BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 530/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenent-scheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbe-gr374ndet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechts-lage entspricht. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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