ECLI:DE:BGH:2018:081118B1STR527.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 527/18 vom 8. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführer s am 8. November 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegrü n- det verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 120. 827 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, war die Reduzierung des Ei n- ziehungsbetrages von 133.142,83 Euro auf 120.827 Euro bei gleichzeitiger Kenn zeichnung der Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner vorzune h- men. Nur in Höhe dieses Betrages sind entsprechend den Feststellungen des Landgerichts dem Angeklagten Vermögenswerte zugeflossen, so dass der en t- sprechende Rechenfehler richtigzustellen war (BGH, Beschluss vom 16. August 2018 4 StR 169/18). Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Taten zumindest mit einem unbekannten Mittäter begangen hat, war gleichze i- tig die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner im Tenor nachzuholen (B GH, Beschluss vom 18. Juli 2018 2 StR 245/18 Rn. 9 f. ), ohne dass es e i- ner Angabe des/der unbekannt gebliebenen Mittäter bedarf (BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 4 StR 63/18 Rn. 16 ). - 3 - Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ang e- klagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO ). Raum Bellay Bär Hohoff Pernice
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