BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 527/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen BGHSt: nein BGHR: ja Ver366ffentlichung: ja ____________________________ StPO 247 338 Nr. 6, 247 344 Abs. 2 Satz 2; GVG 247 169 Abs. 1, 247 176 1. Die Entscheidung 374ber die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter 326rtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuh366rer ist vom Re-visionsgericht nur auf Ermessensfehler 374berpr374fbar. 2. Ein Teil der bei 366ffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verf374gung stehenden Pl344tze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben. 3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des 326ffentlich-keitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter 326rtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuh366rer ger374gt wird. BGH, Beschl. vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05 - LG Ingolstadt 1. 2. 3. 4. - 2 - wegen zu 1. und 3.: Totschlags zu 2. und 4.: Beihilfe zum Totschlag - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2006 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Ingolstadt vom 13. Mai 2005 werden als unbegr374ndet ver-worfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Angeklagte H. R. ist die Mutter der Angeklagten M. R. und A. R. . Die Angeklagte M. R. ist die Freundin des An-geklagten E. . Die Angeklagten H. R. und E. wurden wegen Totschlags, begangen zum Nachteil von R. R. - Ehemann von H. R. und Vater von M. und A. R. - verurteilt, H. R. zu Freiheitsstrafe, der zur Tatzeit 18 Jahre alte E. zu Jugendstra-fe. Die zur Tatzeit 16 und 15 Jahre alten Angeklagten M. und A. R. wurden wegen Beihilfe zu dieser Tat zu Jugendstrafe verurteilt. 1 S344mtliche Revisionen, die jeweils auf eine Reihe von Verfahrensr374gen und die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzt sind, bleiben erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 2 - 4 - I. Der n344heren Ausf374hrung bedarf dies nur hinsichtlich s344mtlicher Verfah-rensr374gen der Angeklagten A. R. und hinsichtlich der von allen Ange-klagten erhobenen R374ge einer Verletzung der 326ffentlichkeit (247 169 Satz 1 GVG, 247 338 Nr. 6 StPO). 3 1. Hinsichtlich der f374r die Angeklagte A. R. erhobenen Verfah-rensr374gen, die von der Revision nur abstrakt gekennzeichnet sind (z. B. "Verlet-zung der Aufkl344rungspflicht gem344337 247 244 Abs. 2 StPO" ; "Verletzung des Unmit-telbarkeitsgrundsatzes, 247 250 StPO"), ist zur Begr374ndung ausschlie337lich "auf die Revisionsbegr374ndung des Kollegen St. " verwiesen, dessen Ausf374hrungen "zum Inhalt 205 eigenen Vor-trags" gemacht w374rden. 4 Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die blo-337e Bezugnahme auf Ausf374hrungen eines anderen Verfahrensbeteiligten den An-forderungen an die ordnungsgem344337e Begr374ndung von Verfahrensr374gen (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht gen374gt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1983 - 2 StR 151/83 ; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 344 Rdn. 39; Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 344 Rdn. 83 m. w. N.). Hieran h344lt der Senat auch unter Ber374cksichtigung des hiergegen gerichteten Vorbringens der Revision (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) fest. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochene Gefahr einer "Aufbl344hung der Verfahrensakten" ist damit nicht notwendig verbunden. Die Darstellung von Verfahrensr374gen in nur einem von mehreren Verteidigern mehrer Angeklagter gemeinsam eingereichten und ge-meinsam unterzeichneten Schriftsatz ist ohne weiteres m366glich (vgl. BGH NStZ 1998, 99 mit zustimmender Anmerkung Widmaier). 