden, ob es sich um einen nicht ganz unbeträchtlichen Einsatz handelt. Damit bleibt offen, ob es sich überhaupt um ein dem § 284 StGB unterfallendes Glücksspiel und nicht nur um ein Unterhaltungsspiel handelt . Ob ein Einsatz als nicht ganz unbeträchtlich ein zuordnen ist, bestimmt sich jedenfalls bei jedermann offen stehenden Glücksspielen nach den gesel l- schaftlichen Anschauungen (RG, Urteil vom 28. Mai 1889 Rep. 1039/89, RGSt 19, 253 f.; OLG Köln, Urteil vom 19. Februar 1957 Ss 417/56, NJW 1957, 721; LK - S tGB/ Krehl, 12. Aufl., § 284 Rn. 12; NK - StGB /Gaede, 5. Aufl., § 284 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. September 2011 I ZR 93/10, 12 13 - 9 - GRUR 2012, 201, 206). Dabei kann das Kriterium des erforderlichen Aufwands für eine anderweitige unterhaltende Veranstaltu ng zur Orientierung herangez o- gen werden (MünchKomm StGB /Hohmann , 2. Aufl. , § 284 Rn. 11; NK - StGB / Gaede aaO; Satzger/Schluckebier/Widmaier/Rosenau, StGB, 3. Aufl. , § 284 Rn. 6; Schönke/ Schröder/Heine/Hecker, StGB , 29. Aufl., § 284 Rn. 8). Danach dürfte de Glücksspiel hindeuten. Ob bei dem vorliegenden Fall der Glücksspielcharakter anzunehmen sein wird, hängt aber auch davon ab, ob einerseits der Gewin n- zweck im Vordergrund stand und anderers eits der Angeklagte und seine Ang e- stellten jeweils von vornherein einen Anspruch auf Ba rumtausch der erspielten Token einräumten oder ob dies auf eine nachträgliche Anfrage des betreffe n- den Spielers aus Kulanzgründen erfolgte (vgl. hierzu RG, Urteil vom 2. Juni 1930 III 289/30, RGSt 64, 219, 220; BayObLG, Urteil vom 12. Dezember 2002 5 St RR 296/2002, JR 2003, 386, 387 m . Anm. Wohlers , JR 2003, 388). c) Der Senat hebt das Urteil insoweit mit de n Feststellungen auf, um dem zuständigen Tatgericht in sich geschlossene neue Feststellungen zu e r- möglichen. d) Sollte sich das nunmehr zuständige Tatgericht vom Vorliegen eines Glücksspiels im Sinne des § 284 StGB überzeugen, so wird es bei der Prüfung des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmäßigkeit nach § 284 Abs. 3 Nr. 1 StGB darauf abzustellen haben, ob der Täter sich durch die wiederholte Tatb e- gehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Dies beurteilt sich nach seinen ursprüngl i- chen Planung en sowie seinem tatsächlichen, strafrechtlich relevanten Verha l- ten über den gesamten ihm jeweils anzulastenden Tatzeitraum (st. Rspr. ; siehe nur BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181). 14 15 - 10 - Für die konkurrenzrechtliche Beurteilun g wird es in den Blick zu nehmen haben, dass dem gleichzeitigen Betreiben von 73 dieser Spielautomaten mit einem gleichartigen Spielsystem auch ein einheitlicher Entschluss gegeb e- nenfalls bezogen auf die verschiedenen Spielstätten zugrunde liegen kann, so dass insoweit Tate inheit bestünde (vgl. MünchKomm StGB/ Hohmann, 2. Aufl. , § 284 Rn. 34). 2. Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen wird von den Feststellungen getragen. Jedoch ist der Schuldumfang rechtsfehlerhaft bestimmt, wa s zur Aufhebung des Strafausspruchs und den zugrundeliegenden Feststellungen wegen dieser Taten führt. Beim Straftatbestand der Steuerhi n- terziehung lässt es den Schuldspruch grundsätzlich unberührt, wenn lediglich der Verkürzungsumfang, etwa durch eine feh lerhafte Schätzung, unrichtig b e- stimmt ist, die Verwirklichung des Tatbestandes aber sicher von den Festste l- lungen getragen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 1 StR 505/16, StraFo 2017, 254; Urteil vom 22. Mai 2012 1 StR 103/12 , Rn. 28, N ZWiSt 2012, 299). Dies ist hier der Fall. Das Landgericht hat u.a. auf der Grundlage des Geständnisses des Angeklagten, in den Steuerklärungen für d ie Veranlagungszeitr ä um e 2001 bis 2007 jeweils nicht alle Umsätze aus dem Spielautomatenbetrieb angegeben zu haben, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine Steuerverkürzung eingetreten ist. Die Bestimmung des Umfangs dieser Steuerverkürzung ist rechtsfehle r- haft. Die vom Landgericht gewählte Schätzung und die mitgeteilten Berec h- nungsgrundlagen setzen das Rev isionsgericht nicht in den Stand, nachvollzi e- hen zu können, wie sich die Schätzungsergebnisse und der jeweils festgestellte Verkürzungserfolg ergeben. 