BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52/10 vom 25. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 6. November 2009 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat sich bei der Feststellung der H366he der hinterzogenen Ta-baksteuer pro Zigarette auf die Angaben der als Zeugin geh366rten Zolloberin-spektorin G. gest374tzt. Diese habe den Steuerbescheid erstellt und den Mindeststeuersatz auf 13,64 Cent pro Zigarette zu Grunde gelegt. Dies ist keine zureichende Beweisw374rdigung. Der Senat kann nicht nachvollziehen, wie die Strafkammer den Mindeststeuersatz pro Zigarette berechnet hat, und vermag nicht zu beurteilen, ob dies rechtsfehlerfrei geschehen ist. Die auf den Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschl374sse vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 20; vom 25. Oktober 2000 - 5 StR 399/00; vom 15. Mai 1997 [BGHR AO 247 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 9]). Den der Berechnungsdarstellung zukommenden Aufgaben kann nicht durch Bezugnahmen auf Steuerbescheide oder Betriebs- oder Fahndungspr374fungsbe-richte entsprochen werden. Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich Steu-erberechnungen von Beamten der Finanzverwaltung anzuschlie337en, die auf - 3 - den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen. Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenst344ndige - weil ihm obliegende Rechtsanwendung - Steuerberechnung durchgef374hrt hat (vgl. BGH, Beschl. vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 - Rdn. 21; J344ger StraFo 2006, 477, 479 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann eine Fehlberechnung zum Nachteil des Angeklagten allerdings ausgeschlossen werden. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutref-fend ausgef374hrt: "Auch der Strafausspruch h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung stand. Zwar sind die Feststellungen zur H366he der hinterzogenen Tabaksteuer unzu-reichend. Zur Berechnung der Tabaksteuer nach 247 4 Abs. 1 TabStG ist es erforderlich, dass ein Kleinverkaufspreis festgestellt wird. Das gilt auch im Anwendungsbereich des Mindeststeuersatzes nach 247 4 Abs. 1 Satz 2 TabStG, da nach der gesetzlichen Regelung die auf den Kleinver-kaufspreis entfallende Umsatzsteuer bei der Berechnung des Mindest-steuersatzes abzuziehen ist. Nach den im Urteil wiedergegebenen An-gaben der als Zeugen vernommenen Zolloberinspektorin D. , die sich die Strafkammer offensichtlich zu eigen gemacht hat (vgl. UA S. 7 f.), existiert f374r Zigaretten der ausl344ndischen Marke 'Raquel Gold Classic' in Deutschland zwar kein regul344rer legaler Kleinverkaufspreis auf der Grundlage versteuerter Zigaretten. Die Kammer h344tte in diesem Fall aber der Sch344tzung den durchschnittlichen Kleinverkaufspreis von Markenzi-garetten des unteren Preissegments zugrunde legen k366nnen (vgl. Senat, NStZ-RR 2009, 343, 344). Hierzu verh344lt sich das angefochtene Urteil nicht. Jedoch l344sst sich ausschlie337en, dass der Angeklagte hierdurch be-schwert ist. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Bekanntma-chung vom 12. Januar 2009 (BAnz. S. 284) nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 TabStG die g344ngigste Preisklasse f374r Zigaretten des Jahres 2008 mit 4,00 EUR je 17 St374ck Zigaretten angegeben; dies entspricht 23,529 Cent je St374ck. Bei diesem Kleinverkaufspreis errechnet sich die Tabaksteuer mit 14,072 Cent und die Umsatzsteuer mit 3,756 Cent je St374ck, die Ge-samtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer f374r solche Zigaretten betr344gt somit 17,828 Cent je St374ck. Daraus ergibt sich nach 247 4 Abs. 1 Satz 2 TabStG ein Mindeststeuersatz von 17,114 Cent abz374glich der Umsatzsteuer, h366chstens 14,07 Cent. Wie sich durch ein- - 4 - fache mathematische 334berlegungen zeigen l344sst, entspricht der von der Strafkammer - ohne n344here Erl344uterung - angenommene Satz der Ta-baksteuer von 13,64 Cent je St374ck dem niedrigsten 374berhaupt m366glichen Satz der Tabaksteuer. Dieser Satz wird bei einem Kleinverkaufspreis von etwa 21,769 Cent je St374ck erreicht, was einem Preis von etwa 3,70 EUR f374r eine Packung von 17 St374ck entspricht. Bei einem niedrigeren Klein-verkaufspreis errechnet sich ein h366herer Mindeststeuersatz, weil der Ab-zugsposten f374r die Umsatzsteuer geringer ausf344llt; bei einem h366heren Kleinverkaufspreis liegt hingegen die tarifm344337ige Tabaksteuer nach 247 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TabStG 374ber dem Mindeststeuersatz. Aufgrund der Ausgestaltung des Steuertarifs l344sst sich daher rechnerisch ausschlie-337en, dass ein geringerer Hinterziehungsbetrag h344tte festgestellt werden k366nnen. Au337erdem betr344gt der Unterschied zum Steuersatz der g344ngigs-ten Preisklasse ohnehin weniger als einen halben Cent pro St374ck und ist damit im Vergleich so geringf374gig, dass sich ein Einfluss auf die Strafzu-messung ausschlie337en l344sst." Wahl Rothfu337 Hebenstreit J344ger Sander
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