BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 522/01 vom 13. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2001 b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i - gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Auch die am 8. Oktober 2001 erhobene Verfahrensrüge, für deren Nachholung der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat, kann den Bestand des Urteils nicht gefährden. Da Rechtsanwalt - 3 - G. erst mit Beschluß vom 20. Juli 2001 und damit nach Verk n - dung des Urteils als Verteidiger des Angeklagten zurckgewiesen wu r - de, kann das Urteil auf einem darin liegenden Rechtsfehler nicht ber u - hen. Soweit die Ausfhrungen des Beschwerdefhrers in dem Schrif t - satz vom 8. Oktober 2001 darauf zielen sollten, Rechtsanwalt G. die Nachholung eines Revisionsvorbringens zu ermöglichen, bliebe dies ebenfalls erfolglos, da Rechtsanwalt G. dem Landgericht am 8. August 2001 angezeigt hat, daß er den Beschwerdefhrer nicht mehr vertritt. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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