BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 522 /12 vom 13 . Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen Bestechlichkeit u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 . Dezember 2012 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landgerichts München I vom 12. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat an: Der Tatrichter hat rechtsfehlerfrei einen besonders schweren Fall der Bestechlichkeit (§ 332 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB) bejah t. Hierbei ist er ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Angeklagte s o- wohl gewerbsmäßig als auch als Mitglied einer Bande gehandelt hat. Entgegen dem Revisionsvorbringen scheitert die Annahme einer Bande nicht daran, weil bei Absatzdelikten anerkann t ist, dass eine bandenmäßige Verbindung nicht zwischen Personen besteht, die sich auf Veräußerer - und E r- werberseite mit gegenläufigen Ma rk t interessen gegenüberstehen. Nach Auffa s- sung der Revision ist der vorliegende Fall mit einem Absatzdelikt vergleichba r, weil sich auch hier spiegelbildlich der Bestechende und der Bestochene mit unterschiedlichen Interessen auf unterschiedlichen Seiten des Geschäfts g e- genüberstünden. - 3 - Der Revision ist beizupflichten, dass es an einer bandenmäßigen Beg e- hungsweise fehlt, we nn sich z.B. die Beteiligten eines Betäubungsmittelg e- schäfts auf der Verkäufer - und der Erwerberseite selbständig gegenüberstehen, auch wenn sie in einem eingespielten Bezugs - und Absatzsystem im Rahmen einer andauernden Geschäftsbeziehung handeln. Ob eine Person, die regelmäßig von einem bestimmten Verkäufer B e- täubungsmittel zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs bezieht, in de ss en Absatzorganisation als verlängerter Arm eingebunden ist oder dieser auf der Abnehmerseite als selbständiger Geschäftsp artner gegenübersteht, beurteilt sich wesentlich nach der getroffenen Risikoverteilung (vgl. hierzu im Einzelnen u.a. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12; BGH, Urteil vom 29. Februar 2012 - 2 StR 426/11; BGH, Beschluss vom 4. Juli 2011 - 3 StR 129/11; BGH, Urteil vom 22. April 2004 - 3 StR 28/04 = NStZ 2004, 696 jeweils mwN). Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert. Der Angeklagte war als Obersekretär im Justizvollzugsdienst in der Justizvollzugsanstalt M . tätig und sc hmuggelte unter bewusster Verletzung seiner Dienstvorschri f- ten u.a. Mobiltelefone in die Vollzugsanstalt. Er hatte sich einer aus mehreren Personen bestehenden Bande angeschlossen. Diese bestand aus Personen, die außerhalb der Justizvollzugsanstalt Mobilte lefone und andere Gegenstände beschafften und weiteren Personen, die als einsitzende Häftlinge die vom A n- geklagten dann eingeschmuggelten Gegenstände mit beträchtlichem Gewinn an Mithäftlinge veräußerten. Der Angeklagte erhielt für seine 14 Taten insg e- samt mindestens 3.500 Euro. Ihm kam "die Schlüsselposition innerhalb der O r- ganisation zu" (UA S. 5). - 4 - Demnach ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter den Angeklagten als Mitglied der Bande angesehen hat. Er stand der Organisation nicht selbst ändig gegenüber, sondern war in diese eingebunden, wenn auch in einer wichtigen Position. Alle Beteiligten z o- gen am gleichen Strang in gleicher Richtung und vertraten nicht gegenläufige Interessen. Die Abrede beruhte auf einer gemeinsam getroffenen Unrecht sve r- einbarung. Eine Bande liegt daher auch beim Zusammenschluss von bestechl i- chen Amtsträgern und Vorteilsgebern vor (vgl. auch MK - Diemer/Krick § 300 Rn. 4; MK - Korte § 335 Rn. 16; NK - Dannecker § 300 Rn. 8; NK - Kuhlen § 335 Rn. 8; Fischer, StGB 59. Aufl. § 3 00 Rn. 6; Beck OK - Momsen § 300 Rn. 4). Nack Rothfuß Jäger Cirener Radtke
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