5 - 5 - 2. Soweit f374r die Angeklagte M. R. die Verletzung der 326ffentlich-keit ger374gt ist, geht dies schon im Ansatz ins Leere. Gegen die zur Tatzeit ju-gendliche Angeklagte wurde entgegen 247 48 Abs. 1 JGG nur deshalb 366ffentlich verhandelt, weil sich das Verfahren auch gegen einen Erwachsenen (H. R. ) und einen Heranwachsenden (E. ) richtete, 247 48 Abs. 3 Satz 1 JGG. Nur diese k366nnten durch eine verfahrensrechtlich zu beanstandende Aus-schlie337ung oder Einschr344nkung der 326ffentlichkeit beschwert sein, nicht aber die jugendliche Angeklagte. Da sich aber nur solche Verfahrensbeteiligte auf die Ver-letzung von Verfahrensvorschriften berufen k366nnen, denen gegen374ber vorschriftswidrig verfahren worden ist, kann ein jugendlicher Angeklagter eine Verletzung der 326ffentlichkeit auch dann nicht r374gen, wenn gegen ihn im Hinblick auf erwachsene oder heranwachsende Mitangeklagte 366ffentlich verhandelt wor-den ist (BGHSt 10, 119, 120 f.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 StR 412/02 m. w. N.). 6 3. Die R374ge der Verletzung der 326ffentlichkeit bleibt aber auch erfolglos, soweit sie (mit identischen Ausf374hrungen) f374r die Angeklagten H. R. und E. erhoben ist. 7 Folgendes liegt zu Grunde: 8 Am 4. Hauptverhandlungstag wurde das Treppenhaus und ein Kellerraum im Wohnhaus der Familie R. in Augenschein genommen. Wie die Revision vortr344gt und durch Vorlage von Lichtbildern untermauert, waren aus diesem An-lass sehr viele Menschen auf der Stra337e in der N344he des Hauses. 9 Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls war das nicht einmal einen Meter breite Treppenhaus schon allein durch die Anwesenheit der Verfahrensbe-teiligten "nahezu 374berf374llt". Gleichwohl wurden "zur Wahrung der 326ffentlichkeit 205 zwei Personen aus dem Publikum zur Augenscheinnahme zugelassen. Mehr war 10 - 6 - aus r344umlichen Gr374nden und zur Aufrechterhaltung der Kommunikation nicht m366glich". Au337erdem ist im Protokoll festgehalten, dass die Haust374re offen blieb und den "Pressevertretern ... die M366glichkeit gegeben (wurde), vor der Haust374re die Augenscheinnahme des Treppenhauses zu verfolgen 205". Nach Abschluss der Augenscheinnahme wurde, wie ebenfalls aus dem Protokoll ersichtlich, dar374ber hinaus "s344mtlichen vor Ort befindlichen Pressever-tretern sowie zehn Personen aus dem Publikum (zuf344llige Auswahl) 205 . Gele-genheit gegeben 205, die in Augenschein genommenen 326rtlichkeiten ebenfalls in Augenschein zu nehmen". 11 Dieser letztgenannte Vorgang ist nicht Gegenstand einer Verfahrensr374ge und auch von der Revision nicht vorgetragen. 12 Im 334brigen sehen die Revisionen den Grundsatz der 326ffentlichkeit des Verfahrens durch das geschilderte Geschehen in mehrfacher Richtung als ver-letzt an. 13 a) Eingehend und unter Vorlage von Lichtbildern wird vorgetragen, wie und warum - in, wie auch die Revision nicht verkennt, "begrenztem Umfang" - mehr Personen zum Augenschein h344tten zugelassen werden k366nnen. N344her dargelegt ist etwa, welche T374ren h344tten ge366ffnet werden k366nnen und dass jeden-falls in dem Keller - Gr366337e: 4,3 m x 4 m - , in dem sich ein Tisch von 1,34 m x 0,69 m befand, mehr Personen Platz gehabt h344tten. 14 Mit alledem kann die Revision nicht geh366rt werden. 