BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 53/09 vom 3. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen Untreue Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. M344rz 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 1. Oktober 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass der Angeklagte der Untreue in 50 F344llen schuldig ist (247 349 Abs. 2 und 4 StPO). Hinsichtlich der F344lle 4 und 5 wird das Ver-fahren wegen Verj344hrung aus den vom Generalbundesanwalt dargeleg-ten Gr374nden eingestellt (247 206a StPO). Ein Einfluss der weggefallenen Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe ist ausgeschlossen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Elf J344ger Sander
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