16 17 18 - 11 - a) Zwar durfte das Landgericht die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Im Steuerstrafverfahren ist die Sc hätzung von Besteuerungsgrundlagen zulä s- sig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 1 StR 505/16, StraFo 2017, 254; vom 6. April 2016 1 StR 523/15, NStZ 2016, 728 und vom 29. Januar 2014 1 StR 561/13, wistra 2014, 276). Das ist hier der Fall. Eine konkrete Berechnung war ausgeschlossen, weil der Angeklagte schon die Au f- stellung der Umsätze - Datei en e- hin nicht alle Umsätze erfassenden Auslesestreifen der Automaten nicht vol l- ständig aufgehoben hat . b) Die Darstellung der gewählten Schätzungsmethode ist jedoch recht s- fehlerhaft. Das Landgericht le gt zwar noch nachvollziehbar dar, weshalb es von einem monatlichen Umsatz Unterhaltungsspielgeräte ausgegangen ist. Es fehlen jedoch jegliche Erkläru n- gen für die weiteren Faktoren der Berechnung, insbesondere für die An zahl der Automaten. So erschließt sich nicht, warum 2001 eine Z uschätzung für 80 A u- tomaten, 2002 eine solche für 90 Automaten, 2003 und 2004 für jeweils 100 Au tomaten, 2005 und 2006 für jeweils 120 Automaten und 2007 von 145 A u- tomaten erfolgte. Auch ist nicht dargelegt, wie viele von diesen Automaten als Geldspielgerä te mit einem jeweils höheren monatlichen Umsatz angesetzt wo r- den sind. Es ist auch nicht ersichtlich, wieso das Landgericht bei gleichbleibe n- den geschätzten monatlichen Umsätzen pro Gerät für das Jahr 2005 ausg e- hend von 120 Automaten 240.000 ausgehend von 90 Automaten auf diese Summe kommt es auch für die Jahre 2003 und 2004, geht aber dort von 100 19 20 - 12 - Automaten aus . Genauere Darlegungen zur Anzahl der hinzugeschätzten A u- tomaten wäre n auch deswegen erforderlich, um nachvollziehen zu können, ob sich dies auf eine ausreich ende Tatsachengrundlage stützt. Des Weiteren erschli eßt sich nicht, inwieweit die errechneten Zuschä t- zungen bei den verschiedenen Steuerarten Berücksichtigung gefunden haben. Eine einheitliche Verfahrensweise lässt sich der Aufstellung der errechneten Verkürzungsbeträge nicht entnehmen. Diese Aufstellung er möglicht auch nicht durchgängig, wie erforderlich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017 1 StR 176/17), dass für jede Steuerart und jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen nachvollzogen werden kann. c) Das neu zuständige Tatgericht wird bei der Prüfung, ob ein Regelbe i- spiel eines besonders schweren Falls nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vo r- liegt, Folgendes zu beachten haben: Soweit die Taten vor dem 1. Januar 2008 begangen wurden, findet § 370 Abs. 3 Sa tz 2 Nr. 1 AO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. Das Regelbeispiel ist in diesem Fall nur dann erfüllt, wenn der Täter zudem aus grobem Eigennutz g e- handelt hat, was das Landgericht auch nicht verkannt hat. Grober Eigennutz ist an zunehmen, wenn der Täter sein Verhalten von dem Streben nach Vorteil in besonders anstößigem Maße hat leiten lassen. Dabei muss das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. BGH, Beschluss v om 30. Juni 2016 1 StR 99/16, NStZ 2017, 100 mwN). Erforderlich ist eine vom Tatgericht vorzunehmende Gesam t- betrachtung sämtlicher Tatumstände, namentlich der vom Täter gezogenen Vorteile, der Art, Häufigkeit und Intensität der Tatbegehung und des Verwe n- dungszwecks der erlangten Vorteile. Diese Umstände müssen im Zusamme n- 21 22 - 13 - hang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluss auf groben Eigennutz des Täters rechtfertigen (BGH aaO; Klein/Jäger, AO, 13. Aufl. , § 370 Rn. 283). Der Verweis darauf, das s dem