BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 524/13 vom 22. Oktober 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 18. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts mittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. Ungeachtet des vom Generalbundesanwalt zutreffend benannten We r- tungsfehlers bei der Strafrahmenwahl hält der Senat die verhängte Strafe angesichts des heimt ückenahen Tatbildes und der Tatsache, dass die vier minderjährigen Kinder das Verbluten ihrer Mutter miterl e- ben mussten, jedenfalls für angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO). Raum Wahl Graf Jäger Mosbacher
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