BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 530/09 vom 12. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anh366rungsr374ge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Verurteilten vom 5. M344rz 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 2. Februar 2010 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2008 mit Beschluss vom 2. Februar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Am 5. M344rz 2010 hat der Verurteilte gegen den Beschluss zu Protokoll der Gesch344ftsstelle gem344337 247 356a StPO die Anh366rungsr374ge erhoben. 1 2. Die Anh366rungsr374ge ist jedenfalls unbegr374ndet, denn es liegt keine Ver-letzung rechtlichen Geh366rs vor. Der Senat hat bei seiner Revisionsentschei-dung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht geh366rt worden w344re. Auch wurde weder zu ber374cksichtigendes Vorbringen 374bergangen noch in sonstiger Weise der An-spruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r verletzt. Der Umstand, dass der Senat den Ansichten des Verurteilten nicht gefolgt ist, begr374ndet keine Geh366rs-verletzung. 2 Auch soweit der Verurteilte geltend macht, der Senat habe bei Beschei-dung seines Wiedereinsetzungsantrages zu Unrecht eine verschuldete Fristver- 3 - 3 - s344umung angenommen, zeigt er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-ches Geh366r auf. Der von ihm in der Anh366rungsr374ge angesprochene Schriftsatz vom 25. Juli 2009 enthielt - neben der ohne ausreichende Begr374ndung erhobe-nen R374ge der Verletzung formellen Rechts - lediglich die Sachr374ge konkretisie-rende Angriffe gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts mit 374berwiegend urteilsfremden Tatsachen. Diese Gesichtspunkte wurden vom Senat auf die fristgerecht erhobene Sachr374ge hin ber374cksichtigt, ohne dass es insoweit der Wiedereinsetzung bedurft h344tte. Soweit im Zusammenhang mit Verfahrensr374-gen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt wurde, hat sich der Se-nat ungeachtet der Frage, ob der Wiedereinsetzungsantrag zul344ssig erhoben worden war, auch mit der Begr374ndetheit des Antrags auseinandergesetzt; er hat diese verneint. Auch das Vorbringen des Verurteilten in den vom ihm in der Anh366rungs-r374ge angesprochenen Schrifts344tzen vom 13., 25. und 26. Januar 2010 hat der Senat bei der Revisionsentscheidung nicht 374bergangen. Bei diesen Schrifts344t-zen handelte es sich um Gegenerkl344rungen i.S.v. 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die dem Verurteilten - wie er mit Schreiben vom 13. Januar 2010 selbst mitgeteilt hat - an diesem Tag zugegan-gen war. Soweit der Verurteilte meint, aus Formulierungen in dem beanstande-ten Beschluss entnehmen zu k366nnen, sein Vorbringen in den fraglichen Schrift-s344tzen sei wegen 334berschreitung der Revisionsbegr374ndungsfrist nicht ber374ck-sichtigt worden, irrt er. Da es sich bei der Frist zur Gegenerkl344rung gem344337 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 349 Rdn. 17), hat der Senat die Ausf374hrungen des Verurteilten in den Gegenerkl344rungen, welche die ordnungsgem344337 erhobene Sachr374ge konkretisierten, ebenfalls ber374cksichtigt (vgl. zu der vom Verurteilten beanstandeten Formulierung auch Meyer-Go337ner aaO). Das Recht zur Gegen- 4 - 4 - erkl344rung i.S.v. 247 349 Abs. 3 StPO erm366glicht indes nicht, weitere Verfahrens-r374gen zu erheben oder nachtr344glich formgerecht zu begr374nden (Meyer-Go337ner aaO). 3. Der Senat ist an einer abschlie337enden Beschlussfassung 374ber die An-h366rungsr374ge des Verurteilten nicht dadurch gehindert, dass der Vorsitzende den Antrag, dem Verurteilten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen, abge-lehnt hat. Diese Entscheidung war zutreffend. Dem Verurteilten war bereits im Strafverfahren Rechtsanwalt M. beigeordnet worden. Diese Pflichtvertei-digerbestellung wirkte im Verfahren nach 247 356a StPO fort (vgl. BGHR StPO 247 356a Verteidiger 1). Neben dem bereits bestellten Verteidiger dem Verurteil-ten einen weiteren Verteidiger zu bestellen, war hier nicht geboten. Etwas ande-res ergibt sich auch nicht daraus, dass Rechtsanwalt M. dem Verurteilten seine Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, dass seines Erachtens eine Anh366-rungsr374ge keinen Erfolg bringe. Denn die Pr374fung der Erfolgsaussichten einer solchen R374ge geh366rt gerade zu den Aufgaben eines Pflichtverteidigers. 5 - 5 - Der Schriftsatz des Verurteilten vom 3. Mai 2010 hat dem Senat vorgele-gen. 6 Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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