Angeklagten die hinterzogenen Betr ä- ge zu Gute gekommen sind, genügt dem nicht. III. Die Revision der Staatsanwaltschaft 1. Verfahrensrüge Die Revision rügt eine Verletzung des § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO. Die Rüge erweist sich bereits als un zulässig, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn es sind nicht alle Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich dargelegt, dass der Senat allein auf dieser Grundlage ohne Rüc k- griff auf die Akten prüfen kann, ob der behauptete Verfahr ensfehler vorliegt, wenn die behauptet en Tatsachen bewiesen werden. Der Vortrag der Revision erschöpft sich darin, auszugsweise Protokolli n- halt wiederzugeben. Dieser enthält schon nicht die bestimmte Behauptung e i- nes verfahrensfehlerhaften tatsächliche n Geschehens (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 3 StR 210/13, NJW 2014, 1254). Eine Beansta n- dung der fehlerhaften Protokollierung lässt sich der Rüge nicht entnehmen (vgl. hierzu BGH, Beschlü ss e vom 29. April 2015 1 StR 235/14 , NStZ - RR 2015, 27 8 und vom 15. April 2014 3 StR 89/14 , NStZ 2014, 418 ). Der Vortrag ist aber auch deswegen nicht vollständig, weil die Inhalte der in Bezug genomm e- nen Vermerke der Vorsitzenden und der Erklärungen der Staatsanwaltschaft nur auszugsweise mitgeteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 2016 23 24 25 - 14 - 5 StR 294/16). Die Kenntnis von deren vollständigem Inhalt wäre aber zur Entscheidung erforderlich. Denn anders als in der von der Revision in Bezug genomme nen Senatse ntschei dung vom 11. Mai 2016 1 StR 71/16, in der ein Verstoß gegen Belehrungspflichten gerügt wurde, könnte die Kenntnis des vol l- ständigen Inhalts den relevanten Verfahrensablauf in einem anderen Licht da r- stellen. Der Vortrag der Revision vermittelt dem Revisionsgericht kein umfa s- sendes Bild über das dem gerügten Verfahrensfehler zugrunde liegende pr o- zessuale Geschehen, auch weil bestimmte Vorgänge, insbesondere zusti m- mende bzw. initiative Stellungnahmen des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu der letztlich erfolgten Verfahrensweise (u.a. S. 6 f. des Protokolls vom 8. Ap ril 2016 ) nicht erwähnt werden. haben, e r- setzt dies die Mängel des Vortrags nicht. Zwar kann bei einer zusätzlich zur Verfahrensrüge erhobenen Sachrüge ergänzend auf die Urteilsgründe zurüc k- gegriffen werden (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2016 4 StR 376/15 , StV 2016, 771 ), allein ergibt sich aber aus dieser Passage nicht, dass eine Zusti m- mung der Staatsanw altschaft nicht erfolgt ist. 2. Sachrüge Die auf die Verletzung des § 46 StGB gestützte Sachrüge hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Gesamtstraf en ausspruchs und des Ausspruchs über die Kompensation für die überlange Verfahrensdauer. Jedoch wei st die Z u- messung der Einzels trafen keinen Rechtsfehler auf. 26 27 28 - 15 - a) Soweit beanstandet wird, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft der Strafzumessung eine Verständigung zugrunde gelegt hat, ergibt sich dies aus den Urteilsgründen, die dem Senat im Rahmen der Sachrüge allein zur Verf ü- ngeklagte und seine Verteidiger i- gen Voraussetzungen einer wirksamen Verständigung nicht vorgelegen haben. Eine zulässige Ver fahrensrüge ist nicht erhoben. Der Senat besorgt nicht, das Landgericht habe bei der Berücksichtigung dem Blick verloren. Es setzt sich an mehreren Stellen des Urtei ls damit aus - einander, dass der Angeklagte sämtliche Anklagepunkte dem Grunde nach eingeräumt, aber in größerem Umfang der Manipulation der Umsatzergebnisse überführt worden ist. Soweit die Revisionsführerin die Verhängung einer G e- samtfreiheitsstrafe von z wei Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 340 T a- gessätzen bei einer den festgestellten Schuldumfang nicht voll erfassenden Einlassung als widersprüchlich zu dem im Urteil dargestellten Verständigung s- 2 Jahren, verbunden mit