BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 520/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2009 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2009 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: I. Nach den Urteilsfeststellungen stritten der Angeklagte und sein im selben Haus lebender Bruder oft, vor allem um Geld. Nach einem Streit um 85,-- Euro schoss der Bruder dem Angeklagten am Vormittag des 7. Dezember 2007 auf dem Speicher zweimal mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht. Der Angeklag-te kam ins Krankenhaus, wo er 344u337erlich ruhig und unaufgeregt wirkte. Obwohl er station344r aufgenommen werden sollte, fuhr er am Abend ohne Abmeldung nach Hause. Dort stellte er fest, dass der Bruder entgegen seiner Erwartung nicht verhaftet war. Schon vorher vorhandene Hass- und Wutgef374hle kamen hoch, mit dem Gedanken 204er oder ich223 nahm er ein Bajonett, ging durch das Haus 374ber eine Treppe zu der in einem anderen Stockwerk gelegenen Wohnung des Bruders und betrat das Zimmer, in dem der Bruder war. Der war v366llig 374ber-rascht, da er den Angeklagten im Krankenhaus vermutete. In T366tungsabsicht stach der Angeklagte auf den Bruder ein, der sich wegen seiner 334berraschung nicht Erfolg versprechend wehren konnte, vor allem, aber nicht ausschlie337lich ins Gesicht und in den Hals. Der Bruder verstarb alsbald an einem Stich ins rechte 1 - 3 - Auge, der ins Kleinhirn ging, und einem Stich in den Halsansatz, der die Lunge durchstie337. Ein weiterer Stich in den Wangenknochen, der die Wirbels344ulenarte-rie durchtrennte, war potentiell lebensbedrohlich. Nach der Tat rief der Angeklag-te die Polizei. Bei seiner Festnahme erkl344rte er den Beamten, es sei gut, dass der Bruder tot sei, er gehe daf374r gerne ins Gef344ngnis. Einen hinzukommenden Mieter forderte er auf, die Miete weiter zu bezahlen, auch wenn der Bruder jetzt tot sei. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der zum 344u337eren Ge-schehensablauf voll gest344ndige Angeklagte wegen heimt374ckisch begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Eine erhebliche Einschr344nkung der Schuldf344higkeit hat die Strafkammer nach sachverst344ndiger Beratung ver-neint. 2 II. Die Revision erhebt eine Verfahrensr374ge und die n344her ausgef374hrte Sach-r374ge. Ihr gesamtes Vorbringen zielt darauf, das Landgericht habe den seelischen Zustand des Angeklagten bei der Tat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt und ge-w374rdigt. Diese M344ngel h344tten vor allem zur fehlerhaften Annahme einer uneinge-schr344nkten Schuldf344higkeit gef374hrt; es sei aber auch nicht auszuschlie337en, dass sie sich auf die hiervon unabh344ngige Frage der Bejahung der subjektiven Vor-aussetzungen hinsichtlich des Mordmerkmals der Heimt374cke ausgewirkt haben. 3 Die Revision bleibt erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 4 - 4 - 1. Zur Verfahrensr374ge: 5 a) Ihr liegt Folgendes zu Grunde: 6 Der Verteidiger des Angeklagten benannte sich zu folgenden Themen selbst als Zeugen: 7 2041). Bei der Haftbefehlser366ffnung, ca. 18 Std. nach der Tat, war der Ange-klagte nicht in der Lage, wahrzunehmen, dass ich ihn als Verteidiger und nicht als Haftrichter aufsuchte. 2). Am 205 folgenden Besuchstag 205 war der Angeklagte nach wie vor in 205 hochgradiger Erregung; er war nicht in der Lage, Angaben zum Tather-gang zu machen 205 374ber das hinausgehend, was er 205 bei der Polizei ge-344u337ert hatte. 3). 205 einige Wochen sp344ter war f374r mich der Grad der Erregung bei einem 205 weiteren Treffen erkennbar als er - wieder im Besitz seiner Erinnerung den Tathergang schilderte, wie er von seinem Bruder angegriffen wurde. In diesem Moment sprang er auf, aufgeregt als er die Situation auf dem Speicher nachspielte223. Nachdem der Verteidiger diesen Antrag gestellt hatte, erkl344rte der Ange-klagte, dass er den Verteidiger insoweit von der Schweigepflicht befreie. 