BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 527/07 vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Geldf344lschung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. April 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Ok-tober 2007 bemerkt der Senat: Wie das Landgericht in seiner angegriffenen Entscheidung selbst fest-gestellt hat, wurde bei der Tenorierung 374bersehen, dass wegen einer zwischen den Taten liegenden Vorverurteilung aus den Einzelstrafen zwei jeweils vier Jahre 374bersteigende Gesamtstrafen h344tten gebildet werden m374ssen, so dass der Angeklagte durch die Verurteilung zu ei-ner Gesamtstrafe von nur sechs Jahren und acht Monaten nicht be-schwert ist. Soweit die Revision besorgt, der Tatrichter habe bei den am 18. Febru-ar 2005 und sp344testens am 6. M344rz 2005 begangenen Taten rechtsfeh-lerhaft die Einzelstrafe mit der Erw344gung zugemessen, der Angeklagte - 3 - habe zur Tatzeit unter Bew344hrung gestanden, obgleich eine Verurtei-lung zu einer Bew344hrungsstrafe durch das Amtsgericht Bensheim erst am 25. September 2005 erfolgt sei, wird 374bersehen, dass bereits das Landgericht Mannheim den Angeklagten am 30. September 2002 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bew344hrung verurteilt hatte und die Bew344hrungszeit aus dieser Verurteilung zumindest bis 2. Juli 2006 andauerte. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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