BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 528/01 vom 23. Januar 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. August 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ke i - nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a - gen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts sieht der Senat Anlaß zu folgendem Hinweis: Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nac h - prüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen. Die Beweiswürdigung setzt sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinander, soweit diese von den für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Festste l - lungen abweicht. Mit der Beweiswürdigung soll der Tatrichter lediglich belegen, warum er bestimmte, bedeutsame tatsächliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenaussagen, Urkunden und ähnliches - 3 - heranziehen, soweit deren Inhalt fr die Überzeugungsbildung wesentlich ist. Deshalb ist es regelmßig verfehlt, nach den Feststellungen die Au s - sagen smtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mi t - zuteilen (BGH NStZ 1998, 51). Schfer Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit
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