einer isolierten e- zeigt dies keinen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler auf. Die Gewichtung der strafmildernden Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen den Steuerhinterziehungstaten und dem Urteil erweist sich nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die Tathandlungen der Abgabe unvollständiger Ste uererklärungen nicht wie das Landgericht bei der Strafzumessung ausführt zwischen den Jahren 2001 und 2007 erfolgt en, sondern die erste Tat am 7. November 2002 und die letzte 29 30 31 - 16 - am 19. März 2009 begangen wurde. Das Landgericht hatte jedoch ersichtlich als Anknüpfungspunkt die Manipulationen an der Buchführung im Blick, die zwischen 2001 und 2007 stattfanden und die es dem Angeklagten wegen der dabei zu Tage getretenen kriminellen Energie strafschärfend angelastet hat. Letztlich kann der Senat ausschließen, dass das Tatgericht ohne diese ang e- sichts des verbleibenden Zeitabstands eher marginale Fehleinschätzung hi n- sichtlich der Zeitpunkte der Tatbegehung auf eine andere Strafhöhe erkannt hätte. b) Jedoch besorgt der Senat, dass sich das Landgericht be i der Gesam t- straf en bildung von rechtsfehlerhaften Gesichtspunkten hat leiten lassen. Ob beim Zusammentreffen einer Freiheitsstrafe mit Einzelgeldstrafen e i- ne Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird oder eine Geldstrafe oder Gesamtgel d- strafe selbständig neb en der Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Deze m- ber 2007 5 StR 504/07, NStZ 2009, 27; Urteil vom 17. Januar 1989 1 StR 730/88, BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung 1). Dabei hat es unter Berüc k- sichtigung der allgemeinen Strafzumessungserwägungen zu prüfen, ob eher eine längere Gesamtfreiheitsstrafe oder eine kürzere Freiheitsstrafe neben e i- ner Geldstrafe den Strafzwecken entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. D e- zember 2014 4 StR 486/14, NStZ 2015, 334 und vom 11. Juni 2002 1 StR 142/02, NStZ - RR 2002, 264). Aus Wortlaut und Systematik des § 53 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass die selbständige Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe die Ausnahme bildet (BGH, Beschlus s vom 11. Juni 2002 1 StR 142/02, NStZ - RR 2002, 264); sie bedarf daher anders als der Rege l- fall der Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 32 33 - 17 - 1 StR 484/10, wistra 2011, 19) regelmäßig besonderer Begründung (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 53 Rn. 5 mwN). Diesen Begründungsanforderungen wird das Landgericht nicht gerecht. Es stellt formelhaft allein darauf ab, den Angeklagten auch am Verm ögen str a- fen zu wollen. Vor dem Hintergrund der dargestellten wirtschaftlichen Verhäl t- nisse - Basis bei seiner Ehefrau angestellt e r- schließt sich diese Erwägung für sich genommen nicht. Sie lässt vielmehr b e- sorgen, dass das Landgericht sich nicht an den strafzumessungsrelevanten Umständen nach § 46 StGB ausger ichtet hat, sondern sich allein von dem B e- streben hat leiten lassen, die Gesamtfreiheitsstrafe in jedem Fall noch zur B e- währung aussetzen zu können; das aber wäre rechtlich zu beanstanden (BGH, Urteil e vom 17. März 2009 - 1 StR 627/08, NJW 2009, 1979, 1984 ; vom 19. Dezember 2000 5 StR 490/00, BGHR StGB , § 53 Abs. 2 Nichteinbeziehung 3 und vom 17. September 1980 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321). Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es insoweit nicht, da diese vom Rechtsfehler nicht betroffen si nd. Das neu zuständige Tatgericht kann e r- gänzende Feststellungen treffen, solange diese den bisherigen nicht wide r- spre chen. 34 35 - 18 - 3. Der Senat hat den Ausspruch über die Kompensation für die unang e- messene Verfahrensdauer mit aufgehoben, damit das neu zuständ ige Tatg e- richt die Kompensation auf die Gesamtsanktion abstimmen kann. Graf Jäger Bellay Cirener Hohoff 36
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