BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 530/06 vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerinnen J. und Je. K. , Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344gerin P. Ma. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Bamberg vom 25. Juli 2006 mit den Feststellungen auf-gehoben a) soweit von einer Anordnung von Sicherungsverwahrung abge-sehen ist; b) zu Gunsten des Angeklagten im Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: I. Der Angeklagte hat 374ber Jahre hinweg insbesondere seine beiden T366ch-ter vielfach sexuell missbraucht. Die Taten zum Nachteil der 1987 geborenen Tochter J. beging er zun344chst zwischen 1995 und 1998 in der Ehewoh-nung, aus der er dann auszog, und dann nochmals zwischen 2000 und 2001, als J. bei ihm in der Wohnung lebte. Die Taten zum Nachteil der 1995 ge- 1 - 4 - borenen Tochter Je. beging er zwischen 2003 und 2005 bei ihren regel-m344337igen Besuchen bei ihm an den Wochenenden und in den Ferien. 2005 missbrauchte er au337erdem zweimal die 1997 geborene P. Ma. , als die-se ihre Freundin Je. jeweils bei einem der genannten Wochenendbesu-chen begleitete und ebenfalls in der Wohnung des Angeklagten 374bernachtete. Die Strafkammer, die unter Anwendung des Zweifelssatzes eine Min-destanzahl von 172 F344llen errechnet hat - davon zwei F344lle zum Nachteil von zwei Kindern -, hat den Angeklagten deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (Einzelstrafen zweimal zwei Jahre, zweimal ein Jahr und neun Monate, 160 Mal ein Jahr, in den 374brigen F344llen zwischen zehn und vier Mona-ten) verurteilt. 2 Sicherungsverwahrung hat die Strafkammer nicht angeordnet. Allein hiergegen richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsan-waltschaft. Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. Es f374hrt zugleich zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des Angeklagten (247 301 StPO). 3 II. Die formalen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 2 StGB liegen vor, wie dies die Strafkammer im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat. Sachverst344ndig bera-ten hat sie dar374ber hinaus beim Angeklagten eine 204Neigung zu sexuellem Kon-takt mit M344dchen im Alter von 7 bis 14 Jahren223 festgestellt. Es liege bei ihm ein 204eingeschliffenes Verhaltensmuster223 vor, seine sich 374ber Jahre hinziehenden Taten seien 204von steter Wiederholung, zum Teil auch von beinahe gewohn- 4 - 5 - heitsm344337iger Regelm344337igkeit gepr344gt223. Auf dieser Grundlage bejaht die Straf-kammer rechtsfehlerfrei einen Hang i. S. d. 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Gleichwohl hat sie von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abge-sehen. Die Entscheidung gem344337 247 66 Abs. 2 StGB liegt zwar im pflichtgem344-337en Ermessen des Tatrichters und ist deshalb der Kontrolle durch das Revisi-onsgericht nur sehr begrenzt zug344nglich (vgl. nur BGHR StGB 247 66 Abs. 2 Er-messensentscheidung 2). Die hier von der Strafkammer ma337geblich f374r die Ab-lehnung von Sicherungsverwahrung herangezogenen Gesichtspunkte gehen jedoch teilweise schon von einem rechtlich zu engen Ansatz aus und sind teil-weise mit Erw344gungen nicht ohne weiteres vereinbar, die die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung angestellt hat. 5 1. Die Strafkammer h344lt den Angeklagten trotz seines Hanges nicht 204f374r die Allgemeinheit gef344hrlich223, die Taten seien n344mlich 204weitestgehend auf den famili344ren Bereich beschr344nkt223. Der Angeklagte habe sich nicht 204auf die Suche223 nach Kindern gemacht. 6 a) Eine Gefahr f374r die Allgemeinheit besteht nicht nur, wenn eine unbe-stimmte Vielzahl noch nicht n344her individualisierter Personen betroffen ist (vgl. Stree in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 66 Rdn. 35). Jeder Einzelne ist Mitglied der Allgemeinheit, wenn ihm schwerer Schaden droht (vgl. Tr366ndle/ Fischer StGB 54. Aufl. 247 66 Rdn. 24). Dementsprechend gen374gt f374r eine Ge-f344hrlichkeit i. S. d. 247 66 StGB, wenn vom T344ter erhebliche rechtswidrige Taten nur gegen eine Einzelperson oder einen begrenzten Personenkreis - wie z. B. Familienangeh366rige - zu erwarten sind (vgl. Stree aaO; zum hinsichtlich des Begriffs der Allgemeinheit gleich zu behandelnden Fall des 247 63 StGB vgl. BGHSt 26, 321; Stree aaO 247 63 Rdn. 16 m.w.N.). 