15 Selbst wenn Teile eines Sitzungssaales (z. B. Logen oder Galerien) f374r Zuh366rer unzug344nglich bleiben und deshalb Interessenten abgewiesen werden m374ssen, sind dadurch nicht notwendig Grunds344tze zur Gew344hrleistung der 326ffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen verletzt (BGH DRiZ 1971, 206, 207 16 - 7 - m. w. N.). Unter den hier gegebenen Umst344nden kann erst recht nichts anderes gelten. Die Revision verkennt im 334brigen, dass bei der Entscheidung 374ber den Umfang einer im Hinblick auf die r344umlichen Verh344ltnisse erforderlichen fakti-schen Begrenzung der 326ffentlichkeit auch die Notwendigkeit einer geordneten und ungest366rten Durchf374hrung der Verhandlung zu ber374cksichtigen ist. Ebenso wichtig wie die Kontrolle der Gerichtsverhandlung durch die 326ffentlichkeit ist, dass die 344u337ere Ordnung des Verhandlungsablaufs durch die 326ffentlichkeit un-beeintr344chtigt bleibt (vgl. nur BGHSt 29, 258, 259 f.; BGH NStZ 1984, 134, 135; Wickern in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. vor 247 169 GVG Rdn. 11 jew. m. w. N.). Dies ist hier zutreffend erkannt, da auch auf die "Aufrechterhaltung der Kommunikation" abgestellt ist. Das Vorbringen der Revision ersch366pft sich letzt-lich in der Darlegung, warum nach ihrer Wertung der tats344chlichen Verh344ltnisse einige wenige Zuh366rer mehr an der Augenscheinseinnahme h344tten teilnehmen k366nnen. Die W374rdigung der (oft nur schwer rekonstruierbaren) tats344chlichen Ver-h344ltnisse anl344sslich eines Augenscheins und die danach unter Ber374cksichtigung der Wahrung der Ordnung der Sitzung (247 176 GVG) zu f344llende Entscheidung 374ber den Umfang, in dem 326ffentlichkeit zugelassen werden kann, obliegt dem Vorsitzenden. Sie ist vom Revisionsgericht nicht in tats344chlichen Details zu 374ber-pr374fen - hier etwa in dem Sinne, ob nicht doch noch einige wenige weitere Per-sonen in Keller oder Treppenhaus h344tten Platz finden k366nnen -, sondern nur auf Rechtsfehler bei der Ermessensaus374bung (vgl. generell zum revisionsrechtlichen Pr374fungsma337stab bei der R374ge der Verletzung der 326ffentlichkeit Wickern aaO 247 169 GVG Rdn. 63; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 338 Rdn. 90 m. w. N.). Ein derartiger Fehler ist jedoch weder von der Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich. b) Ebenso wenig liegt eine ungesetzliche Einschr344nkung der 326ffentlichkeit darin, dass die - offensichtlich sehr wenigen - "Stehpl344tze" au337en vor der Haust374r Journalisten vorbehalten blieben, damit diese den Augenschein im Treppenhaus von au337en beobachten konnten. 17 - 8 - Die von der Revision herangezogene Entscheidung des Bundesgerichts-hofs vom 20. M344rz 1975 - 4 StR 7/75 ergibt nichts anderes. Hier ist die - auch in jenem Fall tats344chlich nicht vorliegende - Situation behandelt, dass nur Polizei-sch374ler in einem Gerichtssaal waren, da f374r sie dort die Pl344tze reserviert waren und andere vor den Polizeisch374lern erschienene Interessenten deshalb fortge-schickt wurden. Diese Fallgestaltung ist mit der hier gegebenen Fallgestaltung selbst dann nicht zu vergleichen, wenn man das vorliegend zu Grunde liegende Geschehen mit der Reservierung von Sitzpl344tzen in einem Gerichtssaal gleich-setzt. Im Hinblick auf die besondere Funktion der Presse, deren Anwesenheit schon im Ansatz die 366ffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen nicht ein-schr344nkt sondern f366rdert, ist es nicht zu beanstanden, wenn einige Zuschauer-pl344tze - nicht alle Pl344tze (vgl. hierzu BGH bei Dallinger MDR 1970, 559, 561) - Pressevertretern vorbehalten bleiben (vgl. Wickern aaO 247 169 GVG Rdn. 13; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. 247 169 Rdn. 33; Foth DRiZ 1980, 103). Dass hier an-deres geschehen sei, ist dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen. 18 c) Hinsichtlich der beiden zum Augenschein zugelassenen Zuh366rer tr344gt die Revision vor, das "Reihenfolgeprinzip" sei nicht eingehalten worden und die Auswahl dieser beiden Zuh366rer sei willk374rlich erfolgt. Mit Tatsachen unterlegt ist dies nicht. 