BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 52/07 vom 24. April 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ____________________ BtMG 247 29a Abs. 1 Nr. 2, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 F374r Buprenorphin beginnt die "nicht geringe Menge" im Sinne von 247 29a Abs. 1 Nr. 2 sowie 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG bei 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid. BGH, Urteil vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07 - Landgericht M374nchen I in der Strafsache gegen - 2 - wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 29. August 2006 wird verworfen. 2. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seinen Pkw eingezogen. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf den Rechts-folgenausspruch beschr344nkten und auf die Sachr374ge gest374tzten Revision an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 I. Festgestellt ist, dass der Angeklagte als Rauschgiftkurier in Paris 3801 Subutex-8 mg-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von 32,8 g Buprenorphin-Hydrochlorid bzw. 30,4 g Buprenorphin 374bernahm, um sie auftragsgem344337 nach Georgien zu verbringen. In M374nchen wurde er am 21. Oktober 2005 einer poli- 2 - 5 - zeilichen Kontrolle unterzogen, anl344sslich der das Rauschgift in seinem Pkw si-chergestellt wurde. 3 Der rechtlichen W374rdigung und der Strafzumessung hat das Landgericht die Annahme zugrunde gelegt, die nicht geringe Menge an Bet344ubungsmitteln im Sinne von 247 29a Abs. 1 Nr. 2, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG beginne f374r Buprenor-phin und Buprenorphin-Hydrochlorid jeweils bei 450 mg (0,45 g). II. 1. Die Beschwerdef374hrerin beanstandet, dass das Landgericht von ei-nem zu hohen Grenzwert f374r die nicht geringe Menge ausgegangen sei; denn diese sei bereits bei 50 mg Buprenorphin (250 Konsumeinheiten zu 0,2 mg) er-reicht. 4 Bei der Strafzumessung habe das Landgericht zwar zu Lasten des An-geklagten die vielfache 334berschreitung des Grenzwerts f374r die nicht geringe Menge gewertet. Der Grenzwert sei allerdings nicht nur, wie das Landgericht angenommen habe, um das 67,55-fache (bezogen auf Buprenorphin) bzw. 72,88-fache (bezogen auf Buprenorphin-Hydrochlorid), sondern um das 608-fache 374berschritten. 5 2. Die sachlich-rechtliche 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisi-onsrechtfertigung ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten - oder, was der Senat gem344337 247 301 StPO zu beachten hat, zu Ungunsten - des Angeklagten. Das Landgericht hat den Grenzwert f374r die nicht geringe Menge zutreffend mittels eines Vergleichs zwischen Buprenorphin und Morphin ermit-telt. Die Annahme, die nicht geringe Menge beginne f374r Buprenorphin und Buprenorphin-Hydrochlorid gleicherma337en bei jeweils 450 mg, trifft allerdings 6 - 6 - nicht zu. Der Grenzwert ist vielmehr bei 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid an-zusetzen. 7 a) Buprenorphin - chemische Bezeichnung: (5R,6R,7R,14S)-17-Cy- clopropylmethyl-4,5-epoxy-7-[(S)-2-hydroxy-3,3-dimethylbutan-2-yl]-6-methoxy-6,14-ethanomorphinan-3-ol - wurde durch die 1. BtM304ndV vom 6. August 1984 (BGBl I 1081) als verkehrs- und verschreibungsf344higes Bet344ubungsmittel der Anlage III zu 247 1 Abs. 1 BtMG unterstellt. 