BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52/15 vom 15. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 beschlo s- sen: Die Gegenvorstellung des Verurteil ten vom 24. August 2015 g e- gen den Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewi e- sen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 21. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen B e- macht geltend, dem Senat seien durch das landgerichtliche Urteil gravierende Tatsachen vorenthalten worden. Der Rechtsbehelf ha t keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergang e- nen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr .; vgl. nur BGH, Besc hluss vom 25 . Juni 2014 - 1 StR 106 /13 mwN). 1 2 - 3 - nach § 356a StPO auszulegen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre; eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlic hes Gehör ist weder geltend gemacht noch liegt sie vor. Raum Jäger Cirener Fischer Bär 3
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