BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 528/09 vom 3. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 22. Januar 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 15. Januar 2010 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des An-geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 1 Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 22. Januar 2010 ist hiergegen die Anh366rungsr374ge erhoben worden. Der zul344ssige Rechtsbehelf ist unbegr374ndet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Geh366rs (247 356a StPO) vor. Der Se-nat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re, noch hat er bei der Entscheidung zu ber374cksichtigendes Vorbringen des Verur-teilten 374bergangen. Insbesondere tr344gt der als Gegenerkl344rung zur Antrags-schrift des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 2009 bis 15. Januar 2010 angek374ndigte Schriftsatz der Verteidigung zwar das Datum "15.01.2010", ist aber beim Bundesgerichtshof erst am 17. Januar 2010 per Fax eingegangen 2 - 3 - und konkretisiert lediglich die Sachr374ge, auf die hin der Senat das Urteil ohne-hin umfassend - auch unter den von der Verteidigung ausdr374cklich angespro-chenen Gesichtspunkten - auf Rechtsfehler gepr374ft hat. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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