ECLI:DE:BGH:2017:070317B1STR52.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52/17 vom 7. März 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 7. März 2017 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch auch wegen sexuellen Missbrauchs widerstandsunf ä- higer Personen nach § 179 StGB aF ist im Ergebnis rechtlich nicht zu bea n- standen. Zwar wurde d ie Vorschrift des sexuelle n Missbrauch s widerstandsu n- fähiger Pers onen (§ 179 StGB) mit Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestim mung vom 4. November 2016 (BGBl. 2016 I, 2460), das am 10. November 2016 in Kraft trat, nach Verkündung des Urteils des Landg e- richts Landshut vom 26. Oktober 2016 aufgehob en. Dies ist im Revisionsve r- fahren gemäß § 354a StPO , § 2 Abs. 3 StGB zu beach ten. Jedoch ist § 179 StGB aF gleichzeitig in § 177 StGB eingefügt worden, wodurch das Verhalten des Angeklagten auch weiterhin unter Strafe gestellt ist. § 177 StGB n F (sex u- e l le r Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung) stellt im Sinne notwendiger Unrechtskontinuität eine Nachfolgeregelung zu § 179 StGB dar ; denn sowohl das Schutzgut als auch die inkriminierte Angriffsrichtung sind unverändert g e- blieben . Die Taten des Angekl agten konnten, da das jetzt geltende Recht nicht - 3 - das mildere Gesetz ist (§ 2 Abs. 3 StGB) , weiter nach § 179 StGB aF stra f- rech t lich geahndet werden. Graf Jäger Bellay Radtke Fischer
Full & Egal Universal Law Academy