BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 523/13 vom 29. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 22. April 2013 wird als unbegründet ve r- worfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerla ubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung e i- ner Geldstrafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jah ren und einem Monat verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angekla g- te mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf lediglich die vom Angeklagten erhobene Verfa h- rensrüge wegen eines Verstoßes gegen die Vorschrift des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO: 1. Der Angeklagte macht geltend, der Kammervorsitzende ha be in der Hauptverhandlung entgegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht bekanntgegeben, 1 2 3 - 3 - ob vor der Hauptverhandlung mündliche oder schriftliche Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben , deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist. 2 . Es bestehen bereits B edenken gegen die Zulässigkeit dieser Rüge , d enn der Beschwerdeführer hat nicht vorgetragen, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, zur V eröffentlichung vorgesehen in BGHSt 58, 315 ). 3. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Es kann letztlich dahinstehen, ob hier ein Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO vorliegt . D as Urteil könnte in der festgestellten Sachverhaltskonstellation nicht dar auf beruhen , dass das Protokoll kein entsprechendes Negativ at test enthält . Der Senat hat im Freibeweisverfahren von den beteiligten Berufsr ichtern und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dienstliche Äußerungen s o- wie von der Verteidigerin eine E rklärung dazu eingeholt, ob ihnen Erörterungen i.S.v. § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO bekannt geworden sind. Auch dem Angekla g- ten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Von den Berufsrichtern wurden derartige Erörterungen unter ihrer Beteiligung verneint. Der Si tzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, dass er vor Beginn der Hauptverhandlung mit der Verteidigerin die jeweiligen Strafvorstellungen ausgetauscht habe, dass es aber zu keinem Gespräch mit der Strafkammer gekommen sei. Der Senat ve r- steht die die nstlichen Äußerungen der Berufsrichter dahingehend, dass diese von dem Gespräch zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung keine Kenntnis erlangt hatten. Auch die Verteidigerin behauptet nicht, dass unter ihrer Beteiligung Gespräche mit der Strafkammer s tattgefunden haben. Es entziehe sich jedoch ihrer Kenntnis, ob gegebenenfalls Gespräche zwischen Strafka m- 4 5 6 - 4 - mer und Staatsanwaltschaft stattgefunden hätten. Dass dies nicht der Fall war, ergibt sich gleichfalls aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichte r und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft. Der Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Verfahrensb e- teiligten abgegebenen Erklärungen. Es steht somit fest, dass es kein e Gespr ä- che unter Beteiligung der Strafkammer gegeben hat, i n denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand, und dass die Strafkammer auch keine Kenntnis von dem Gespräch zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung erlangt hat (vgl. zur Offenlegung und Dokum entation BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 - 1 StR 349/11, NStZ 2013, 353 m. Anm. Kudlich ; BGH, Urteil vom 29. November 2011 - 1 StR 287/11, NStZ 2012, 347) . Mithin schließt der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem Umstand aus, dass der Kammervorsi t- zende in der Hauptverhandlung nicht öffentlich mitg eteilt hat, ob Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO stattgefunden haben (zum Ausschluss 7 - 5 - des Beruhens vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, StV 2013, 740; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., Rn. 98 , NStZ 2013, 295 ). Raum Wahl Graf Jäger Mosbacher
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