ECLI:DE:BGH:2016:111016B1STR52.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 5 2 /1 6 vom 11 . Oktober 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: Anhörungsrüge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Oktober 2 016 beschlo s- sen: Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Graf und Prof. Dr. Jäger und gegen die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener und Dr. Fischer werden als unzulässig verworfen. Die erneute Anhö rungsrüge des Verurteilten vom 29 . August 2016 gegen den Beschlus s des Senats vom 31 . Mai 2016 w i rd auf seine Kosten als un zulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den B e- schluss des Senats vom 9. August 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat hat die Rev ision des Verurteilten gegen das U rteil des Lan d- gerichts Mannheim mit Beschluss vom 31 . Mai 2016 als unbegründet verwo r- fen. Durch Beschluss des Senats vom 9. August 2016 ist die Anhörungsrüge des Verurteilten und sein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge zurückgewiesen worden. Mit Schreiben vom 29 . August 201 Anhörungsrüge und wiederholt den Antrag auf Wiedereinsetzung. Zudem lehnt er die in der Beschlussformel gen annten Richter wegen der Besorgnis der B e- 1 2 - 3 - fangenheit ab. Er wendet sich gegen die Beweiswürdigung im Urteil. Die B e- sorgnis der Befangenheit begründet er damit, dass sich die abgelehnten Ric h- ter bei dem sein Rechtsmittel verwerfenden Beschluss von sachfremde n Erw ä- gungen hätten leiten lassen, anders sei eine Verwerfung nicht zu erklären. Z u- dem stütz t er die Besorgnis der Befangenheit darauf , dass die abgelehnten Richter seine Anhörungsrüge im Hinblick auf eine fehlende Glaubhaftmachung verworfen hätten, ob wohl diese Lücke durch Ermittlung seitens des Gerichts zu klären gewesen sei. In einem von mehreren folgenden Schriftsätzen erhebt der Verurteilte die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch den B eschluss vom 9. August 2016. 1. Die Ablehnungsgesuche des Antragstellers sind unzulässig , nachdem der Senat sowohl über die Revision des Verurteilten als auch über seine Anh ö- rungsrüge und sein en Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden hat. Ein A b- lehnung sgesuch ist nur statthaft, solange die Entscheidung noch nicht erga n- gen ist . Das gilt auch , wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge ve r- bunden ist (BGH, Beschlü ss e vom 14. März 2 013 2 StR 534/12, NStZ - RR 2013, 214 und vom 22. November 2006 1 StR 180/06 , BGHR StPO § 25 II Nach dem letzten Wort 1 ). 2. Ein Antrag, mit dem eine erneute Anhörungsrüge gegen einen B e- schluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge zurüc k- gewiesen wurde, ist unstatthaft (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 2 6. April 2011 2 BvR 597/11 mwN; BGH, Beschlüsse vom 13 . August 201 5 4 StR 5 76 /1 4 , NStZ - RR 2015, 315 und vom 8 . Juli 201 3 1 StR 557 /1 2 ) . 3 4 - 4 - 3. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung ist unstatthaft , da gegen Entscheidungen de s Bundesgerichtshofs gemäß § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO keine Beschwerde zulässig ist. 4 . Inhaltlich hat der Senat ungeachtet der Unzulässigkeit der ersten Anhörungsrüge zu den vom Verurteilten behaupteten Gehörsverstößen b e- reits Stellung genommen. E r weist darauf hin, dass er weitere Eingaben entsprechenden Inhalts nicht mehr bescheiden wird. Raum Jäger Cirener Radtke Mosbacher 5 6 7
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