BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 526/08 vom 23. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts M374nchen I vom 19. M344rz 2008 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel-lungnahme vom 18. September 2008 bemerkt der Senat zu der allein den An-geklagten M. betreffenden Frage des Strafklageverbrauchs das Folgende: 1. a) Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Nach den zugrunde liegenden Feststellungen hatte der Angeklagte - 374berwiegend gemeinsam mit dem Angeklagten L. - Anfang Januar 2007 (Fall II. 1. der Urteilsgr374nde), im Zeitraum vom 27. Januar bis Anfang April 2007 (Fall II. 2. der Urteilsgr374nde) sowie im Juni 2007 (Fall II. 3. der Urteilsgr374nde) von dem ge-sondert verfolgten A. jeweils Marihuana im Kilogrammbereich erworben, in zwei F344llen zudem 350 Gramm Amphetamin. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte im Fall II. 1. am 26. Januar 2007, im Fall II. 2. nicht vor dem 12. M344rz 2007 sowie im Fall II. 3. im Juni 2007. Ein Teil des zu zahlenden Betrages diente jeweils der 204Tilgung von Altschulden aus fr374heren Rauschgift- - 3 - gesch344ften223. Diese hat das Landgericht nicht n344her spezifiziert, sondern sich lediglich im Rahmen der Pr374fung, ob beim Angeklagten L. die Vorausset-zungen des 247 31 BtMG zu bejahen sind, 374berzeugt gezeigt, dass A. bereits Ende 2006/Anfang 2007 an den Angeklagten M. (und einen wei-teren Mitt344ter) vier Kilogramm Marihuana geliefert hatte. b) Durch seit dem selben Tag rechtskr344ftiges Urteil des Amtsgerichts M374nchen ist gegen den Angeklagten M. am 5. Februar 2007 wegen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen sowie wegen gewerbsm344337igen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln eine - nicht gesamtstrafenf344hige (vgl. BGHSt 36, 270) - Jugend-strafe von einem Jahr und sechs Monaten verh344ngt und deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden. Dem lag zugrunde, dass er seit Mitte April 2006 mit Marihuana gehandelt hatte, bis am 4. August 2006 in einem von ihm angemieteten Zimmer fast 800 Gramm des Stoffes sichergestellt wurden. Zur Herkunft dieser Bet344ubungsmittel hat weder das Amtsgericht noch das Landge-richt Feststellungen getroffen. 2. Die Revision des Angeklagten M. macht geltend, das Urteil des Amtsgerichts M374nchen vom 5. Februar 2007 habe auch f374r die vom Landgericht verurteilten F344lle des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln zum Strafklageverbrauch gef374hrt. Denn mit der Revisionsbegr374ndung behauptet sie erstmalig, Lieferant des im Zeitraum von April bis 4. August 2006 gehandelten Marihuanas sei ebenfalls A. gewesen. Die vom Landgericht fest-gestellten Tilgungen von 204Altschulden223 h344tten sich auf die damaligen Lieferun-gen bezogen. Durch die gemeinsame Zahlung auf die vom Amtsgericht M374n-chen und die nunmehr vom Landgericht verurteilten Rauschgiftgesch344fte w374r- - 4 - den diese in einem Handlungsteil zusammentreffen und w344ren daher tateinheit-lich verwirklicht. 3. Der geltend gemachte Strafklageverbrauch ist nicht eingetreten. a) F374r die F344lle II. 2. und 3. der Urteilsgr374nde folgt dies bereits aus dem Umstand, dass selbst dann, wenn man unterstellt, dass mit den Zahlungen tat-s344chlich Schulden getilgt worden sein sollten, die aus im Zeitraum von April bis sp344testens 4. August 2006 von A. vorgenommenen Rauschgift-lieferungen herr374hrten, diese nicht mehr zu diesen F344llen des Handeltreibens geh366ren konnten. Denn diese waren - wenn nicht schon durch die dem Ange-klagten M. bekannte Sicherstellung des verbliebenen Marihuanas am 4. Au-gust 2006 (vgl. BGH NStZ 2008, 573), so doch jedenfalls - durch das rechts-kr344ftige Urteil des Amtsgerichts M374nchen beendet worden. Eine solche Z344sur-wirkung ist f374r Dauerdelikte wie etwa den unerlaubten Besitz von Bet344ubungs-mitteln oder Waffen anerkannt (vgl. BGH, Urt. vom 31. Juli 1980 - 4 StR 340/80; Rissing-van Saan in Leipziger Kommentar 12. Aufl. Vor 247 52 Rdn. 50, 56). Auch bei einer