BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 525/13 vom 6. November 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 beschlo s- sen: Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil d es Landg e- richts Mannheim vom 29. Mai 2013 im Strafausspruch aufgeh o- ben (§ 349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird ve r- worfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ang e- klagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Der Schuldspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Ins b e- sondere ist die Str afkammer mit nicht zu beanstandenden E r wägung en von e i- nem b eendet en Versuch ausgegangen , weswegen das bloße Ablassen von dem Ge schädigten für eine n strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB nicht ausreichend war . 1 2 - 3 - 2. Der Stra fausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landg e- richt hat bei der Prüfung einer Strafrahmen verschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB wertet. Diese Erw ä- gungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie stellen im Ergebnis nur die Feststellung dar , dass der Angeklagte vom Versuch nicht strafbefreiend z u- rückgetreten ist, was jedoch erst die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags beg ründet und daher im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB einer Strafrahmenmilderung nicht entgegenstehen kann (BGH , Beschluss vom 27. Oktober 2000 - 2 StR 381/00, BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahm e nverschiebung 13, vgl. auch BGH, Bes chluss vom 15. Oktober 2003 - 2 StR 332/03 ). Zwar hat das Landgericht die Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs letztlich vorgenommen. Da es im Rahmen der konkreten Strafzume s- p t hat, kann d er Senat aber dennoch nicht ausschließen, dass es ohne Berüc k- sichtigung der zu beanstandenden Erwägungen zu einer milderen Strafe g e- langt wäre . Der Strafausspruch bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Bei di eser sind strafschärfende Erwägungen, dass der G e- schädigte die Tat nicht veranlasst habe, zu vermeiden. Diese sind geeignet, die Besorgnis zu wecken, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmild e- rungsgrundes zur Last gelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vo m 24. September 2009 - 3 StR 294/09, NStZ - RR 2010, 24 f.; vom 13. August 2013 - 4 StR 288/13). 3 4 5 - 4 - Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellu n- gen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Wide r- spruch stehende Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich. Raum Wahl Graf Cirener Radtke 6
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