BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52 /15 vom 12. Mai 201 5 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2015 beschlossen : Der Antrag der Nebenklägerin L . vom 27. Januar 2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt . Gründe: Der Nebenklägerin war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt an der hierfür erforde rlichen Darlegung der wirtschaftlichen Vorausse t- zungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe kommt hier zwar nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO in Betracht. Der Antrag enthält jedoch nicht die nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO er forderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin. Raum Rothfuß Jäger Cirener Fischer 1
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