247 2 Abs. 1 Nr. 2 BtMVV legt nach der letzten 304nderung durch die 19. BtM304ndV vom 10. M344rz 2005 (BGBl I 757) die H366chstmenge f374r Buprenorphin, die ein Arzt f374r seinen Praxisbedarf pro Patient innerhalb von 30 Tagen verschreiben darf, auf 800 mg fest. Hinsichtlich Be-schaffenheit, Wirkung und Gef344hrlichkeit von Buprenorphin kann der Senat auf die vom Landgericht eingeholten schriftlichen Gutachten der Sachverst344ndigen Dr. S. , 366ffentlich bestellter und beeidigter Sachverst344ndiger f374r Forensische Toxikologie, Dr. U. , stellvertretender Sachgebietsleiter Chemie am Bayeri-schen Landeskriminalamt, sowie Dr. G. , Chemieoberrat am Bayerischen Landeskriminalamt, zur374ckgreifen. Unter Ber374cksichtigung weiterer Literatur (Benos Der Nervenarzt 1983, 259 ff.; Geschwinde, Rauschdrogen 6. Aufl. Rdn. 2922 ff.; Gro337/Soyka Suchtmed 1999, 5 ff.; K366rner, BtMG 5. Aufl. Teil C 1 Rdn. 126 f.; Pallenbach DAZ 2000, 4838 ff.) ergibt sich folgendes: Buprenorphin ist ein halbsynthetisches Opioid, das aus dem Opiumalka-loid Thebain gewonnen werden kann. Es ist anders als etwa Morphin, Heroin und Methadon kein voller, sondern nur ein partieller Opioid-Agonist. Bupre-norphin wurde zun344chst als Analgetikum entwickelt; seine Zulassung in Deutschland erfolgte erstmals im Jahr 1980. Im Jahr 2000 wurde es auch zur Substitutionstherapie bei Opiatabh344ngigkeit zugelassen. Der Wirkstoff ist unter den Handelsnamen Subutex, Temgesic und Transtec erh344ltlich. Temgesic und Transtec werden in der Schmerztherapie bei akuten und chronischen Schmer- 8 - 7 - zen (bei postoperativen Schmerzen, zur Krebsbehandlung) verabreicht. Subu-tex wird hingegen in der Substitutionstherapie verwendet. Seine Einnahme er-folgt sublingual; das hei337t, eine Tablette wird unter der Zunge belassen, bis sie sich allm344hlich aufl366st. 9 Obwohl bei der Einnahme von Buprenorphin der f374r volle Opioid-Ago-nisten typische Rauschzustand ("Kick") ausbleibt, hat es gewisse von S374chtigen gew374nschte euphorisierende Effekte. Es unterdr374ckt zudem das Opioid-Ent-zugssyndrom. Die h344ufige Einnahme von Buprenorphin f374hrt jedoch auch zur Toleranzentwicklung und seinerseits zur Suchtentwicklung. Als Nebenwirkun-gen werden unter anderem Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, 334belkeit, Erbre-chen, Tr344nen- und Nasenfluss, Benommenheit, Fr366steln, k366rperliche Schw344che sowie Atemdepression beschrieben. Das therapeutische Spektrum von Buprenorphin ist breit. In der Schmerztherapie werden gew366hnlich Einzeldosen zwischen 0,2 und 0,4 mg verabreicht; die Einzeldosen in der Substitutionstherapie reichen von 0,8 mg als Einstiegsdosis bei leichter Opiatabh344ngigkeit bis hin zu 8 mg. 8 mg Bupre-norphin stellen dementsprechend den h366chsten in einer Tablette derzeit auf dem Arzneimarkt erh344ltlichen Wirkstoffgehalt dar; hierbei handelt es sich um - auch in diesem Verfahren sichergestellte - Subutex-8 mg-Tabletten. Erhebliche 334berdosierungen werden regelm344337ig ohne wesentliche Nebenwirkungen ver-tragen. Akzidentielle 334berdosierungen durch Verschlucken sind unwahrschein-lich, da die orale - anstelle der sublingualen - Einnahme weitgehend wirkungs-los ist. 10 Die Angaben zum Verh344ltnis der analgetischen Wirkungsst344rke von Mor-phin zu Buprenorphin reichen von 1:10 bis zu 1:40 (nach Geschwinde aaO Rdn. 2924 und K366rner aaO Rdn. 126 sogar bis maximal 1:50). In den Richtli- 11 - 8 - nien zur Substitutionstherapie wird angenommen, dass Buprenorphin gegen-374ber Methadon eine etwa zehnmal st344rkere Wirkung hat; 8 mg Buprenorphin entsprechen damit einer Dosis von etwa 80 mg Methadon (nach Pallenbach aaO 4846 