ECLI:DE:BGH:2017:110117B1STR520.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 520/16 vom 11. Januar 201 7 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2017 b e- schlosse n: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 31. Mai 2016 wi rd als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahre n entstandenen not - wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Seine hiergegen mit der allgemeinen Sachrüge geführt e Revision hat keinen Erfol g (§ 349 Abs. 2 StPO). Die durch das Landgericht vorgenommene Schuldfähigkeitsbeurteilung des Beschuldigten hält sachlich - rechtlicher Prüfung noch stand. Der Genera l- bundesanwalt hat hierzu in seiner Antrag s schrift zutreffend ausgeführt: 1 2 - 3 - " Die Kammer ist z u Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie die das Gericht zutreffend unter das erste Eingangsmerkmal eingeordnet hat bei der Tatausfü h- rung im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB handelte. Das Gericht hat allerdings zu den Auswirkungen des Krankheitsbildes (lediglich) ausgeführt, die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten sei zur Tatzeit ' beeinträchtigt ' bzw. ' erheblich eingeschränkt ' gewesen (siehe UA Seite 3, 9, 30, 31), ohne sich im Weiter en explizit dazu zu verhalten, ob diese Beeinträchtigung dazu geführt hat, dass dem Beschuldigten die Einsicht in das Unrecht seines Handelns tatsächlich fehlte oder nicht. Dies ist aber grundsätzlich erforderlich, denn eine verminderte Einsicht s- fähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 f.). Dem Gesamtzusammenhang der U r- teilsausführungen zur Schuldfähigkeit lässt sich indes zureich end s i cher entnehmen, dass das Gericht von einem Zustand ausgegangen ist, in dem dem Beschuldigten die Einsicht, Unrecht zu tun, während der Ta t- begehung tatsächlich fehlte. Die Kammer hat sich den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen angeschlo ssen, wonach der Beschu l- digte sich zur Tatzeit in einer ' hochakuten Phase seiner Krankheit befu n- den habe ' (UA Seite 30) und auch wenn nicht eindeutig festgestellt werden könne, auf welche Art und Weise sein psychotischer Zustand Einfluss auf die Tatbegeh ung gehabt habe jedenfalls eine sichere Ei n- grenzung dahingehend möglich sei, dass entweder krankheitsbedingte Wahnvorstellungen oder krankheitsbedingte Halluzinationen ursächlich für die Tathandlung gewesen seien (ebd.). Damit hat die Kammer unabhängi g davon, dass akute Schübe einer Schizophrenie in der R e- gel z ur Schuldunfähigkeit führen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 1 StR 531/02, juris) zwei Zustände, in denen jeweils - 4 - von nicht vorhandener Unrechtseinsicht auszugehen ist, als al lein mögl i- che Tatauslöser sicher festgestellt. " Raum Bellay RinBGH Cirener ist kran k- heitsbedingt an der Unte r- schriftsleistung gehindert. Raum Fischer Bär
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