BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 525/00 vom 22. März 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts am 22. März 2001 gemäß § 154 Ab s. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit es den Vorwurf des Betr u - ges in den Fällen B Nr. 23, F Nr. 76, 78, 84 - 86 der Urteilsgründe betrifft; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfa h - rens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staat s - kasse zur Last. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Stuttgart vom 17. April 2000 im Schuldspruch dahin geä n - dert, daß der Angeklagte F. des Betruges in 137 Fällen und die Angeklagten C. sowie K. jeweils des Betruges in 67 Fällen schuldig sind. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Betruges in 143 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten C. und K. hat es wegen Betruges in je 72 Fällen zu sieben Jahren und neun Monaten beziehungsweise sieben Jahren und drei - 3 - Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. In der Gesamtzahl der Fälle waren hinsich t - lich des Angeklagten F. sechs und hinsichtlich der Angeklagten C. und K. fünf enthalten, bei denen das Landgericht die jeweils zweite Gel d - anlage ein und desselben Geschädigten als selbständigen Betrug gewertet hatte. Insoweit hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesa n - walts eingestellt mit der Folge, daß damit auch die entsprechenden Einze l - strafen entfallen. Demgemäß war auf die Revisionen der Angeklagten der Schuldspruch zu ändern. Der Wegfall von sechs beziehungsweise fünf Einze l - strafen ist angesichts der durch die Einstellung nicht berührten Einsatzstrafen und der verbleibenden Vielzahl der Taten ohne Einfluß auf die Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfert i - gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Nack Boetticher Schluckebier Hebenstreit Schaal
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