BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 531/02 vom16. Januar 2003in dem Sicherungsverfahrengegen - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2003 beschlossen:Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des LandgerichtsNürnberg-Fürth vom 22. August 2002 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt derSenat:Die Strafkammer geht davon aus, es sei "nicht auszuschließen", daßder Beschuldigte bei der Begehung der Tat schuldunfähig war. Beider näheren Begründung des Maßregelausspruchs führt sie demge-genüber aus, er sei bei der Tatbegehung schuldunfähig gewesen.Diese Unklarheit gefährdet hier den Bestand des Urteils jedochnicht.a) Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB erfordert, daßdie Voraussetzungen des § 20 StGB oder zumindest die des § 21StGB - diese Bestimmung spricht die Strafkammer nicht an - si-cher ("positiv") feststehen. Sind sie lediglich nicht auszuschlie-ßen, liegen sie also nur möglicherweise vor, so ist für eine Unter-bringungsanordnung kein Raum (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ - 3 -1999, 610; Beschlüsse vom 19. November 2002 - 1 StR 442/02und 17. Oktober 2000 - 1 StR 428/00).b) Der Beschuldigte ist an einer Psychose aus dem Formenkreis derSchizophrenie erkrankt. Zur Tatzeit lag bei ihm eine akutepsychotische Symptomatik mit paranoidem Erleben vor. Er hatversucht, eine ihm bis dahin unbekannte 15 Jahre alte Schülerinin der Straßenbahn gegen den Kopf zu treten, weil er sich von ihrverfolgt fühlte.Er war bereits früher einmal gemäß § 63 StGB untergebrachtworden, als er Stimmen hörte, sich verfolgt fühlte und deshalb ei-ne ihm bis dahin unbekannte Frau auf offener Straße tätlich an-griff.c) Bei akuten Schüben einer Schizophrenie ist erfahrungsgemäß inder Regel davon auszugehen, daß der Betroffene schuldunfähigist (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - 1 StR 268/95; Jähnke in LK11. Aufl. § 20 Rdn. 40 m. zahlr. Nachw. aus der psychiatrischenFachliteratur in Fn. 68). Dies liegt auch hier sehr nahe. Jedenfalls - 4 -entnimmt der Senat aber einer Gesamtschau der Urteilsgründe,daß beim Beschuldigten zur Tatzeit zumindest die Voraussetzun-gen des § 21 StGB zweifelsfrei vorlagen.Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf
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