8 b) Die Strafkammer h344lt den Beweisantrag unter Berufung auf BGH, Be-schl. vom 12. September 2007 - 5 StR 257/07 (NStZ 2008, 115 = StV 2008, 284 mit im Kern kritischer Anmerkung Beulke/Ruhmannseder aaO, 285) f374r unzul344s-sig. Mitteilungen des Angeklagten an seinen Verteidiger und Umst344nde, die zur Entscheidung 374ber Art und Inhalt der Verteidigungsstrategie gef374hrt haben, ge-h366rten zum Kernbereich der Verteidigung und seien gerichtlicher Kognition ent-zogen. 9 Erg344nzend ist ausgef374hrt, soweit eine Verwechslung des Verteidigers mit dem Haftrichter behauptet sei, fehle es an dem f374r einen Beweisantrag erforderli-chen Tatsachenvortrag. Es werde nicht klar, 204aufgrund welcher Tatsachen dies 10 - 5 - so gewesen sei, sondern gibt allenfalls die Einsch344tzung des Pflichtverteidigers wieder223. Entsprechendes gelte f374r den im zweiten Teil des An-trags unter Beweis gestellten 204Zustand hochgradiger Erregung223. Unabh344ngig von alledem sei die beantragte Beweiserhebung aber auch dann, wenn ein in jeder Hinsicht zul344ssiger Beweisantrag vorl344ge, kein Gebot der Aufkl344rungspflicht. Die Beweiserhebung sei erkennbar darauf gerichtet, Befund-tatsachen f374r einen Affekt i.S.d. 247 20 StGB zu erbringen. Der Sachverst344ndige habe jedoch auf entsprechende Anfrage erkl344rt und - im Beschluss dargelegt - n344her erl344utert, dass auch dann, wenn das Antragsvorbringen in vollem Umfang zu Grunde zu legen sei, 204sich keine Anhaltspunkte finden lassen, die daf374r ge-sprochen h344tten, einen Affekt festzustellen223. 11 c) Der Senat neigt nicht zu der Auffassung, dass der Antrag unzul344ssig sei (aa); er h344lt den Beweisantrag auch f374r hinreichend konkretisiert (bb). Die R374ge bleibt dennoch erfolglos, weil die Strafkammer im Ergebnis zu Recht (auch) von der Bedeutungslosigkeit des Antrags ausgegangen ist (cc). 12 (aa) Der Verteidiger hat gem344337 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO f374r ihm in dieser Eigenschaft anvertraute oder bekannt gewordene Tatsachen ein Zeugnis-verweigerungsrecht. Es entf344llt, wenn er von seiner Schweigepflicht entbunden wurde, 247 53 Abs. 2 Satz 1 StPO. Dies zeigt ohne weiteres, dass ein Verteidiger grunds344tzlich Zeuge sein kann, und zwar auch in dem Verfahren, in dem er den Angeklagten verteidigt (vgl. die Nachw. bei Beulke/Ruhmannseder aaO Fu337n. 23, 26). Der Senat neigt nicht zu der Auffassung, dass hiervon, wie die Strafkammer im Anschluss an einen nicht tragenden Hinweis (204obiter dictum223) in der genannten Entscheidung des 5. Strafsenats meint, eine Ausnahme gilt, wenn sich die Aussage des Verteidigers auf den 204Kernbereich223 der Verteidigung bezie-hen soll. Was im Einzelnen zu diesem Kernbereich z344hlt - also z.B. hier die (si- 13 - 6 - cher der Schweigepflicht unterfallende) Erkenntnis des Verteidigers, dass der Angeklagte ihn zun344chst nicht vom Haftrichter unterscheiden konnte - kann dabei offen bleiben. Das gesamte Verh344ltnis zwischen Verteidiger und Mandant ist durch 247 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, flankiert durch 247 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, davor gesch374tzt, dass der Verteidiger gegen den Willen des Mandanten 374ber in diesem Zusammenhang von ihm gewonnene Erkenntnisse als Zeuge aussagen muss (204besonders gesch374tzter Freiraum223, Beulke/Ruhmannseder aaO, 286). Daraus folgt aber nicht, dass der Angeklagte, der sich von einer solchen Aussa-ge Wesentliches f374r seine Verteidigung verspricht, nicht wirksam auf diesen Schutz verzichten darf, indem er den Verteidiger von seiner Schweigepflicht be-freit. