BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52/04 vom 20. April 2004 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 beschlossen: 1. Der Nebenklägerin T. wird für den Revisions-rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt; ihr wird Rechtsanwältin E. aus R. beigeordnet (§ 397a Abs. 2, § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). 2. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrügen im Revisionsbegrün-dungsschriftsatz vom 23. Dezember 2003. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Mannheim vom 29. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Wiedereinsetzung bemerkt der Senat: Mit der Revisions-einlegung hatte der Verteidiger des Angeklagten die allge-meine Sachrüge erhoben. Der eigentliche Revisionsbegrün-dungsschriftsatz ist infolge eines nicht vom Angeklagten zu - 3 - vertretenden Versehens in der Kanzlei des Verteidigers ver-spätet bei Gericht eingegangen. Dies begründet ausnahms-weise die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der in diesem Schriftsatz enthaltenen Verfah-rensrügen (§ 44 Satz 1, §§ 45, 46 Abs. 1, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO; vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11). Boetticher Schluckebier Kolz Elf Graf
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