von "ungef344hr" 45 mg; nach Gro337/Soyka aaO 8 von 40 bis 60 mg). Im Vergleich zu Methadon weist Buprenorphin ein geringeres Risiko von Ne-benwirkungen und auch ein kleineres Missbrauchs- und Abh344ngigkeitspotential auf. b) Aufgrund der Eigenheiten des Bet344ubungsmittels Buprenorphin schei-det die nach st344ndiger Rechtsprechung vorrangig anzuwendende Methode zur Festlegung des Grenzwerts der nicht geringen Menge, n344mlich diesen mittels einer 344u337erst gef344hrlichen Dosis oder durchschnittlichen Konsumeinheit und ei-ner an der Gef344hrlichkeit orientierten Ma337zahl zu bestimmen (vgl. BGHSt 32, 162, 164; 33, 8, 14; 35, 43, 49; 42, 1, 3 ff.; 42, 255, 265; 49, 306, 312), hier aus. 12 aa) Zur 344u337erst gef344hrlichen Dosis liegen keine gesicherten Erkenntnis-se vor. Zwar scheinen schwere Intoxikationen selbst mit t366dlichem Ausgang m366glich (Geschwinde, Rauschdrogen 6. Aufl. Rdn. 2932). Nach den dem Senat vorliegenden Sachverst344ndigengutachten ist die Gefahr von 334berdosierungen jedoch gering. Auch hat sich in Frankreich, wo bei der Behandlung Opiatabh344n-giger mit Buprenorphin langj344hrige Erfahrungen bestehen, gezeigt, dass bei der Obduktion s344mtlicher Drogentoter, deren Tod in Zusammenhang mit der Ein-nahme von Buprenorphin stand, ein Beikonsum von illegal erworbenen Bet344u-bungsmitteln und/oder stark wirksamen Psychopharmaka festgestellt wurde (vgl. auch Pallenbach DAZ 2000, 4838, 4844). 13 bb) Eine Festlegung des Grenzwerts auf der Grundlage einer durch-schnittlichen Konsumeinheit f374r einen Drogenunerfahrenen, welche die Be-schwerdef374hrerin mit der in der Schmerztherapie 374blichen Mindestdosis von 14 - 9 - 0,2 mg gleichsetzt, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Unter der durchschnittli-chen Konsumeinheit versteht die Rechtsprechung grunds344tzlich die ad344quate Dosis zur Erzielung einer stofftypischen Rauschwirkung (BGHSt 33, 169, 170; 35, 43, 49; 49, 306, 312), wobei prinzipiell, um nicht die mit dem regelm344337igen Konsum vieler Bet344ubungsmittel einhergehende Toleranzentwicklung zu pr344-mieren, auf den Konsumanf344nger abzustellen ist (Cassardt NStZ 1995, 257, 261; H374gel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Bet344ubungsmittelrecht 8. Aufl. 4. Lfg. 247 29a BtMG Rdn. 4.3.5). Eine derartige Bestimmung der Konsumeinheit kommt hier aus mehreren Gr374nden nicht in Betracht: Zum einen bleibt bei der Einnahme von Buprenorphin, obwohl es gewis-se euphorisierende Effekte hat, der etwa f374r Heroin, Morphin und Methadon ty-pische Rauschzustand ("Kick") aus. Zum anderen fehlen praktische Erkenntnis-se 374ber den illegalen Markt; es liegt nicht nahe, dass Buprenorphin 374berhaupt von einer nennenswerten Anzahl Drogenunerfahrener konsumiert wird. Im Hin-blick darauf, dass die Rauschwirkung eher gering ist, jedoch das Opioid-Ent-zugssyndrom unterdr374ckt wird, kommt vielmehr der illegale Erwerb insbesonde-re durch Opiatabh344ngige in Betracht. Schlie337lich ist es verfehlt, die Konsumein-heit bei verkehrs- und verschreibungsf344higen Bet344ubungsmitteln allein an einer m366glichen legalen Anwendung auszurichten (H374gel/Junge/Lander/Winkler aaO Rdn. 4.3.4, 4.3.6 a.E.). 