BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 520/15 vom 10. November 2015 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Jugendliche unter 18 Jahren u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2015 ge mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 3. August 2015 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat Betäubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Jugendliche unter 18 Jahren in zehn tatmehrheitlichen Fällen, in einem Fall hiervon in Tateinheit mit unerlaubter unmittelbarer Verbrauchsüberlassung von Bet äubungsmitteln durch eine Person über 21 Jahre an Jugendliche unter 18 Jahren, in Tatmeh r- heit mit versuchtem Bestimmen einer Person unter 18 Jahren durch eine Pe r- einer Gesamtfreiheit sstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die durch den Angeklagten eingelegte Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll e rgibt, erfolgte nach der Urteilsverkündung eine Rechtsmittelbelehrung; dem Angeklagten wurde zudem in Unterbrechung der Hauptverhandlung Gelegenheit gegeben, sich mit seinem Verteidiger zu besprechen. Anschließend erklärten der Staatsanwalt, der Ve r- teidige r und der Angeklagte Rechtsmittelverzicht. Diese Erklärung wurde vorg e- lesen und genehmigt. 1 2 - 3 - Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Febr uar 2014 1 StR 40/14, NStZ 2014, 533, 534). Grü n- de, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Verständigung (vgl. § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) fand nicht statt, wie auch der Angeklagte best ä- tigt. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflu s- sung des Angeklagten. Insbesondere wurde dem zudem vielfach vorverurtei l- ten Angeklagten durch das Gericht eine wirksame Rechtsmittelbelehrung e r- teilt, so dass es der vom Angeklagten vermissten weiteren Aufklärung durch seinen Verteidiger nicht bedurfte. Infolge des wirksamen Rechtsmittelverzichts 3 - 4 - ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, die vom Angeklagten zudem versp ä- tet eingelegte Revision mithin a ls unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Graf Jäger Mosbacher Fischer Bär
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