fortgesetzten Handlung wurden nur vor einem Urteil liegende Teilakte von der Rechtskraft erfasst (vgl. Rissing-van Saan aaO Rdn. 67). Nichts ande-res kann aber f374r das unerlaubte Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln gelten, bei dem im Wege der Bewertungseinheit mehrere auf den selben G374terumsatz gerichtete, zeitlich aber gestaffelte Teilakte zusammen gefasst werden (vgl. BGHSt 30, 28). Denn der gerichtlichen Kognitionspflicht kann jedenfalls kein strafbares Verhalten unterfallen, welches dem Urteil zeitlich nachfolgt (vgl. Stree/Sternberg-Lieben in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. Vorbem 247247 52 ff. Rdn. 87). b) Aber auch der Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde steht ein Strafklageverbrauch nicht entgegen. Anders k366nnte es sein, wenn es der von - 5 - Amts wegen zur Pr374fung des genannten Verfahrenshindernisses berufene Se-nat zumindest f374r m366glich hielte, A. k366nnte auch bereits Mitte des Jahres 2006 dem Angeklagten M. f374r dessen Handeltreiben die Bet344u-bungsmittel geliefert haben. Dann w344re unter Anwendung des Zweifelssatzes das Verfahren einzustellen, sofern eine weitere Sachaufkl344rung nicht zu erwar-ten w344re, oder anderenfalls die Sache an das Landgericht zur374ckzuverweisen (vgl. BGH NStZ 1998, 360, 361; 2008, 42, 43). Diese Voraussetzung verneint der Senat jedoch. Die Anwendung des Zweifelssatzes gebietet es nach st344ndiger Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs dem Tatgericht nicht, zu Gunsten des An-geklagten von Annahmen auszugehen, f374r deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tats344chlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189 m.w.N.; NStZ 2004, 35, 36; 2008, 508, 509). Nicht anders verh344lt es sich aber bei einer Entscheidung des Revisionsgerichts. Auch dieses kann des-halb insbesondere zur weiteren Aufkl344rung im Freibeweisverfahren nur bei vor-handenen realen Ankn374pfungstatsachen gedr344ngt sein. An solchen Umst344nden fehlt es vorliegend: Weder das Amtsgericht noch das Landgericht hat A. als Lieferanten des Marihuanas festgestellt, mit dem der Angeklagte M. im Zeitraum von April bis 4. August 2006 Handel getrieben hat. Der - um-fassend gest344ndige - Angeklagte hat derartiges in der landgerichtlichen Haupt-verhandlung auch nicht behauptet, wie sich der Wiedergabe seiner Einlassung in den Gr374nden des angefochtenen Urteils entnehmen l344sst. Der als Zeuge ge-h366rte, vom Landgericht u.a. wegen Depravationserscheinungen als 204schlicht-weg katastrophal223 bewertete A. hat sich insofern ersichtlich eben-falls nicht ge344u337ert. Vielmehr hat er nach der landgerichtlichen 334berzeugung um den Jahreswechsel 2006/2007 herum dem Angeklagten (und einem Mitt344-ter) vier Kilogramm Marihuana geliefert. Im Hinblick darauf liegt - 6 - - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat - die Annahme nahe, dass die vom Angeklagten zu tilgenden 204Altschulden223 aus diesem Gesch344ft und nicht aus zeitlich erheblich vorgelagerten entstanden sind. Angesichts dessen vermag die von dem auch in der landgerichtlichen Hauptverhandlung aufgetre-tenen Verteidiger erstmals mit der Revisionsbegr374ndung aufgestellte Behaup-tung, A. sei bei fr374heren Bet344ubungsmittelgesch344ften Lieferant des Angeklagten M. gewesen, den Senat nicht zu weiterer Aufkl344rung zu dr344ngen. c) Nach alledem kann der Senat die Frage offen lassen, ob er unter Be-r374cksichtigung der hiergegen vom 3. Strafsenat (StraFo 2008, 397) und 4. Strafsenat (NStZ 1999, 411) erhobenen gewichtigen Bedenken weiterhin der (st344ndigen) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR BtMG 247 29 Strafzumessung 29; BGH, Beschl374sse vom 17. Oktober 2007 - 2 StR 376/07 - und 9. Januar 2008 - 2 StR 527/07) folgen w374rde, nach der an sich selbst344ndige Bet344ubungsmittelgesch344fte durch blo337e gemeinsame Bezahlung der Lieferungen tateinheitlich verbunden werden k366nnen. Nack Kolz Hebenstreit J344ger Sander
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