BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 527/11 vom 22. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 2012 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Dr. Graf , Prof. Dr. Jäger , Prof. Dr. Sander , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Juli 2011 wird verwo r- fen. Die Staatskasse trägt die Kosten de r Revision der Staat s- anwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entsta n- denen notwendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte h abe nur mit Körperve r- letzungsvorsatz, nicht aber mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält rech t- licher Nachprüfung stand. Sie beruht - worauf der Generalbundesanwalt bereits 1 - 4 - in seinem Terminsantrag zutreffend hingewiesen hatte - auf einer rechtsfehle r- freien Würdigung der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten Tatumstände. Nack Wahl Graf Jäger Sander
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