ECLI:DE:BGH:2019:260319B1STR52.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 52/19 vom 26. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers un d des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Antrag am 26. März 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs.1 analog, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Heilbronn vom 5. September 201 8, soweit es ihn betrifft, a) im Fall 8. der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufge- hoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten; b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Übrigen wegen 14 Fälle n des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hiervon in elf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist; c) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 6. und 17. der Urteilsgründe sowie über die Gesamtstrafe aufge- hoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrecht- erhalten; d) im Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten aufgehoben; die Einziehung des Mobiltelefons entfällt. 2. D ie weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. - 3 - 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, hiervon in zwölf Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreihe itsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Ferner hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gab der Angeklagte, der bereits zuvor mehrere Fahrten zur Beschaffung größerer Mengen an Marihuana und Haschisch von J . /Spanien nach P . (Ba d en Württemberg ) von Kurieren hatte durchführen lassen, zwischen Ende Dezem- ber 2017 und Anfang Januar 2018 bei seinen spanischen Lieferanten eine 1 2 3 - 4 - Lieferung von rund 35 Kilogramm Marihuana in Auftrag (Fall 8. der Urteilsgrün- de), nachdem zwei verdeckte Ermittler über den nicht revidierenden Mitange- klagten C . Interesse an der Abna hme von 15 Kilogramm Marihuana bekundet hatten. Hierauf verbrachten zwei Personen absprachegemäß mit einem LKW mindestens 33 , 657 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffge- halt von mindestens 12 Prozent sowie 288,54 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffge halt von mindestens 24 Prozent, insgesamt also mindestens 4.200 Gramm THC, von J . /Spanien zu einer Lagerhalle in P . , in der das Betäubungsmittel bis zu dem vom Angeklagten vorge - sehenen gewinnbringenden Weiterverka uf in einem abgestellten PKW gelagert werden sollte. Der Mitangeklagte C . nahm das Betäubungsmittel in P . auf Geheiß des Angeklagten in Empfang und informierte diesen über die Ankunft der von ihm als ordnungsgemäß befundenen Lieferu ng. Bei dem vom Mitangeklagten C . mit den verdeckten Ermittlern vereinbarten Übergabe - termin am 19. Januar 2018 kam es zum polizeilichen Zugriff und zur Sicherstel- lung der dem Bunker zum Zwecke der Übergabe entnommenen Menge von 14,098 Kilogramm Mar ihuana. Zu einem gewinnbringenden Verkauf der übrigen im Versteck befindlichen 19,559 Kilogramm Marihuana und 288,54 Gramm Haschisch kam es nicht mehr, weil auch diese Betäubungsmittel bei einer Durchsuchung der Lagerhalle sichergestellt wurde n . 2. Spät estens Mitte November 2017 hatte der Angeklagte zudem be- schlossen, sein Geschäftsfeld auf den Handel mit aus den Niederlanden stam- mendem Kokain auszuweiten. Nachdem er zunächst wöchentliche Fahrten zur Beschaffung von jeweils mindestens 100 Gramm Kokain, h iervon jeweils 70 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80 Prozent und 30 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 40 Prozent, vom nicht revidierenden Mitangeklagten A . nach P . hatte durchführen lassen, er - warb der Angek lagte in der ersten Hälfte des Januar 2018 von seinem nieder- 4 - 5 - . A . 100 Gramm Kokain in der bis dahin üblichen Zusammensetzung, um dieses gewinnbringend zu verkaufen (Fall 1 6. der Urteilsgründe). Da die Bezah- lung dieser vom Angeklagten an seine Abnehmer veräußerten Betäubungsmit- tel schleppend verlief, vereinnahmte der Angeklagte bis zum 15. Januar 2018 . - sierte diesen Betrag ein. Zugleich kaufte und übernahm der Angeklagte für 1.950 . der Urteilsgründe). Der Kok ainstein, von dem der Angeklagte zuvor ca. fünf Gramm für seinen Eigenkonsum und etwas mehr als zwei Gramm als Ver- kaufsprobe abgerieben hatte, wurde im Rahmen einer Wohnungsdurchsuchung sichergestellt. II. