BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 523/00 vom 16. Januar 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 20 01 beschlo s - sen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Regensburg vom 31. August 2000, soweit es sie b e - trifft, aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein weiterer Angeklagter wu r - de freigesprochen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Die Revisionen der A n - geklagten haben Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), weil die Strafkammer einen B e - weisantrag nicht rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat. Die Strafkammer stützt die Verurteilung nicht zuletzt auf Aussagen von Polizeibeamten über die Angaben von zwei Informanten, deren Identität sie nicht feststellen konnte. Den für beide Angeklagte gestellten Beweisantrag, die beiden Informanten zum Beweis dafür zu vernehmen, daß es sich bei ihren die Angeklagten belastenden Angaben nicht um eigene Erkenntnisse, sondern um von ihnen weitergetragene Gerüchte handle, hat die Strafkammer wegen Une r - - 3 - reichbarkeit der Beweismittel zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). B e - gründet ist dies damit, daß die Staatsanwaltschaft die Bekanntgabe der Ident i - tät der Informanten unter Hinweis auf die nach Nr. 5 der Gemeinsamen Richtl i - nien der Justiz- und Innenminister der Länder über die Inanspruchnahme von Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen (V-Personen) und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung (Anlage D zu den RiStBV) erteilte Vertraulichkeitszusage trotz einer Gegenvorstellung des G e - richts verweigert habe. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Ein Informant darf solange nicht als unerreichbares Beweismittel ang e - sehen werden, als nicht eine Sperrerklärung der obersten Dienstbehörde en t - sprechend § 96 StPO vorliegt (BGHSt 30, 34; 35, 82). Die Zusicherung der Vertraulichkeit bindet nur - mit Einschränkungen - die Staatsanwaltschaft und die Polizei (vgl. Nummer 4 der Gemeinsamen Richtlinien). Für das gerichtliche Verfahren hat sie keine Bedeutung. Lassen sich der Name und die Anschrift des Informanten nicht anders feststellen, so kann und muß das Gericht von allen öffentlichen Behörden - auch von der Staatsanwaltschaft und der Polizei - diejenigen Auskünfte verlangen, die es zur Ermittlung der Beweisperson für erforderlich hält (§§ 161, 202, 244 Abs. 2 StPO). Diese Behörden dürfen die Auskunft in entsprechender Anwendung des § 96 StPO nur verweigern, wenn die oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden ihres Inhalts dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Es reicht nicht aus, wenn, wie hier, eine nachgeordnete Behörde entscheidet (BGHSt 35, 82, 85 m.w.Nachw.). Da dem Gericht eine Sperrerklärung der - 4 - obersten Dienstbehörde (vgl. BGHSt 41, 36, 38) nicht vorlag, durfte der B e - weisantrag nicht wegen Unerreichbarkeit der Zeugen abgelehnt werden. Auf das weitere Revisionsvorbringen kommt es daher nicht mehr an. Schäfer Wahl Schluckebier Kolz Schaal
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