BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 528/07 vom 9. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374n-chen I vom 26. April 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Einschr344nkungen der Schuldf344higkeit m374ssen bei der konkreten Tat vorliegen. Hierf374r fehlt vorliegend jeder Anhalt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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