7 - 6 - b) Im 334brigen verlangt die Pr374fung von Sicherungsverwahrung eine Prognose, ob von dem T344ter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere erhebli-che Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb gef344hrlich f374r die - im dar-gelegten Sinne zu verstehende - Allgemeinheit ist (vgl. zusammenfassend Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 22 m.w.N). Diese Erwartung ergibt sich vielfach schon allein aus der - hier getroffenen - Feststellung eines Hanges (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 1 m.w.N.). Anderes kann gelten, wenn zwi-schen der letzten Hangtat und dem Urteil neue Umst344nde eingetreten sind, die die Wahrscheinlichkeit k374nftiger Straftaten entfallen lassen (vgl. BGHR aaO m.w.N.). Ausdr374cklich festgestellt sind derartige Umst344nde nicht. Insbesondere w344re eine solche Annahme aber auch nicht mit der von der Strafkammer in 334-bereinstimmung mit dem Sachverst344ndigen getroffenen Feststellung vereinbar, beim Angeklagten liege ein 204mittleres einschl344giges R374ckfallrisiko223 vor. 8 Im Hinblick darauf, dass dies nicht n344her ausgef374hrt ist, weist der Senat jedoch vorsorglich auch darauf hin, dass im Rahmen der gebotenen Gesamt-w374rdigung eine allein abstrakte, auf statistische Wahrscheinlichkeiten gest374tzte Prognoseentscheidung nicht ausreichen w374rde (vgl. BGHSt 50, 121, 130 f. im Zusammenhang mit dem insoweit vergleichbaren 247 66b StGB). Dies wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu beachten haben. 9 2. Unabh344ngig von alledem hat der Angeklagte aber nicht nur seine ei-genen T366chter, sondern auch P. Ma. sexuell missbraucht. Dies spricht auch schon in tats344chlicher Hinsicht gegen die Annahme, der Angeklagte sei im Wesentlichen nur f374r seine eigenen T366chter gef344hrlich. Dies hat die Strafkam-mer im Ansatz auch nicht verkannt. Sie meint jedoch, diese Taten h344tten in die-sem Zusammenhang deshalb ein geringeres Gewicht, weil der Angeklagte 10 - 7 - 204sichtlich die g374nstige Gelegenheit ausgenutzt (habe), die sich dadurch ergab, dass sich P. Ma. entschlossen hatte, nicht mehr am Abend nach Hause zur374ck zu kehren223. Jedoch ist die im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten angestellte Erw344gung, der Angeklagte habe 204nicht etwa nur g374nstige Gelegenheiten ausgenutzt, sondern planvoll das 205. Bett entfernt, um zu erreichen, dass 205 (au337er Je. auch) 205 P. Ma. mit ihm in 205 demselben Bett schlafen223 musste, damit jedenfalls ohne n344here Erl344uterung damit nicht ohne weiteres vereinbar. 3. Die Strafkammer meint, gegen die Notwendigkeit von Sicherungsver-wahrung spreche auch, dass beim Angeklagten, wie dies auch in den Taten zum Ausdruck komme, 204keinerlei aggressive oder auch nur n366tigende Tenden-zen223 vorl344gen. Diese Erw344gung h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht Stand. 11 a) W344re der Angeklagte gewaltsam vorgegangen, h344tte er nicht nur den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern erf374llt, sondern zugleich auch den Tatbestand der sexuellen N366tigung. Dass er dies nicht zus344tzlich ge-tan hat, kann ihm im Rahmen der Rechtsfolgenbestimmung bei einer Verurtei-lung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht zugute gehalten werden (vgl. BGH b. Miebach NStZ 1998, 132; Renzikowski in M374Kom 247 176 Rdn. 67; in vergleichbarem Sinne auch BGH, Urteil vom 21. M344rz 2001 - 1 StR 32/01). 12 b) Dar374ber erscheint die Annahme, es l344gen keinerlei n366tigende Tenden-zen vor, durch die im Rahmen der Strafzumessung angestellte, allerdings nicht konkretisierte Erw344gung, zu Lasten des Angeklagten wirke sich der 204erhebliche Druck223 aus, den er als Vater auf seine T366chter 204ausge374bt223 habe, zumindest rela-tiviert. 13 - 8 - 4. Nach alledem muss 374ber die Anordnung von Sicherungsverwahrung neu befunden werden. 14 Im Hinblick auf erkennbare Bem374hungen des Angeklagten, 204von seinen Neigungen loszukommen223 - eine 204Flucht in den Glauben223 ist ebenso festgestellt wie aufrichtige Reue des Angeklagten und seine von der Strafkammer offenbar f374r glaubhaft angesehene Ank374ndigung, sich einer Therapie unterziehen zu wol-len - k366nnte auch zu pr374fen sein, ob eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung (247 66a StGB) in Betracht kommt. 15 III. Die Aufhebung des Urteils hinsichtlich der nicht angeordneten Siche-rungsverwahrung f374hrt hier zugleich zur Aufhebung des Strafausspruchs zu Gunsten des Angeklagten. Dies folgt aus den jedenfalls nicht ohne weiteres deckungsgleichen Erw344gungen, die die Strafkammer zu identischen Gesichts-punkten bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten und bei der Pr374-fung von Sicherungsverwahrung zu Gunsten des Angeklagten angestellt hat. Dies gilt f374r die Erw344gungen im Zusammenhang mit den Taten zum Nachteil 16 - 9 - von P. Ma. (vgl. oben II. 2.) ebenso wie f374r die Erw344gungen, die Taten lie337en keinerlei n366tigende Tendenzen erkennen, der Angeklagte h344tte aber er-heblichen Druck ausge374bt (vgl. oben II. 3. b). Nack Wahl Boetticher Kolz Elf
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