BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 524 /11 vom 9. November 2011 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ StPO § 261 Bei einer Wahllichtbildvorlage sollten einem Zeugen Lichtbilder von wenigstens acht Personen vorgelegt werden. Dabei ist es vorzugswürdig, ihm diese nicht gleichzeitig sondern nacheinander (sequentiell) vorzulegen oder (bei Einsatz von Videotechnik) vorzuspielen. Wird die Wahllichtbildvorlage vor der Vorlage bzw. dem Vorspielen von acht L ichtbildern abgebrochen, weil der Zeuge erklärt hat, eine Person wiedererkannt zu haben, macht dies das Ergebnis der Wah l- lichtbildvorlage zwar nicht wertlos, kann aber ihren Beweiswert mindern. BGH, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 StR 524/11 - LG Heilb ronn in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2011 wird als unbegrün det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e- ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisions verfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen versuchten Totschlags und weiterer G e- waltdelikte sowie wegen mehrerer Unterschlagungen unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung (ebenfalls wegen vorsätzlich er Körperverletzung) zu einer Jugendstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Die (gefährliche) Körperverletzung zum Nachteil des ihm bis dahin nicht bekannten M i. R . hat der Angeklagte bestritten. Diese r und weitere Zeugen der Tat hatten den Angeklagten bei einer im Ermittlungsverfahren durchgeführten Wahllichtbildvorlage nicht oder nicht sicher wiedererkannt. Äh n- lich war das Ergebnis der Hauptverhandlung, auch soweit dort weitere Tatze u- 1 2 3 - 3 - gen vernommen wur den, mit denen im Ermittlungsverfahren keine Wahllich t- bildvorlage durchgeführt worden war. Soweit M i. R . den Angekla g- ten in der Hauptverhandlung erkannte, hat die Jugendkammer zutreffend erw o- gen, dass er möglicherweise das ihm früher ge zeigte Lichtbild wiedererkannt haben könnte. Die Jugendkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend auf die Aussage des ebenfalls bei der Tat a n- wesen den M. R. . Dieser hatte den Angeklagten vor allem deshal b wiedererkannt, weil er einige Monate zuvor selbst einen Streit und eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Angeklagten gehabt hatte. Außerdem hat er, wie die Vernehmung des damit befassten Polizeibeamten bestätigte, den Angekla g- ten bei einer Wahllichtbi ldvorlage wiedererkannt. Der Angeklagte war auf dem fünften dem Zeugen vorgelegten Lichtbild abgebildet gewesen. Nachdem der Zeuge erklärt hatte, er erkenne den Angeklagten auf diesem Bild als denjenigen wieder, der Mi . R . mit dem Messer v erletzt hatte, wurde die Wah l- lichtbildvorlage beendet, obwohl die Vorlage von neun Lichtbildern vorbereitet gewesen war. Die Jugendkammer führt näher aus, dass trotz des Abbruchs der Wahllichtbildvorlage deren Ergebnis, etwa wegen der Angabe M . R . s, den Angeklagten von der früheren Auseinandersetzung her zu kennen, und aus e- sen sei. Die Revision knüpft an den Abbruch der Wahllichtbildvorlage an und meint, dass unter de t- Der Senat sieht keinen Rechtsfehler. 4 5 - 4 - Allerdings sollen, dies ist ein Ergebnis kriminalistischer Erfahrung, einem e- genübergestellt werden (vgl. Nr. 18 RiStBV), wobei eine Zahl von mindestens acht Vergleichspersonen empfehlenswert ist. Die gleiche Anzahl von Lichtbi l- dern ist bei Wahllichtbildvorlagen sachgerecht (vgl. Bender/Nack/Treuer, Tats a- chenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl. , Rn. 1257, 1251 mwN). Dabei ist es vo r- zugswürdig, wenn dem Zeugen die Lichtbilder nicht gleichzeitig sondern nac h- einander (sequentiell) vorgelegt werden (B GH, Beschluss vom 9. März 2000 - 4 StR 513/99, StV 2000, 603; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 2011 - 4 StR 501/10; generell zur sequentiellen Vorlage Odenthal NStZ 2001, 580 ff. mwN). Der nicht näher ausgeführte Hinweis des Generalbundesanwalts, der Abbruch einer Wahllichtbildvorlage, sobald eine Person erkannt sei, beruhe (nicht nur) 582 ), sondern - die Urteilsgründe äußern si ch hierzu nicht ausdrücklich - die Wahllic htbildvo r- lage nicht in Papierform sondern ( recht lich unbedenklich) mit Videotechnik durchgeführt wurde. Unabhängig davon ist der Senat der Auffassung, dass e i- nem Zeugen auf jeden Fall im Rahmen eine r Wahllichtbildvorlage (mindestens) acht Personen gezeigt bzw. vorgespielt werden sollten, auch wenn er schon zuvor angibt, eine Person erkannt zu h aben. Denn er kann bei einer größeren Vergleichszahl etwaige Unsicherheiten in seiner Beurteilung besser erkennen und dementsprechend offen le gen , sodass im Ergebnis eine Wiedererkennung unter (mindestens) acht Vergleichspersonen ein en höheren - in Grenzfällen möglicherweise entscheiden den - Be weiswert gewinnen kann (vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 7. Aufl. , Rn. 1405, Odenthal aaO, jew. mwN). Daraus folgt jed och nicht, dass es, wie die Revision im Ergebnis meint, aus Rechtsgründen schlechterdings ausgeschlossen wäre, das Ergebnis einer 6 7 - 5 - Wiedererkennung im Rahmen einer (deshalb) nach Vorlage von fünf Bildern abgebrochenen Wahllichtbildvorlage in die Gesamtwürdig ung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einzubeziehen. Möglicher Schwächen dieser Art der B e- weisgewinnung war sich die Jugendkammer bewusst, wie ihre sehr weitgehe n- war, zeigt. In d iesem Umfang konnte sie es in die eingehend und sehr sorgfältig von ihr vorgenommene Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses ein stell en. Die Grenzen möglicher tatrichterlicher Beweiswürdigung hat sie weder dabei noch sonst überschritten. Auch im Übrigen h at die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, wie dies auch der Gen e- ralbundesanwalt in s einer Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 zutreffend im Einzeln en dargelegt hat. Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf Graf 8
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