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des U rteils führt zur Aufhe- bung der Verurteilung des Angeklagten im Fall 8. der Urteilsgründe und zur Ab- änderung des Schuldspruchs in den Fällen 16. und 17. der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafen und des Ausspruchs über die G esamtstrafe. Von der Einziehung des im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht konkret bezeichneten Mobiltelefons des Angeklagten wird auf Antrag des Generalbundesanwalts abgesehen. 1. Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte im Fall 8. der Urteilsgründe wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde. 5 6 - 6 - Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 7. Februar 2019 Folgendes ausgeführt: (mit - )täterschaftliche Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge neben der rech tsfehlerfrei erfolgten tateinheitlichen Verurteilung wegen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht. Der Tatbestand der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfor- dert zwar keinen eigenhändigen Transport der Betäubungsmittel ü ber die Grenze in das Bundesgebiet. Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB kann daher auch ein Beteiligter sein, der das Rauschgift nicht selbst in das Inland verbringt. Es müssen aber die Voraussetzungen für ein täter- schaftliches Handeln nach den Grundsätzen des allgemeinen Straf- rechts vorliegen. Hierzu ist eine wertende Gesamtbetrachtung erfor- derlich (Senat, Beschluss vom 20. September 2018 1 StR 316/18; BGH, Beschlüsse vom 31. März 2015 3 StR 630/14, StV 2015, 632 und vom 2. Juni 2015 4 StR 144/15, BGHR Bt MG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Einfuhr 3). Von besonderer Bedeutung sind dabei der Grad des eige- nen Interesses am Taterfolg, der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenf alls der Wille dazu, so dass die Durch- führung und der Ausgang der Tat maßgeblich von dem Willen des Be- treffenden abhängen. Entscheidender Bezugspunkt ist der Einfuhrvor- gang selbst (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. September 2018 1 StR 316/18 und vom 8. Sep tember 2016 1 StR 232/16, StV 2017, 295 Rn. 14). Nach diesen Grundsätzen kann die Verurteilung des Angeklagten we- gen mittäterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge im Fall 8 der Urteilsgründe anders als in den übrigen Fäl- le n keinen Bestand haben. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte zwar in allen Fällen ein erhebliches Eigeninteresse an den Rauschgifttransporten, da er das finanzielle Risiko getragen (UA S. 21) und den späteren Gewinn maßgeblich vereinnahmt hat (UA S. 14, 47 f., 55). Er hatte aber nur in den Fällen 1 bis 3, 5, 7 und 9 bis 14 einen ausreichenden Einfluss auf den jeweiligen Einfuhrvorgang. In diesen Fällen anders als im Fall 8 hat der Angeklagte eigenhändig die Kuriere angeworben und bezahl t (UA S. 40, 45 ff. , 52), die Abläufe bis ins Detail geplant (UA S. 14) und darüber hinaus den Transport 7 - 7 - durch die Mitangeklagten C . in den Fällen des Marihuana - schmuggels (UA S. 4) und A . in den Fällen der Kokaineinfuhr (UA S. 28) überwac hen lassen. Der Angeklagte hatte somit während der Schmuggelfahrten jeweils seine rechte Hand vor Ort, auf die er sich aufgrund der lukrativen Bezahlung verlassen konnte (UA S. 14, 28). Im Fall 8 der Urteilsgründe organisierte dagegen der Angeklagte ledi g- lich den Empfang des Rauschgiftes in Deutschland (UA S. 25 ff.) und hatte deshalb über die Bestellung des Rauschgifts hinaus keinerlei Dem tritt der Senat bei. Allerdings kam eine bloße Änderung des Schuld- spruchs in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht in Betracht, weil nicht ausge- schlossen werden kann, dass sich der Angeklagte auf den erforderlichen Hin- weis im Hinblick auf eine Stra fbarkeit wegen Beihilfe nach § 265 StPO wirksa- mer als geschehen hätte verteidigen können. 