ECLI:DE:BG H:2016:200116B1STR530.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 530/15 vom 20. Januar 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revi sion des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Krefeld vom 21. Mai 2015 aufgehoben a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Steuerhi n- terziehung in Tateinheit mit Steuerhehlerei verurteilt ist (Tat II.2.), b) hinsichtlich der Feststellungen zu m Zollwert des Tabakfei n- schnitts sowie zur Höhe des insoweit hinterzogenen Zolls und der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer und c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung w ird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, da von in einem Fall in Tateinheit mit Steuerhehlerei, unter Einb e- ziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von neun Monaten zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision 1 - 3 - des Angeklagten erzielt mit der näher aus geführten Sachrüge den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Der Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung in Tatei nheit mit Ste u- erhehlerei in Fall II.2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand. a) Das Landgericht hat insoweit die Konkurrenzen falsch bestimmt. Ve r- schafft sich wie im vorliegenden Fall ein Täter in einem anderen Mitglied s- staat Tabakwaren, hinsichtlic h deren bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Eur o- päischen Union Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, und führt er diese T a- bakwaren nach Deutschland ein, stehen die durch Unterlassen begangene Hi n- terziehung deutscher Tabaksteuer und die zuvor im Ausland durc h aktives Tun begangene Steuerhehlerei im Verhältnis der Tatmehrheit nach § 53 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2008 1 StR 443/08, NStZ 2009, 159; hierzu umfassend auch Allgayer/Sackreuther, PStR 2009, 44). b) Die Berechnung des hinterzogene n Zolls und der hinterzogenen Ei n- fuhrumsatzsteuer beruht auf einer nicht tragfähigen Grundlage, denn es ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich, wie die Strafkammer den von ihr ang e- nommenen Zollwert des Tabakfeinschnitts bestimmt hat. Die Ermittlung d es Zollwerts nach Art. 29 ff. ZK ist Rechtsanwendung, die der Tatrichter selbst vorzunehmen und im Urteil nachprüfbar darzustellen hat (vgl. zu den hierbei anzuwendenden Methoden näher Senat, Beschlus s vom 19. August 2009 1 StR 3 14/09, NStZ 2010, 338). c) Rechtsfehlerhaft ist auch die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer anhand der deutschen Umsatzsteuer; anzuwenden ist vielmehr die im Tatzei t- 2 3 4 5 - 4 - raum geltende niederländische Umsatzsteuer. Als Bemessungsgrundlage der insoweit vorzunehmenden Steuerberechnung ist die niederländische Tabak - steuer, nicht die deutsche Tabaksteuer heranzuziehen (vgl. auch Senat aaO). d) Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Einzelstrafausspruch für die Tat II.2 . (Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Freiheitsstr afe) die Grundlage, was zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs führt. 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler betrifft neben den Konkurrenzen ledi g- lich die Feststellungen zum Zollwert und zur Höhe der im Fall II.2. bei der Ei n- fuhr des Tabakfeinschnitts entstan denen Einfuhrumsatzsteuer und des Zolls, die deshalb aufzuheben sind. Die übrigen von dem Rechtsfehler nicht betroff e- nen Feststellungen können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO) und durch weitere Feststellungen, die den bisherigen nicht entgegensteh en, ergänzt werden. Raum Jäger Cirener Mosbacher Bär 6 7
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