BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 528/10 vom 11. Januar 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2011 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Mai 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374n-det verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung entf344llt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Jedoch wird die Revisionsgeb374hr um ein Viertel erm344337igt. Ein Viertel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 15 F344llen zu einer dreij344hrigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die all-gemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). Im 334bri-gen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 1 Die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat aus Rechtsgr374nden keinen Bestand. Denn der Katalog der Straftaten, deren Bege-hung zur Anordnung oder zum Vorbehalt dieser Ma337regel der Besserung und Sicherung f374hren kann, ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der 2 - 3 - Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 neu gefasst worden. Zu diesem geh366rt der Betrug (247 263 Abs. 1 StGB) nicht (247247 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Satz 1, 66a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 StGB). Diese Neufassung ist auf den vorliegenden Fall anwendbar. Allerdings hat der Gesetzgeber eine von 247 2 Abs. 6 StGB abweichende Regelung getrof-fen. Gem344337 Art. 316e Abs. 2 EGStGB ist aber das neue Gesetz f374r vor seinem Inkrafttreten begangene und noch nicht rechtskr344ftig verurteilte Taten ma337geb-lich, wenn es gegen374ber der bisherigen Rechtslage milder ist. Diese - jeweils an den Umst344nden des konkreten Falls zu messende - Voraussetzung ist hier er-f374llt. 3 Danach hat der Senat die vom Landgericht angeordnete Ma337regel ge-m344337 247 354a StPO in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst entfallen lassen. 4 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 4 StPO. 5 Nack Wahl Graf J344ger Sander
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