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass es sogar im Falle einer Beweis-gewinnung unter Verletzung von Schutzrechten des Angeklagten - abgeh366rtes Selbstgespr344ch in einem Krankenzimmer - 204schwerlich vorstellbar223 erscheine, 204dem Angeklagten 202zum Schutze seiner Menschenw374rde222 zu verbieten, diese In-formation zum Inbegriff der Hauptverhandlung zu machen223 (BGHSt 50, 206, 215; vgl. hierzu auch Roxin/Sch344fer/Widmaier StV 2006, 655, 656; vgl. auch Nack StraFo 1998, 366 ff.). Zur M366glichkeit eines Angeklagten, sich zu seiner Entlas-tung der - aus anderen Gr374nden freilich ungeeigneten - Kontrolle durch einen 204L374gendetektor223 zu unterwerfen, hat der Senat ausgef374hrt, dass ihm dies bei dif-ferenzierender, auf sein Einverst344ndnis abstellender Sichtweise nicht mit dem Hinweis auf gebotenen Schutz seiner Pers366nlichkeitsrechte versagt werden kann (BGHSt 44, 308, 317 m.w.N.). An diesen Ma337st344ben gemessen kann die vom Angeklagten mit dem Ziel seiner Entlastung gew374nschte Zeugenvernehmung seines Verteidigers, deren Grundlage - Befreiung von der Schweigepflicht - im Gesetz vorgesehen ist (247 53 Abs. 2 Satz 1 StPO) und die er nach seinem Belie-ben herbeif374hren kann, schwerlich wegen gebotenen Schutzes der Verteidi-gungsinteressen unzul344ssig sein. Unabh344ngig davon erscheint auch fraglich, ob hier eigene Erl344uterungen des Angeklagten zum Zusammenwirken seines psy- - 7 - chischen Zustands und seiner 304u337erungen gegen374ber dem Verteidiger und eine Verteidigererkl344rung ein ausreichender Ersatz w344ren (zu Bedenken gegen diese in BGH StV 2008, 284, 285 erwogene M366glichkeit vgl. auch Beul-ke/Ruhmannseder aaO, 287). (bb) Der Beweisantrag ist auch gen374gend konkretisiert. Die Behauptung, der Angeklagte habe bei der Haftbefehlser366ffnung den Verteidiger mit dem Haft-richter verwechselt, ist eine Tatsachenbehauptung. Bei sinngerechter Auslegung enth344lt sie die Behauptung entsprechender 304u337erungen des Angeklagten. Wie der Verteidiger auf anderem Wege zu der Annahme einer solchen Verwechslung gelangt sein k366nnte, ist nicht leicht vorstellbar. Unabh344ngig davon ist der Antrag auch im Blick auf eine schlagwortartige Verk374rzung des Beweisthemas ausrei-chend; unter diesem Blickwinkel hat der Bundesgerichtshof etwa die Behauptung einer 204Anstiftung223 des Angeklagten durch einen Dritten (BGHSt 1, 137, 138), die Behauptung, Zeugen h344tten bei der Polizei 204nicht die Wahrheit gesagt223 (BGHSt 39, 141, 143 f.), oder die Behauptung, ein Zeuge leide unter einer 204krankheitsbe-dingten Alkoholabh344ngigkeit mit Pers366nlichkeitsdeformation223 (NStZ 2008, 52, 53) als f374r Beweisantr344ge hinreichende Tatsachenbehauptungen anerkannt. Hieran gemessen ist auch die behauptete Verwechslung als gen374gende Tatsachenbe-hauptung f374r einen Beweisantrag anzusehen, ebenso die im zweiten Teil des Beweisantrags behauptete hochgradige Erregung des Angeklagten. 14 (cc) Die R374ge bleibt gleichwohl erfolglos, weil die Strafkammer den Antrag auch der Sache nach im letzten Teil ihres Beschlusses mit tragf344higen Erw344gun-gen als bedeutungslos zur374ckgewiesen hat. Der Grundsatz, dass die Ablehnung eines Beweisantrags nicht auf mehrere, insbesondere sich gegenseitig aus-schlie337ende Gr374nde gest374tzt werden kann (BGH NStZ 2004, 51 ; Fischer in KK 6. Aufl. 247 244 Rdn. 120), ist hier 15 - 8 - nicht einschl344gig. Die M366glichkeit, einen Antrag schon aus formalen Gr374nden - hier: generelle Unzul344ssigkeit der Beweiserhebung sowie unzul344nglicher Tatsa-chenvortrag - zur374ckzuweisen, steht nicht in innerem Widerspruch zu der Erw344-gung, der Antrag bliebe (hier: wegen Bedeutungslosigkeit) selbst dann erfolglos, wenn die genannten formalen M344ngel nicht vorl344gen, die Beweiserhebung also generell zul344ssig und das Vorbringen gen374gend tatsachenfundiert w344re. Die In-formationsfunktion des Ablehnungsbeschlusses gem344337 247 