BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 530 /1 2 vom 20. November 201 2 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 11. Juli 2012 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe unter Verletzung von § 261 StPO die Inhalte von zwei SMS im Ur teil verwertet, ohne diese zuvor in die Hauptve r- handlung eingeführt zu haben, bleibt ohne Erfolg. Mit dieser Rüge macht die Revision geltend, das Landgericht habe hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachtei l der Zeugin R . da s Fehlen ihrer Einwilligung in das Zuziehen der um ihren Hals gelegten Kette auf den Inhalt von zwei SMS der Zeugin vom 11. September 2010 gestützt, ohne dass diese in der Hauptverhandlung verl e- sen oder im Selbstleseverfahren bzw. du rch Bericht ein es Kammermitglieds oder über einen Vorhalt gegenüber der Zeugin in die Hauptverhandlung eing e- führt worden seien. - 3 - Bereits das Vorliegen des Verfahrensfehlers ist nicht erwiesen. Ausweislich e i- ner handschriftlichen Notiz des Kammervorsitzenden vom 18. September 2012 (Bl. 378 Bd. II d.A.) wurden die SMS der Zeugin vorgelesen, die sich dazu e r- klärt habe. Dies findet eine Bestätigung in einem Vermerk der Sitzungsvertret e- rin der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2012 (Bl. 392 Bd. II d.A.). Danach w urden die fraglichen SMS im Rahmen der Vernehmung der Zeugin R . in der Hauptverhandlung inhaltlich thematisiert. Im Übrigen würde das Urteil auch nicht auf dem behaupteten Verfahrensve r- stoß beruhen. Die Revision meint, das Tatgericht habe das Fehlen einer Einwi l- ligung der Zeugin auf den Inhalt der fraglichen SMS gestützt. Aus den Urteil s- gründen, auf die der Senat wegen der zugleich erhobenen Sachrüge in vollem Umfang zugreifen kann, ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte und die Zeugin R . über einstimmend angegeben haben, über das Zuziehen der um den Hals der Zeugin gelegten Kette sei zuvor nicht gesprochen worden. Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag eine Einwill i- gung der Zeugin mit dem zeitweiligen Würgen mi ttels der Kette unabhängig von den Inhalten der fraglichen SMS nicht vor. Einer Einwilligung, gleich ob au s- drücklich oder konkludent erklärt, kommt nur dann rechtfertigende Wirkung zu, wenn die über das betroffene Rechtsgut dispositions b efugte Person mit v oller Kenntnis der Sachlage der Rechtsgutsbeeinträchtigung zustimmt. Der Einwill i- gende muss also eine zutreffende Vorstellung von dem voraussichtlichen Ve r- lauf und den zu erwartenden Folgen des Angriffs haben (Fischer, StGB, 59. Aufl., 2012, § 228 Rn. 5 mw N). Gerade d as war aber bei der Zeugin R. wegen des Fehlens jeglicher vorheriger Verständigung über das Würgen mit der Kette nicht der Fall. - 4 - Auch für den Ausschluss einer Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzl i- cher Körperverletzung kommt es auf d en Inhalt der SMS nicht an. Selbst wenn der Angeklagte irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, die Zeugin gehöre - Vorsatzdelikt nicht entgegenstehen. Denn auch auf dieser tatsächl ichen Grun d- lage hätte mangels Verständigung über das Zuziehen der Kette keine rechtfe r- tigende Einwilligung vorliegen können. Die für eine solche Rechtfertigung erfo r- derliche Kenntnis des Einwilligenden über Art und Intensität der bevorstehe n- den Rechtsgutsb eeinträchtigung fehlte auf der Grundlage des vom Angeklagten und der Zeugin angegebenen Geschehensablaufs ebenfalls völlig unabhängig von dem, was diese dem Angeklagten in den fraglichen SMS nach der Tat mi t- geteilt hat. Nack Wahl Rothfuß Sander Radtke
Full & Egal Universal Law Academy