BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 520/10 vom 3. November 2010 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 261 Zum Beweiswert einer kombinierten Analyse von Kern-DNA und mitochondria-ler DNA. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 520/10 - LG Landshut in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2010 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 1. April 2010 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Der Angeklagte war vom Landgericht Landshut vom Vorwurf einer im Jahr 1990 begangenen Vergewaltigung einer ihm unbekannten 75 Jahre alten Frau und des anschlie337end zu deren Nachteil versuchten Verdeckungsmordes zun344chst freigesprochen worden, weil sich die Kammer von seiner T344terschaft nicht hatte 374berzeugen k366nnen. Dieses Urteil hatte der Senat auf die staatsan-waltschaftliche Revision aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen (BGH, Urteil vom 26. Mai 2009 - 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15). Dieses hat den Angeklagten nunmehr we-gen der ihm zur Last gelegten Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 2010 dargelegten Gr374nden ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend hierzu bemerkt der Senat: 1 - 3 - Die von der Revision im Wesentlichen angegriffene Beweisw374rdigung ist rechtsfehlerfrei. Insbesondere hat das insofern durch mehrere Sachverst344ndige beratene Landgericht die Ergebnisse der durchgef374hrten DNA-Untersuchungen zutreffend bewertet. Diese bezogen sich auf zwei an der Unterhose bzw. an den Str374mpfen des Opfers sichergestellte Fremdschamhaare. Nach der Analy-se stammte die aus der Wurzel eines Haares gewonnene Kern-DNA, d.h. die im Kern der menschlichen Zelle vorhandene Erbsubstanz, 1.000 Mal wahrscheinli-cher vom Angeklagten als von einer anderen Person. 2 Da das zweite Haar keine Wurzel mehr aufwies, konnte insofern nur die au337erhalb des Kerns in den Mitochondrien enthaltende DNA (sog. mito-chondriale DNA [mtDNA]; vgl. BGH aaO) untersucht werden. Insoweit ergab sich, dass diese - sowie ebenso die aus dem anderen Haar gewonnene - mtDNA 4.591 Mal wahrscheinlicher vom Angeklagten stammte als von einer anderen nicht 374ber die m374tterliche Linie mit ihm verwandten Person mit zuf344llig derselben Sequenz. Zur Bestimmung dieser Wahrscheinlichkeit durfte entgegen der Ansicht der Revision auf die nach wissenschaftlichen Ma337st344ben gef374hrte Innsbrucker Datenbank EMPOP zur374ckgegriffen werden. Denn in diese finden f374r die forensische Verwendung nur randomisierte Einzelproben Eingang, d.h. solche, die bereits auf der Basis von Populationsstudien erhoben worden sind, so dass die Datenbank einen repr344sentativen Querschnitt der in Europa vor-kommenden mtDNA-Sequenzen enth344lt. 3 Insofern ebenfalls sachverst344ndig beraten durfte das Landgericht zudem zu der Einsch344tzung gelangen, dass die genannten Untersuchungsergebnisse der beiden unterschiedlichen Arten von Erbsubstanzen (UA S. 77) im Sinne der Produktregel dergestalt voneinander unabh344ngig sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. August 1992 - 5 StR 239/92, BGHSt 38, 320, 323; Beschluss vom 5. Februar 1992 - 5 StR 677/91, NStZ 1992, 601, 602), dass sie als Faktoren 4 - 4 - miteinander kombiniert werden k366nnen. Es konnte daher im Rahmen seiner Beweisw374rdigung als gewichtiges Indiz f374r die T344terschaft des Angeklagten an-sehen, dass die sichergestellten Schamhaare im Ergebnis 4.591.000 Mal wahr-scheinlicher von diesem stammen als von einer anderen, nicht 374ber die m374tter-liche Linie mit ihm verwandten Person. VRiBGH Nack ist wegen Wahl Graf Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Wahl J344ger Sander
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