ECLI:DE:BGH:2018:230118B1STR523.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 523/17 vom 23. Januar 2018 in der Strafsache gegen wegen Betrug s u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Deggendorf vom 20. Juni 2017 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 3 2 Fällen sowie wegen versuchten Betrugs in 20 Fällen und wegen Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die mi t einer Verfahrensrüge und der Sachrüge begründete Revis i- on des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - II. Der Maßregelausspruch hat kein en Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 24. Oktober 2017 insoweit unter anderem ausgeführt: ü- fung nicht stand. Die Voraussetzungen für die Unterbringung des Ang e- klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) sind nicht hinreichend belegt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begeh ung der Anlasstat aufgrund eines psych i- schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. P rognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheb lich g e- fährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Scha den angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend da r- zustellen, dass das Revisionsgericht in d ie Lage versetzt wird, die En t- scheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 - , m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht g e- recht. a) Aus den Urteilsgründen ergibt sich ni cht zweifelsfrei, dass der Ang e- klagte bei Tatbegehung an einem geistigen oder seelischen Zu stand litt, der die Voraus setzungen des § 21 StGB sicher begründete. Nach den Feststellungen der Strafkammer war der Angeklagte ' au f- grund einer Intelligenzminderun g erheblich in seiner Steuerungsfähi g- keit beeinträchtigt ' ( UA S. 12). 2 3 - 4 - Zwar kann - wie von der Strafkammer für den Angeklagten im Ra h- men der Beweiswürdigung angenommen (UA S. 14 f.) - eine Intell i- genzminderung ohne nachweisbaren Organbefund dem Eingang s- mer kmal des ' Schwachsinns ' unterfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten darste l- len, die zu einer erheblich verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 201 7 - 1 StR 55/17 - , m.w.N.). Auf der Ebene der Darlegungsanforde rungen bedarf es aber stets einer konkretisierenden Darstellung, in welcher Weise sich die näher festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angekl agten in der ko n- kre ten Tatsituati on und damit auf seine Einsichts - oder Steuerungsf ä- higkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 - , m.w.N.). Eine solche ist - auch bei Berücksichtigung des Gesamtkontextes der Urteilsgrü nde - dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafkammer geht davon aus, dass aufgrund der beim Angeklagten anzunehmenden I n- telligenzminderung ein ' Bedürfnisaufschub für ihn nur schwer zu ko n- trollieren und eine Abwägung der für und wider eine Tatbegehung sprec henden Gesichtspunkte nur ein ge schränkt möglich' sei (UA S. 14). Wie sich diese festgestellten Defizite konkret auswirken, wird nicht näher beschrieben. Nicht nachvollziehbar dargelegt ist daher, weshalb die Strafk ammer aufgrund dieser Defizite ' hinsichtli ch des T a- tentschlusses ' von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit (UA S. 15) ausgeht, zumal sie ohne weitere Begründung zwischen T a- tentschluss und Umsetzung desselben differenziert und bei letzterer eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit verneint (UA S. 15). Die Urteilsausführungen hinsichtlich der Diagnose des Schwachsinns sind auch insoweit wenig aussagekräftig, als dass nicht mitgeteilt wird, aufgrund welcher Untersuchungsverfahren und Kriterien der Sachve r- ständige zu seiner Diagnose ge langt ist (vgl. BGH, Be schluss vom 24. Mai 2017 - 1 StR 55/17 - ). b) Die Gefahrenprognose begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat zutreffend erkannt, dass die Gefährlichkeit s- prognose nach der zum 1. August 2016 in Kraft getretenen, für den Täter gegenüber der Altfassung günstigeren (vgl. BT - Drucksache 18/7244 S. 41) Neufassung des § 63 StGB zu treffen ist (§ 2 Abs. 6 StGB, UA S. 26). - 5 - aa) Sie hat allerdings nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass es sich bei den verfahrensgegenständl ichen Taten um solche ha ndelt, durch die ein ' schwerer wirtschaftliche r Schaden ' im Sinne des § 63 Satz 1 StGB entstanden ist und derartige Taten in Zukunft zu erwarten sind. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass für die Auslegung des B e- griffs ' schwerer w irtschaftlicher Schaden ' im Sinne des § 63 Satz 1 StGB grundsätzlich auf die Literatur und die Rechtsprechung zur Auslegung der gleichlautenden Formulierung in § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung z u- rückgegriffen werden kann (vgl. BT - Drucksache a.a.O., S. 20). Er hat den Richtwert für die Bewertung eines Schadens als ' schwer ' mit einem Betrag in Höhe von 5.000, - n- gewiesen, dass die konkreten Um stände des Einzelfalls zu b e- rücksichtigen seien. D aher könne im Einzel fall auch ein geringerer drohender Sc haden die Gefährlichkeit des Tä ters begründen, ebenso wie diese auch bei höheren Schäden verneint werden könne. Ebenfalls auf die Umstände des Einzelfalls sei für die Fr a- ge abzustellen, ob bei einer drohenden Vielzahl von weniger schwe ren Taten, die für sich gesehen keinen schweren wirtschaf t- lichen Scha den begründen würden, auf den drohenden Gesam t- schaden abzustellen ist, wobei auch hier der generelle Maßstab das Ausmaß der Störung des Rechtsfrieden s sei. So könne schon die Tendenz zur serienmäßigen Tatbegehung den friedensstöre n- den Charakter jeder einzelnen Tat so erhöhen, dass sie alle als erheblich empfunden werden, während auf der anderen Seite drohende Taten mit geringen Schadenswerten selbst da nn nicht zu einer empfindlichen, die Unterbringung des Täters erforder n- den Störung des Rechtsfriedens führen dürften, wenn diese au f- grund der zu erwartenden serienmäßigen Bege hung insgesamt zu einem 'schweren' wirtschaftlichen Schaden führen würden (vgl. B T - Drucksache a.a.O., S. 21, m.w.N.). Die Strafkammer hat bei der danach gebotenen Gesamtwürd i- gung we sentliche Umstände nicht erkennbar bedacht. Sie stellt maßgeblich auf den durch die verfahrensgegenständl i- chen Taten entstandenen und durch künftige Ta ten zu erwarte n- den Gesamtschaden ab, wob ei auch Erwähnung findet, dass ' mit Schadenssummen analog denen im gegenständlichen Verfahren, - 6 - das heißt von Einzelsch ä den im Bereich von einigen hundert Euro mit Abweichungen nach unten und nach oben (bis deutlich ü ber 1.000, - zu rechnen sei (UA S. 26). Diese pauschalen Erwägungen lassen besorgen, dass die Strafkammer nicht b e- dacht hat, dass sich die Einzelschäden vorliegend in den übe r- wiegenden Fällen allenfalls im mittleren dreistelligen, teilweise s o- gar nur im zweistelligen Bereich bewegen (UA S. 4 ff.), mithin deutlich unterhalb des Richtwertes von 5.000, - e- gen einen friedensstörenden Charakter der Taten sprechen kön n- te (vgl. BT - Drucksache a.a.O., S. 21, m.w.N.). Soweit die Strafkammer bei der vorzunehmenden Gesamtwürd i- gung auch darauf abstellt, dass voraussichtlich wahllos unte r- schiedliche Arten von Unternehmen, vom kleinen Internetshop bis hin zum Serviceprovider, geschädigt werden (UA S. 26), lassen die Urteilsgründe ebenfalls die ge botene Differenzierung vermi s- sen. Lediglich in vier Fällen (Fälle IV. 1. bis 4.; UA S. 9 f.) handelte es sich bei dem Geschädigten um einen Einzelunternehmer, wä h- rend in den weiteren Fällen - zum Teil finanzkräftige - Unterne h- men geschädigt wurden. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Der Maßregelausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Ve r- handlung und Entscheidung. Graf Jäger Bellay Bär Hohoff 4 4 5
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