BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 530/09 vom 2. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2010 beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2008 wird aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. Dezember 2009 auf seine Kos-ten als unzul344ssig verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung die M366glichkeit zur Anbringung weiterer Verfahrensr374gen erstrebt wird, w344re der Antrag auch unbegr374ndet, da der Angeklagte die entsprechenden Verfahrensr374gen bereits mit Schriftsatz vom 25. Juli 2009 vorbereitet hatte, so dass ihm die Erhebung der Verfahrens-r374gen bis zum 29. Juli 2009 m366glich gewesen w344re. Eine unverschuldete Frist-vers344umung ist daher nicht gegeben. Die am 29. Juli 2009 versehentlich nicht in das Protokoll aufgenommene Ver-fahrensr374ge w344re zudem auch unbegr374ndet. Die strafbewehrte Pflicht zur Ab- - 3 - gabe einer Steuererkl344rung wird nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs nicht bereits durch die - dem T344ter nicht bekannte - Verfahrenseinlei-tung, sondern erst dann suspendiert, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wird (Senat, Beschl. vom 27. Mai 2009 - 1 StR 665/08; BGH NStZ 2002, 437). Auch die Frist zur Abgabe einer Gegenerkl344rung nach 247 349 Abs. 3 Satz 2 StPO kann nicht - wie vom Angeklagten beantragt - verl344ngert werden (vgl. BGH wistra 2007, 158; 231). Die Schrifts344tze des Angeklagten vom 13., 25. und 26. Januar 2010 lagen dem Senat vor. Nack Wahl Hebenstreit J344ger Sander
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