BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52/11 vom 1. M344rz 2011 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Ver366ffentlichung: ja ________________________ StPO 247247 257c, 261 Allein die unzul344ssige Verst344ndigung 374ber den Schuldspruch f374hrt nicht zu ei-nem Verbot, das auf Grund der Verst344ndigung abgegebene Gest344ndnis des Angeklagten zu verwerten. BGH, Beschluss vom 1. M344rz 2011 - 1 StR 52/11 - LG N374rnberg-F374rth in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. M344rz 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 15. November 2010 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Der Senat merkt an: Der Angeklagte wurde u.a. wegen f374nf F344llen des Wohnungseinbruchdiebstahls (247 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt, die er mit weiteren Personen begangen hat. Schweren Bandendiebstahl (247 244a StGB) hat die Strafkammer nicht er366r-tert. In den Urteilsgr374nden wird gem344337 247 267 Abs. 3 Satz 5 StPO angegeben, dass dem Urteil eine Verst344ndigung (247 257c StPO) vorausgegangen ist. Dem Urteil (insbesondere UA S. 25) ist weiter zu entnehmen, dass die Verst344ndigung sich auch darauf erstreckte, dass die Taten abweichend von der Anklageschrift nicht bandenm344337ig begangen worden seien (im Hauptverhandlungsprotokoll hei337t es u.a.: "Bei dem Gest344ndnis des Angeklagten P. brauchen keine Merkmale ent-halten sein, die f374r ein bandenm344337iges Vorgehen sprechen"). Der Senat sieht daher Anlass darauf hinzuweisen, dass der Schuldspruch nicht Gegenstand einer Verst344ndigung sein darf (247 257c Abs. 2 Satz 3 StPO) und dass auch die Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken hat, dass das Gesetz be- - 3 - achtet wird (vgl. RiStBV Nr. 127 Abs. 1 Satz 1). Schwerer Bandendiebstahl ist eine Qualifikation und betrifft daher den Schuldspruch. Eine Verst344ndigung dar-374ber, dass keine bandenm344337ige Begehung vorliegt, ist in diesem Fall, in dem es nicht nur um eine strafzumessungsrelevante Feststellung geht, unzul344ssig (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10 Rn. 8). Gleichwohl ist die Beweisw374rdigung im vorliegenden Fall rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beschwerdef374hrer hat keine Verfahrensr374ge erho-ben. Er hat weder eine Verletzung des 247 257c Abs. 2 Satz 3 StPO beanstandet, noch ein Verwertungsverbot gem344337 247 257c Abs. 4 Satz 3 StPO geltend ge-macht. Auch wenn in den Urteilsgr374nden, ohne dass dies erforderlich w344re (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10 Rn. 8; BGH, Be-schluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10 Rn. 16) Einzelheiten der Verst344n-digung mitgeteilt werden, bedarf es zur Beanstandung der Verletzung der Ver-fahrensvorschrift des 247 257c StPO der Erhebung einer formgerechten (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) Verfahrensr374ge (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Janu-ar 2010 - 3 StR 528/09). Der Umstand, dass das Revisionsgericht im Rahmen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bei zugleich erhobener umfassender Sachr374ge den Urteilsinhalt erg344nzend ber374cksichtigen kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99; BGHSt 45, 203, 204 f.), befreit nicht von der Anbringung einer Verfahrensr374ge. Da eine solche nicht erhoben ist, ist die Beweisw374rdigung schon deshalb nicht auf eine Verletzung des Verwertungs-verbots des Gest344ndnisses zu 374berpr374fen. Hinzu kommt, dass ohnehin kein Verwertungsverbot gem344337 247 257c Abs. 4 Satz 3 StPO vorliegt. Bei einer, wenn auch fehlerhaften, Verst344ndigung, besteht ein Verwertungsverbot nach dem Gesetz nur "in diesen F344llen", d.h. in den in - 4 - 247 257c Abs. 4 S344tze 1 und 2 StPO aufgef374hrten F344llen. Gemeint sind Konstella-tionen, in denen sich das Gericht von der Verst344ndigung l366sen will. Wenn die "Vertragsgrundlage" f374r das Gest344ndnis entfallen ist, erfordert das Gebot der Verfahrensfairness, dass auch dieses keinen Bestand mehr hat. Bindung des Gerichts und Gest344ndnis des Angeklagten stehen in einer Wechselbeziehung, die das Gericht nicht folgenlos einseitig aufl366sen kann (vgl. Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., Rn. 28 zu 247 257c StPO). Im vorliegenden Fall hat sich das Gericht aber nicht einseitig von der Verst344ndi-gung gel366st, sondern diese in vollem Umfang eingehalten, weshalb der Revisi-onsf374hrer auch keine derartige R374ge erhoben hat. Ein Verwertungsverbot - die-se Wirkung kn374pft das Gesetz allein an das Scheitern der Verst344ndigung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10 Rn. 7) - besteht daher nicht. Auch im 334brigen weist die Beweisw374rdigung keinen Rechtsfehler auf. Das vom Verteidiger vor dem Tatgericht vorgetragene "schlanke" Gest344ndnis, wozu der Angeklagte erkl344rte, "dass er die Erkl344rung seines Verteidigers als seine eigene Einlassung verstanden wissen wolle" (UA S. 25), ist jedenfalls insoweit rechts-fehlerfrei als glaubhaft angesehen worden, als der Angeklagte die Begehung der Taten zugegeben hat. Das Landgericht hat eine umfangreiche Beweisauf-nahme durchgef374hrt und sich von der Richtigkeit des Gest344ndnisses insoweit 374berzeugt und dies ohne Rechtsfehler begr374ndet. Dass der Angeklagte nicht wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt wurde, beschwert ihn genauso wenig wie die in Anbetracht der Gesamtumst344nde milde Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Das Landgericht erw344hnt zu dieser Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgr374nden u.a. (UA S. 39), dass "im Rahmen der Verst344ndigung Einig-keit dar374ber bestand, dass f374r den Fall, dass der Angeklagte gest344ndig ist, eine - 5 - Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren zu verh344ngen w344re" (im Haupt-verhandlungsprotokoll hei337t es: "gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe zu ver-h344ngen sein wird, die drei Jahre nicht 374bersteigt"). Eine Mindeststrafe wird nicht genannt. Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bei Mitteilung eines m366gli-chen Verfahrensergebnisses (247 257c Abs. 3 Satz 2 StPO) stets ein Strafrah-men, also Strafober- und Strafuntergrenze anzugeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10 Rn. 6 mwN). Es ist jedoch nicht ersicht-lich, wie sich hier ein (etwaiger und auch nicht ger374gter) Verfahrensfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben k366nnte. Insbesondere hat der Se-nat nicht die Besorgnis, wegen der nicht genannten Strafuntergrenze k366nne sich die Strafkammer auf eine nicht zul344ssige "Punktstrafe" festgelegt haben (vgl. Senatsbeschluss aaO). Die Strafkammer hat im 334brigen sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamt-strafe ausf374hrlich und rechtsfehlerfrei begr374ndet. Bedenken, die Strafzumes-sungserw344gungen seien nicht ernst gemeint, sondern sollten lediglich die be-reits feststehende Strafe begr374nden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Sep-tember 2010 - 3 StR 359/10 Rn. 10), hat der Senat nicht. 334ber die Einzelstrafen - 6 - wurde sich nicht verst344ndigt und bez374glich der Gesamtstrafe ist nach der For-mulierung "nicht mehr als" nicht davon auszugehen, dass sich die Strafkammer auf eine nicht zul344ssige "Punktstrafe" (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10) festgelegt hat. Nack Rothfu337 Elf J344ger Sander
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