ECLI:DE:BGH:2017:210717B1STR521.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 521/16 vom 21. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer in am 21. Juli 201 7 ge mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Schweinfurt vom 22. Juni 2016 wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagte in den Fällen II. C .1. a) und b) sowie II. C.2. a) bis c) der Urteilsgründe jeweils wegen Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urtei l aa) im Schuldspruch dahin ab geändert, dass die Angeklagte wegen Untreue in neun Fällen verurteilt ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgeh o- ben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen . 3. Im Umfang der Aufhebung w ird die Sache, auch über die Ko s- ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Lan d- gerichts zurückverwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in neun Fällen und Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von d rei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Ve r- letzung materiellen Rechts gestützten Revision. 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit di e Angeklagte in den Fällen II. C.1. a) und b) sowie II. C.2. a) bis c) der Urteilsgründe jeweils wegen Betruges verurteilt worden ist. Die Teileinstellung hat die Abänderung des Schuldspruchs zur Fo l- ge und führt zum Wegfall der im Tatkomplex II. C. verhängten Einzelstrafen. Sie zieht weiterhin die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. Die Sache ist daher zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen. 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgru nd der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 1 2 3
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