244 Abs. 6 StPO (vgl. Fischer aaO Rdn. 119) wird - anders als bei unterschiedlichen sachlichen Ableh-nungsgr374nden - durch solche 204gestuften223 Ablehnungsgr374nde nicht eingeschr344nkt, sondern erweitert. Im 334brigen hat die Strafkammer allerdings im Ansatz mit der Erw344gung, auch bei einem zul344ssigen Beweisantrag sei es kein Gebot der Aufkl344rungs-pflicht, diesem nachzugehen, verschiedene Gesichtspunkte vermengt: Allerdings kann auch ein unzul344ssiger Beweisantrag nach Ma337gabe der Aufkl344rungspflicht (247 244 Abs. 2 StPO) zur Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen f374hren (vgl. BGH NStZ 2008, 52); liegt jedoch ein in jeder Hinsicht zul344ssiger Beweisantrag vor, richtet sich seine Verbescheidung nicht nach der Aufkl344rungspflicht, sondern er kann nur nach Ma337gabe von 247 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 StPO abgelehnt werden. Der aufgezeigte Mangel im Pr374fansatz gef344hrdet unter den hier gegebenen Umst344nden den Bestand des Urteils allerdings nicht. Die Straf-kammer geht zu Recht davon aus, dass der Beweisantrag Ankn374pfungspunkte f374r die Schuldf344higkeitsbeurteilung erbringen sollte. Wenn, so die Strafkammer nach sachverst344ndiger Beratung, auch im Falle des Gelingens des Beweises solche Anhaltspunkte nicht zu erwarten sind, f374hrt dies unterschiedslos zugleich dazu, dass sich die Strafkammer zur Erhebung dieser Beweise nicht gedr344ngt sehen muss und dass die Beweiserhebung f374r die Entscheidung ohne Bedeu-tung ist. Ein aus anderen Gr374nden rechtsfehlerhafter Pr374fungsma337stab ist nicht zu erkennen. Die Strafkammer folgt dem Sachverst344ndigen dahin, dass die ge- 16 - 9 - nannten Beweisbehauptungen, ihre Erweislichkeit unterstellt, keinen Anhalts-punkt f374r einen 204relevanten223 Affekt erkennen lassen. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich daraus keine rechtsfehlerhafte 204Beweislastverteilung223. Tatsachen, die keinen Anhaltspunkt f374r eine bestimmte Schlussfolgerung erge-ben, k366nnen auch nicht nach Ma337gabe des Zweifelssatzes die wesentliche Grundlage f374r die Annahme sein, diese Schlussfolgerung sei nicht auszuschlie-337en. 2. In der Sache h344lt die Annahme uneingeschr344nkter Schuldf344higkeit auch unter Ber374cksichtigung des gesamten hiergegen gerichteten Revisionsvorbrin-gens - im Zusammenhang mit den Angriffen gegen die Annahme von Bedeu-tungslosigkeit des Beweisantrags ebenso wie zur Begr374ndung der Sachr374ge - insgesamt der rechtlichen 334berpr374fung Stand. Zusammenfassend und erg344n-zend zu den zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat insoweit: Die Strafkammer hat nach sachverst344ndiger Beratung in ihre Er-w344gungen zur Schuldf344higkeit alle wesentlichen Gesichtspunkte einbezogen. Sie hat dabei die generell sich konflikthaft zuspitzende T344ter-Opfer-Beziehung eben-so erwogen wie die Pers366nlichkeitsstruktur des Angeklagten und die 204grunds344tz-lich 205 affektbeg374nstigende Ausgangssituation223 (Sch374sse am Morgen) sowie die Feststellungen zum Vor- und Nachtatverhalten. Wenn sie im Ergebnis dem zeitli-chen Abstand zwischen Sch374ssen und Tat von fast neun Stunden - in denen sich der Angeklagte unauff344llig verhielt -, der Tatvorbereitung - der Angeklagte nahm erst das Bajonett und ging dann durch das Haus in ein anderes Stockwerk zur Wohnung des Bruders - und dem Nachtatverhalten - er billigte seine Tat und er-mahnte einen Mieter zu weiterer Vertragstreue - ma337gebliches Gewicht beimisst und einen die volle Schuldf344higkeit in Frage stellenden Affekt verneint, so 374ber-schreitet sie damit nicht die dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung gezogenen Grenzen. Bei dem Revisionsvorbringen handelt es sich letztlich um den im Revi-sionsverfahren unbehelflichen Versuch, eine rechtsfehlerfreie tatrichterliche