15 cc) Die Konsumeinheit kann auch nicht dadurch hinreichend sicher be-stimmt werden, dass - unter Zugrundelegung der in der Substitutionstherapie verabreichten Einzeldosen - auf durchschnittliche Konsumgewohnheiten abge-stellt wird (vgl. BGHSt 49, 306, 313). Jedenfalls die gro337e Bandbreite medizi-nisch indizierter Einzeldosen erm366glicht ein derartiges Vorgehen nicht (344hnlich f374r Kokain BGHSt 33, 133, 136 ff.; hierzu Cassardt NStZ 1995, 257, 258); denn die H366he dieser Dosen schwankt je nach Einzelfall - insbesondere dem Grad 16 - 10 - der Abh344ngigkeit - stark, wie oben ausgef374hrt zwischen 0,8 und 8 mg. Nach Geschwinde (Rauschdrogen 6. Aufl. Rdn. 2932) stellt die Verabreichung von 2 mg-Einheiten bei der Suchtbehandlung eine niedrige Dosierung dar. Das brei-te Spektrum wird zudem daraus ersichtlich, dass die in der Substitutionsthera-pie verwendeten Subutex-Tabletten derzeit mit einem sehr unterschiedlichen Wirkstoffgehalt von 0,4 mg bis hin zu 8 mg Buprenorphin auf dem Arzneimarkt angeboten werden. c) Der Grenzwert f374r die nicht geringe Menge an Buprenorphin ist daher - wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - mittels eines Ver-gleichs mit verwandten Wirkstoffen festzulegen. Der Bundesgerichtshof hat be-reits in der Vergangenheit bei der Grenzwertbestimmung einen solchen Wirk-stoffvergleich herangezogen (vgl. BGHSt 35, 179, 182; 49, 306, 312 ff.; BGH NJW 2001, 3641, 3642). Neben Methadon, f374r das - soweit ersichtlich - eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur nicht geringen Menge noch aussteht, kommt hier insbesondere Morphin in Betracht. F374r Zubereitungen von Morphin hat der Senat entschieden, dass die nicht geringe Menge bei 4,5 g Morphin-Hydrochlorid beginnt (BGHSt 35, 179). 17 Da die Wirkung von Buprenorphin mindestens zehnmal so stark ist wie von Morphin, ist der Grenzwert der nicht geringen Menge zugunsten des Ange-klagten (vgl. BGHSt 33, 8, 14; 49, 306, 313; Cassardt NStZ 1995, 257, 259) auf den zehnten Teil der nicht geringen Menge f374r Morphin, die bei 4,5 g Morphin-Hydrochlorid beginnt, anzusetzen; er ist damit auf 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid festzulegen. Auch wenn es im vorliegenden Fall nicht von Bedeu-tung sein mag, kommt f374r Buprenorphin und Buprenorphin-Hydrochlorid entge-gen der Ansicht des Landgerichts kein einheitlicher Grenzwert in Betracht. Nach den vorliegenden Gutachten 374bersteigt n344mlich das Gewicht von Buprenorphin-Hydrochlorid (Salz) dasjenige der Grundform Buprenorphin (Base) um acht 18 - 11 - Prozentpunkte. Dieser - wenngleich nur - "344u337erst geringe Unterschied" hin-sichtlich Wirkung und Gef344hrlichkeit (UA S. 15) kann nicht vernachl344ssigt wer-den. Denn der - der Rechtsprechung obliegenden - zahlenm344337igen Festlegung des Grenzwerts f374r die nicht geringe Menge im Sinne von 247 29a Abs. 1 Nr. 2, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist immanent, dass auch marginale pharmakologische und toxikologische Unterschiede in Grenzf344llen die Strafrahmenwahl bestim-men und damit das Strafma337 beeinflussen k366nnen (vgl. BGHSt 42, 1, 11). Als Vergleichsma337stab dient hier der Wirkstoff Morphin, bei dem sich der Grenzwert an einer bestimmten Menge des Salzes Morphin-Hydrochlorid - und nicht der Base - bemisst. Daher ist bei der Umrechnung ebenfalls das Salz Buprenorphin-Hydrochlorid zugrunde zu legen. 450 mg Buprenorphin-Hydro-chlorid entsprechen dabei 416,67 mg Buprenorphin. 19 d) Da f374r die Kammer "die genannten geringen Unterschiede auch f374r das Strafma337 ohne Bedeutung" (UA S. 16) waren, kann der Senat ausschlie-337en, dass sie eine h366here Freiheitsstrafe verh344ngt h344tte. 20 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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