BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 53/02 vom 21. März 2002 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mrz 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. September 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergnzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß nach dem Tod des Patienten auch die übrigen Ärzte des Kreiskrankenhauses die Röntgenaufnahmen des Patienten - ein 14 Jahre alter Junge, der nach einem Fahrradunfall, bei dem er keinen Helm trug, stöhnend und stark jammernd auf der Straße liegend aufgefunden worden war - nicht als frakturverdchtig erkannt htten, obwohl der Pat i - ent tatschlich einen Schdelbasisbruch hatte. 1. Die Urteilsgründe stehen zu dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Linie zwar eindeutig als Frakturlinie zu erkennen gewesen sei, alle r - dings nur "schwer". Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang waren nicht geboten, ebenso wenig die von der Revision vermißten weit e - ren Beweiserhebungen. - 3 - Die Strafkammer hat nach Anhrung mehrerer Sachverstnd i - ger rechtsfehlerfrei festgestellt, daû die Bewertung der Rn t - genaufnahmen nur einer von mehreren Behandlungsfehlern des Angeklagten war. Schon "jeder ... einzeln und erst recht alle ... zusammen" haben verhindert, daû der Patient rechtze i - tig einer aller Voraussicht nach lebensrettenden sachgerechten Behandlung zugefhrt wurde: Der Angeklagte hat gleich mehrfach die Bedeutung der ihm b e - kannten Valiumgabe durch den Notarzt verkannt. Bei der Eingangsuntersuchung htte er die "mgliche Ve r - schleierung des neuropathologischen Bildes" durch Valium b e - rcksichtigen mssen. Bei der "kurzen" Untersuchung um 18.30 Uhr zeigte der Patient keine Reaktion. Der Angeklagte fhrte dies zu Unrecht auf die Valiumgabe zurck; bei dieser Bewertung lieû er nmlich die Dauer der seit der Valiumgabe abgelaufenen Zeit auûer acht. Insgesamt fhre all dieses zu einer "gravierenden Diskrepanz" zwischen der erforderlichen und der tatschlich vom Angeklagten durchgefhrten Behan d - lung. 2. Unter diesen Umstnden brauchte die Strafkammer auch im Rahmen der Bemessung der - sehr maûvollen - Strafe die Schwierigkeit beim Erkennen der Frakturlinie nicht als ma û - geblichen und daher errterungsbedrftigen Gesichtspunkt a n - zusehen. - 4 - 3. Der Angeklagte hat durch die Behandlung des Patienten akt i - ves Tun entfaltet. Soweit die Strafkammer demgegenber eine Strafbarkeit durch Unterlassen angenommen und den Strafrahmen gemû §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, ist der Angeklagte aber nicht beschwert. 4. Im brigen verweist der Senat auf die Ausfhrungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2002, die auch durch die Erwiderung der Revision vom 18. Mrz 2002 nicht entkrftet werden. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklgern im Revisionsverfahren entstandenen notwe n - digen Auslagen zu tragen. Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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