ECLI:DE:BGH:2017:231117B1STR519.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 519/17 vom 23. November 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nac h Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2017 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rech tsmittels und die der Neben - und Adhäsionsklägerin R . sowie der Nebenklägerin B . im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die im Fall C .I.2.b. der Urteilsgründe unterbliebene Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensb e- reichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB) den Ang e- klagten nicht beschwert. Graf Jäger Bellay Fischer Hohoff
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