BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 527 /13 vom 5. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zu r Steuerhinterziehung in 30 Fä l- len, jeweils in Tateinhe it mit einem weiteren Fall der Beihilfe zur Steuerhinte r- ziehung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Näher auszuführen ist Folgendes: a) Di e Revision gegen das am 24. Juli 2013 zuges tellte Urteil wurde mit der im Schriftsatz vom 20. August 2013 angebrachten (nicht näher ausgefüh r- ten) Sachrüge form - und fristgerecht begründet. b) s i- onsantrag am 20. August 2013 allgemein erhobene Sachrüge (unter anderem) 1 2 3 4 5 - 3 - Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung habe der Verteidiger für den Angeklagten eine von diesem dann bestätigte Erklärung zur Sache a b- gegeben. Auch ergebe das Hauptverhandlungsprotokoll , dass sich der Ang e- klagte zu einer näher bezeichneten, zuvor verlesenen SMS geäußert habe. Da es demgegenüber im Urteil heiße, der Angeklagte habe keine Angaben zur S a- che gemacht, habe die Strafkammer entgegen § 261 St PO nicht das vollstä n- dige Ergebnis der Hauptverhandlung berücksichtigt. c) Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine Verfahrensrüge (BGH, Be schluss vom 9. September 1982 - 4 StR 433/82, StV 1983, 8; Beschluss vom 1 3 . September 1991 - 3 StR 338/91, St V 1992, 1, 2; vgl. auch Sander in Löwe/Rosenberg, StPO , 26. Aufl. , § 261 Rn. 176 mwN in F n . 1152). Das au f- gezeigte Vorbringen ist als Erläuterung der Sachrüge, nicht als Verfahrensrüge gekennzeichnet. Dies könnte unschädlich sein (vgl. § 300 StPO), wenn d as Vorbringen der Sache nach den Anforderungen an eine ordnungsgemäß ang e- brachte Verfahrensrüge entspräche. d) Dies ist jedoch nicht der Fall. Verfahrensrügen können nur innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht werden, hier binnen eines Monat s nach Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Da das Urteil am 24. Juli 2013 zugestellt worden war (vgl. oben 1 . a . ), war diese Frist bei Eingang des Schriftsatzes vom 30. September 2013 abgelaufen. Nach Ablauf der Revis i- onsbegründungsfrist können zwar noch ergänzende Rechtsausführungen zu rechtzeitig geltend gemachten Rügen angebracht werden, aber keine neuen Rügen. e) I st aber eine Verfahrensrüge nicht rechtzeitig angebracht, so ist das Vorbringen ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen (vgl. BGH, B eschluss vom 6 7 8 9 - 4 - 4. Mai 2004 - 1 St R 141/04; Beschluss vom 4. August 1998 - 1 St R 79/98, StV 1999, 407 mwN). 2. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Wahl Rothfuß Jäger Radtke Mosbacher 10
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