BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 526/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. Sander, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 3. Juni 2009 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer r344ube-rischer Erpressung zu der Einsatzstrafe von vier Jahren und acht Monaten so-wie wegen Betruges zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten gebildet. Die lediglich auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten bleibt erfolglos. Zu der im angegriffenen Urteil vorgenommenen Strafzumes-sung bemerkt der Senat lediglich Folgendes: 1 1. Die Ausf374hrungen, mit denen das Landgericht die wegen der versuch-ten r344uberischen Erpressung verh344ngte Strafe begr374ndet hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat es das Vorliegen eines minder schweren Falles (247 250 Abs. 3 StGB) nicht ausdr374cklich gepr374ft. Der Senat entnimmt jedoch dem die Strafzumessung einleitenden Satz, das Landgericht lege insofern den Strafrahmen des 247 250 Abs. 2 StGB zugrunde, hinreichend deutlich, dass es 2 - 4 - zuvor die Anwendung des hier nicht nahe liegenden Ausnahmestrafrahmens verneint hat. Allerdings h344tte es die revisionsgerichtliche 334berpr374fung nicht un-erheblich erleichtert, wenn das Landgericht - sei es auch nur kurz - auf den 247 250 Abs. 3 StGB eingegangen w344re. 2. Das Landgericht hat bei der konkreten Strafzumessung zulasten des Angeklagten gewertet, dieser sei 204bereits mehrfach, auch einschl344gig vorbe-straft223. Zu dessen pers366nlichen Verh344ltnissen hat es dargelegt, dass gegen ihn bislang wegen Diebstahls sowie wegen Erschleichens von Leistungen in sechs F344llen jeweils eine richterliche Weisung ausgesprochen worden sei. Ob diese Vorbelastungen die landgerichtliche Bewertung schon f374r sich genommen zu tragen geeignet w344ren, kann der Senat offen lassen, weil dem Landgericht inso-fern ersichtlich ein Fassungsversehen unterlaufen ist. 3 Denn zu der nichtrevidierenden Mitangeklagten M. hat es aus-gef374hrt, diese sei zuvor u.a. wegen versuchter r344uberischer Erpressung in drei tateinheitlichen F344llen jugendstrafrechtlich belangt worden. Jedoch entnimmt der Senat den Urteilsgr374nden in ihrer Gesamtheit, dass diese und die 374brigen Vorbelastungen sich tats344chlich nur auf den Angeklagten beziehen k366nnen. Denn die erste vom Landgericht M. zugeschriebene Eintragung be-traf ein Verfahren, in dem von der weiteren Verfolgung einer am 11. Februar 2001 begangenen Beleidigung gem344337 247 45 Abs. 3 JGG abgesehen worden war. Zu diesem Zeitpunkt aber war allein der Angeklagte bereits strafm374ndig (247 19 StGB), w344hrend M. 13 Jahre und die weiteren Angeklagten B. und Ma. erst zw366lf bzw. sieben Jahre alt waren. War 4 - 5 - demnach der Angeklagte bereits wegen einer versuchten r344uberischen Erpres-sung in drei tateinheitlichen F344llen verurteilt worden, so durfte dies vom Land-gericht rechtsfehlerfrei strafsch344rfend ber374cksichtigt werden. Nack Rothfu337 Elf Graf Sander
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