BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 521/09 vom 9. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 beschlos-sen: Die Anh366rungsr374ge der Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10. November 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Antrag ist unzul344ssig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist des 247 356a Satz 2 StPO eingereicht wurde. Nach eigenen Angaben ist obiger Be-schluss am Freitag, dem 13. November 2009, bei der Verteidigerin eingegan-gen. Die Wochenfrist endete danach am Freitag, dem 20. November 2009 (247 43 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Anh366rungsr374ge ging beim Revisionsgericht erst am 21. November 2009 ein. 1 Unbeschadet der Zul344ssigkeit ist f374r eine Entscheidung gem344337 247 356a StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu 2 - 3 - denen die Angeklagte zuvor nicht geh366rt worden ist. Auch wurde zu ber374cksich-tigendes Vorbringen nicht 374bergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch der Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt. Die Beschwerdef374hrerin wurde geh366rt, aber nicht erh366rt. Nack Rothfu337 Hebenstreit Elf J344ger
Full & Egal Universal Law Academy