BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 528 /11 vom 30. November 2011 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 b e- schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 22. November 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 9. November 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Nach Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO macht der Ve r teidiger vergeblich eine Gehörsverletzung geltend, weil er von einer Erwid e- rung auf den Antrag des Generalbundesanwalts nur abgesehen habe, weil dort keine Frist hierfür gesetzt worden sei und auch der Senat hierzu keine Gel e- genheit eingeräumt habe. Nach Zugang des Antrags bestand gemäß § 349 Abs. 3 Satz 2 StP O die (hier nicht genutzte) Gelegenheit zur Gegenerklärung binnen zwei Wochen. Ebenso wenig wie diese Frist verlängert werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231 mwN), muss der Generalbu n- desanwalt über sie belehren. Ent sprechend hatte der Senat ohne weiteres nach Fristablauf zu entscheiden. Dies muss ein Verteidiger wissen (vgl. BGH aaO). Eine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung wegen dem Ang e- klagten nicht anzulastenden Verteidigerverschuldens käme (auch abg esehen von der nicht nachgeholten Stellungnahme) nach dem rechtskräftigen Verfa h- 1 2 3 - 3 - rensabschluss nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 StR 593/08 mwN). Wahl Hebenstreit Graf Jäger Sander
Full & Egal Universal Law Academy