19 Dieser Vortrag gen374gt nicht den Anforderungen von 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO an die ordnungsgem344337e Begr374ndung der Verfahrensr374ge. 20 Es fehlt der Vortrag, auf welche konkrete Weise die beiden Zuh366rer aus-gew344hlt wurden, die am Augenschein teilnehmen konnten. Dies w344re nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Behauptung, das "Reihenfolgeprinzip" sei nicht eingehalten worden, schon f374r sich genommen schl374ssig die Behauptung eines Rechtsfehlers enthielte. So verh344lt es sich nicht. Die Grunds344tze, die bei 21 - 9 - dem Einlass in einen Gerichtssaal ohne weiteres sinnvoll und praktisch durch-f374hrbar sind - Einlass nach Reihenfolge des Erscheinens am Eingang - , k366nnen offensichtlich nicht in vollem Umfang auf die hier gegebene Situation 374bertragen werden, in der sich eine gro337e Menge von Menschen auf offener Stra337e befand. Es versteht sich keinesfalls von selbst, dass alle Personen, die auf der Stra337e waren, darauf Wert legten, zu den jedenfalls ganz Wenigen zu geh366ren, die an-l344sslich eines gerichtlichen Augenscheins einen Blick in das Treppenhaus werfen k366nnen. Nicht weniger nahe liegt, dass eine Reihe von ihnen erschienen war, weil fr374here Bewohner des Hauses, die eines spektakul344ren Kapitalverbrechens verd344chtig waren, vorgef374hrt wurden und dadurch auf der Stra337e zu sehen wa-ren. Eine gerichtliche Pr374fung, wer hier wann und mit welchem Ziel wo auf der Stra337e war, w344re offenbar unverh344ltnism344337ig und mit vertretbarem Aufwand nicht durchf374hrbar gewesen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Zugang zu dem Augenschein nicht gesetzeswidrig von pers366nlichen Eigenschaften abhing, sondern ob er - nach Ma337gabe der tats344chlichen 366rtlichen Verh344ltnisse - im Prin-zip jedermann offen stand (vgl. nur BGHSt 27, 13, 14; Diemer in KK 5. Aufl. 247 169 GVG Rdn. 6 m. w. N.). Ob dies der Fall war oder nicht, kann allein an Hand des Vortrages, das Reihenfolgeprinzip sei nicht eingehalten worden, nicht zuverl344ssig beurteilt werden, da tats344chliche Angaben, wie es dazu kam, dass gerade diesen speziellen beiden Personen die Anwesenheit im Treppenhaus gestattet wurde, fehlen. Der zus344tzliche Vortrag, dass deren Auswahl "willk374rlich" erfolgt sei, kann daran nichts 344ndern. Die Bewertung eines Geschehens als will-k374rlich kann Ergebnis der rechtlichen 334berpr374fung eines bestimmten Sachver-halts sein, die konkrete Angabe von Tatsachen, die diese Bewertung tragen sol-len, aber nicht ersetzen. - 10 - Letztlich wurde, wie dargelegt, nach der gerichtlichen Augenscheinsein-nahme noch Pressevertretern und weiteren, nach dem "Zufallsprinzip" ausge-w344hlten Personen die Anwesenheit in dem Haus gestattet. Dies belegt, dass das Landgericht sowohl 374berobligationsm344337ig bem374ht war, 326ffentlichkeit im Zusam-menhang mit der Augenscheinseinnahme in dem Haus zu erm366glichen, ebenso belegt es, dass es sich des ma337geblichen Grundsatzes bei aus faktischen Gr374n-den nicht unbeschr344nkt m366glicher 326ffentlichkeit ("Zufallsprinzip") bewusst war. Dies erh344rtet das Ergebnis, dass die nicht mit konkreten Sachverhaltsschilderun-gen unterlegte Behauptung, es sei das - hier nicht notwendig einzuhaltende - "Reihen-folgeprinzip" nicht beachtet und willk374rlich gehandelt worden, nicht in der erforderlichen Weise aufzeigt, in welchen Tatsachen der ger374gte Verfahrens-mangel gesehen wird (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Senat sieht daher keinen Anlass, dem in Rede stehenden Vorgang in tats344chlicher Hinsicht n344her nachzu-gehen. 22 - 11 - II. Auch im 334brigen sind die Revisionen unbegr374ndet. Der Senat nimmt in-soweit auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalsbundesanwalts Bezug, die auch durch die Erwiderungen der Revision (247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkr344ftet werden. 23 Nack Wahl Hebenstreit Elf Graf
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