Be- 17 - 10 - weisw374rdigung durch eine eigene zu ersetzen. Soweit die Revision erw344gt, es deute auf nur eingeschr344nkte Schuldf344higkeit hin, dass der Angeklagte selbst die Polizei rief, kann dies schon im Ansatz die M366glichkeit einer l374ckenhaften Pr374-fung durch die Strafkammer nicht verdeutlichen. Die alsbaldige 334bernahme von Verantwortung f374r eine Tat ist offenbar keine Grundlage f374r die Annahme, der T344ter habe bei der Tat nicht voll verantwortlich gehandelt, wie dies etwa bei einer spontan und abrupt begangenen Tat ohne Schutz vor Entdeckung der Fall sein kann (sog. 204fehlende Sicherheitstendenz223, vgl. hierzu BGH NStZ 2005, 149 f. m.w.N.). Der Senat teilt auch nicht die Auffassung, gegen die von der Strafkam-mer als Beleg uneingeschr344nkter Schuldf344higkeit bewertete Erhaltung der 204Introspektionsf344higkeit223 des Angeklagten nach der Tat spreche, dass er keine genauen Angaben zu den Verletzungen und deren Todesurs344chlichkeit machen konnte. Ob der entsprechende Hinweis der Strafkammer 374berhaupt ergeben soll, dass die Polizei alsbald nach der Tat Details zur Todesursache vom Angeklagten wissen wollte, liegt eher fern. Welche Verletzungen genau durch ins K366rperinne-re gerichtete Stiche dort eingetreten sind - ob und wie stark also etwa Kleinhirn, Lunge oder Wirbels344ulenarterie getroffen waren - und welche der Stiche letztlich t366dlich waren, kann n344mlich offensichtlich niemand allein durch 344u337erliches Be-trachten der Leiche erkennen. Nach alledem ist die Strafkammer ohne Rechts-fehler davon ausgegangen, dass am Tattage selbst tragf344hige Indizien f374r einen schuldmindernden oder sonst bedeutsamen Affekt nicht erkennbar nach au337en getreten sind. Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass sie es ab-gelehnt hat, aus den im Beweisantrag genannten Erkenntnissen, die wesentlich sp344ter angefallen sein sollen, auch bei deren Erweislichkeit gegenteilige Schl374s-se zu ziehen. 3. Die Strafkammer begr374ndet ihre Annahme, der Angeklagte habe die f374r die Bewertung der Tat als heimt374ckisch wesentlichen Elemente in sein Bewusst-sein aufgenommen (204Ausnutzungsbewusstsein223) damit, dass eine Ausnahmesi- 18 - 11 - tuation, wie sie bei Tatbegehung im Rahmen eines affektiven Durchbruchs gege-ben sein kann, nicht vorlag. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei erhaltener Ein-sichtsf344higkeit - anderes ist hier nicht ersichtlich - ist die F344higkeit des T344ters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt f374r das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzusch344tzen, regelm344337ig nicht beeintr344chtigt (BGH, Urt. vom 27. Februar 2008 - 2 StR 603/07; aus forensisch-psychiatrischer Sicht ebenso Dannhorn NStZ 2007, 297, 299). Selbst die Annahme einer affektbedingt erheblich vermin-derten Schuldf344higkeit k366nnte f374r sich genommen die Verneinung des Ausnut-zungsbewusstseins nicht tragen (BGH aaO; NStZ 2003, 535; vgl. auch BGH NStZ-RR 2000, 166). Unter welchen - jedenfalls besonderen - konkreten Um-st344nden des Einzelfalles die M366glichkeit affektbedingt fehlenden Ausnutzungs-bewusstseins bei voll erhaltener Schuldf344higkeit (vgl. BGHSt 6, 329, 332) in Be-tracht kommen kann, kann hier offen bleiben. Die Strafkammer hat jedenfalls, nicht zuletzt gest374tzt auf ihre Feststellungen zum Vor- und Nachtatverhalten, kei-ne Anhaltspunkte f374r derartige Besonderheiten feststellen k366nnen, ohne dass ihr dabei Rechtsfehler unterlaufen w344ren. Daher brauchte sie die von ihr im Grund-satz gesehene genannte Ausnahmem366glichkeit auch nicht breiter als geschehen zu er366rtern. - 12 - Auch sonst enth344lt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten. 19 Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Sander
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