ECLI:DE:BGH:2016:090816B1STR52.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 5 2 /1 6 vom 9 . August 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 9 . August 2 016 beschlossen: Die Anhö rungsrüge des Verurteilten vom 13 . Ju l i 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 31 . Mai 2016 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge w e rd en auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: I. Der Senat hat die Revision des Verurte ilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mannheim mit Beschluss vom 31 . Mai 2016 als unbegründet verwo r- fen. Mit Schreiben vom 8. Ju l i 201 6, beim Senat am 13. Juli 2016 eingegangen, erhebt de r Verurteilte die Anhörungsrüge . Er macht geltend, es sei schon de s- wegen nicht gla u bhaft, dass der Senat sich in dem erforderlichen Umfang mit der Revision befasst habe, da dies er sonst hätte erkennen müssen, dass das im Urteil geschilderte G e scheh e n sehr unwahrscheinlich und daher unbewi e- sen , das Urteil mithin willkürlic h sei. Er habe deswegen noch am 13. Juni 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben. Durch Schreiben des Bundesverfassungsg e- belehrt worden. Wegen der ge gen ihn vol l- streckten Freiheitsentziehung sei es ihm nicht gelungen, kurzfristig die zutre f- 1 - 3 - wegen ei n er möglichen Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. II. 1 . Die Anhörungs rüge erweist sich bereits als verspätet und daher unz u- lässig. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen. Dabei geht es nur um die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus de nen sich der Verstoß ergibt (BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 2 StR 444/04 , NStZ 2005, 462 ; vom 7. März 2006 5 StR 362/05 , R n. 3; vom 16. Mai 2006 4 StR 110/05 , Rn. 3 , NStZ 2007, 236 und vom 13. August 200 8 1 StR 162/08, Rn. 7 , wistra 2009, 33 ). Di es ist hier der Senatsbeschluss vom 31. Mai 2016, der dem Veru r- teilten am 13. Juni 2016 zugegangen ist. Auf das Wissen um die Bedeutung der Einlegung der Gehörsrüge g e- mäß § 356a StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsb e- schwerde im Hinbl ick auf das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kommt es nicht an. Das vom Verurteilten b e- hauptete Schreiben des Bundesverfassungs gerichts , welches ihm am 7. Juli 2016 zugegangen sein soll, ist deshalb insoweit ohne Bela ng. 2 . Auch das Wiedereinsetzungsgesuch bleibt erfolglos . a) Der Verurteilte hat schon nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, von de m befristeten Rechtsbehelf des § 356a StPO Gebra u ch zu machen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen St and gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a StPO ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen, jedoch sind an die Voraussetzungen fehlenden Verschuldens an der verspät e- 2 3 4 5 - 4 - ten Einlegung des Rechtsbehelfs hohe Anforderungen zu stellen (BGH, B e- schlü ss e vo m 13. August 2008 1 StR 162/08 , wistra 2009, 33 und vom 6. Februar 2009 1 StR 541/08 , NStZ 2009, 470 ). aa) Soweit der Verurteilte seine Fristversäumnis daran festmacht, dass ihm mit dem Senatsbeschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist, so führt dies nicht zur Wiedereinsetzung. Denn eine solche Belehrung über den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356a StPO ist vom Gesetz (vgl. § 35a StPO) nicht vorgesehen, damit ist auch der Anwendungsbereich des § 44 Satz 2 StPO nicht eröffnet. bb) Auch im Übrigen schließt der Vortrag des Verurteilten eigenes Ve r- schulden an der Fristversäumnis nicht aus. So teilt er schon nicht mit, wann ihm die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, sich über die Rechtsbehelfsmöglichke i- t en zu erkundigen. Seine nicht nä her konkretisierte Angabe, es sei ihm nicht kurzfristig möglich gewesen, hierzu zu recherchieren, lässt schon den Hind e- rungsgrund nicht konkret erkennen. Jedenfalls aber trägt er nicht vor, wann er erstmals die Möglichkeit gehabt hätte, Zugang zu Informati onsmitteln zu erla n- gen bzw. sich darum zu bemühen. Sollte er sich bis zum behaupteten Erhalt des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr darum gekümmert haben, würde dies eigenes Verschulden an der Versäumung der Frist des § 356a StPO nicht aus schließen. Eine andere Handhabung liefe darauf hinaus, dass dem Verurteilten bei Erfolglosigkeit eines anderweitigen Rechtsbehelfs im Wege der Wiedereinsetzung ohne weiteres zur Fehlerkorrektur hinsichtlich des gewählten Rechtsbehelfs die Anhörungsrüge erö ffnet würde, was dem Zweck des § 356a StPO zuwider liefe (BGH, Beschluss vom 5. August 2008 5 StR 514/04 , BeckRS 2008, 22384 Rn. 9 ). 6 7 - 5 - b) Jedenfalls aber hat der Antrag auf Wiedereinsetzung deswegen ke i- nen Erfolg , weil der Verurteilte den Zeitpunkt des E rhalts des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht glaubhaft macht. Dies wäre ihm durch Beifügung des Schreibens mit den von ihm behaupteten Datumsstempeln ohne weiteres möglich gewesen. 3. D ie Anhörungsrüge hätte aber a uch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten über gangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. 4 . Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO ( BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 1 StR 121/15 ; vgl. auch Meyer - Go ßner /Schmitt , StPO, 59. Aufl. , § 473 Rn. 38 ). Graf Jäger Cirener Mosbacher Fischer 8 9 10
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