2. Das Urteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung auch insoweit nicht stand, als das Landgericht den Angeklagten in den Fällen 16. und 17. der Urteilsgründe je weils wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat. a) Bei Betäubungsmittelgeschäften verbindet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Er- werb einer früheren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittel- menge dienende Aufsuchen des Lieferanten als natürliche Handlung die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiell - rechtlichen Sinne. Zu- dem verbindet im Rahmen einer bestehend en Lieferbeziehung die Bezahlung einer zuvor auf Kommission erhaltenen Betäubungsmittelmenge aus Anlass der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge die beiden Umsatzge- schäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit 8 9 10 - 8 - ( BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 3 StR 236/15, juris Rn. 8 ff. und vom 10. Juli 2017 GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 ff.). b) Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 16. und 17. der Urteils- gründe begegnet danach durchgreifenden rechtlichen Bedenken. A uf der Grundlage der getroffenen Feststellungen stellen sich die vom Landgericht als selbständige Taten ausgeurteilten Fälle 16. und 17. der Urteilsgründe als Be- wertungseinheit dar und sind damit als einheitliche Tat zu bewerten. Denn hier- nach kassierte de r am 15. Januar 2018 aus den Niederlanden angereiste Liefe- . Lieferbeziehung unterhielt, nicht nur den durch den Verkauf der zuvor vom An- geklagten übernommenen Betäubungsmittelme nge erlösten Bargeldbetrag ein, von fünf Gramm gewinnbringend an seine Abnehmer veräußern wollte. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Landgericht dabei angenommen, dass der Bargeldbetrag aus einem Verkauf auf Kommissionsbasis stammte (UA S. 73). . vornherein nicht nur der Abholung des v om Angeklagten im Rahmen der Ver- äußerung der im Fall 16. erlangten Betäubungsmittel vereinnahmten Betrags diente, sondern gleichzeitig auch der Veräußerung des von ihm mitgeführten Kokainsteins an den Angeklagten, und auch die genauen Abläufe des Tatge- sche hens nicht im Einzelnen festgestellt sind, ist schon deshalb von einem ein- heitlichen Handlungsgeschehen in den Fällen 16. und 17. der Urteilsgründe auszugehen, weil nach den Feststellungen die Übergabe des Erlöses aus dem vorangegangenen Kommissionsgeschäf nahme des Kokainsteins von 50 Gramm erfolgte und dieses weitere Umsatzge- schäft mit dem Erlös aus dem Kommissionsgeschäft finanziert wurde (UA S. 74). 11 - 9 - c) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 analog StPO). § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 3. Der die Aufhebung des Schuldspruchs wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall 8. der Urteilsgründe bedin- gende Rechtsfehler führt angesichts der tateinheitlichen Verwirklichung des für sich genommen rechtsfehlerfrei ausgeurteilten unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Aufhebung des Schuldspruchs in Fall 8. der Urteilsgründe insgesamt, soweit dieser den Ange- klagten betrifft. 4. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall 8. und d ie Abänderung des Schuldspruchs in den Fällen 16. und 17. der Urteilsgründe entzieht den jeweili- gen Einzelstrafen und dem Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Die Feststellungen im Fall 8. der Urteilsgründe werden mit Ausnahme derjen igen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen und darauf gestützt die Prüfung zu ermög- lichen, ob sich der Angeklagte gegebenenfalls wegen Anstiftung oder psychi- scher Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat. Die Feststellungen in den Fällen 16. und 17. der Urteilsgründe können dagegen insgesamt bestehen b leiben, weil diese von dem zur Abänderung führenden Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). 12 13 14 15 - 10 - 5. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat von der Einziehung des im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht näher be- zeic hneten Mobiltelefons des Angeklagten abgesehen (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Raum Bellay Bär Hohoff Pernice 16
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