BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 524/03 vom3. Februar 2004in der StrafsachegegenwegenBeihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 be-schlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 2. Juni 2003 werden mit der Maßgabe ver-worfen, daß der Ausspruch über die Einziehung sichergestelltenBargeldes in Höhe von 1.235 ) und 1.450 )entfällt.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe: Die Revisionen der Angeklagten sind - von der nachfolgenden Maßgabeabgesehen - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Anordnung der Einziehung der sichergestellten Bargeldbeträgemußte in Wegfall kommen (§ 349 Abs. 4 StPO), weil - wie das Landgerichtselbst bereits in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt hat - keine Feststel-lungen getroffen werden konnten, die diese Anordnung rechtfertigen. Da hier - 3 -auszuschließen ist, daß derartige Feststellungen oder solche, die statt dessendie Anordnung des Verfalls rechtfertigen würden, noch getroffen werden kön-nen, war von einer Zurückverweisung der Sache abzusehen.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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