ECLI:DE:BGH:2016:221116B1STR527.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 527/16 vom 22. November 2016 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Mosbach vom 1. Juli 2016 wird mit der Maßgabe, dass für den Fall 20 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt wird, als unbegründet verworfen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in 80 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mon aten verurteilt. Hiergegen richtet sich ihre auf eine jeweils nicht ausgeführte Verfahrensrüge und Sachr ü- ge gestützte Revision. Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des Generalbunde s- anwalts vom 14. Oktober 2016 genannten Gründen hinsichtlic h der Verfahren s- rüge unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und bezüglich der Sachrüge unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf den Antrag des Generalbundesanwalts war das Urteil jedoch dahi n- gehend zu ergänzen, dass für Fall 20 der Urteilsgründ e eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen war. Das Landgericht hat die Fes t- setzung dieser Einzelstrafe versäumt; der Senat kann sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entg e- 1 2 3 - 3 - gen (vgl . BGH, Beschluss vom 29. August 1986 3 StR 279/86, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 fehlende Einzelstra fe 1; Urteil vom 26. Februar 1993 3 StR 207/92, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 f ehlende Einzelstrafe 2 ). Die Einzelstrafe ist auf das gesetzliche Mind estmaß des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB festzulegen. Der Senat schließt anhand der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts, auch zur Anwendung der Stra f- zumessungsregel aus § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB, aus, dass die Stra f- kammer von der Anwendung dieses Strafrahmens abgesehen hätte. Die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt unberührt. Graf Jäger Radtke Mosbacher Fischer 4 5
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